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Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle

Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin. !!! Achtung !!!. Bezeichnungen wie Honorar, Werkvertrag, Aufwandsentschädigung,

MikeCarlo
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Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle

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Presentation Transcript


  1. Honorare, Minijobs und AufwandsentschädigungenWas ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin

  2. !!! Achtung !!! Bezeichnungen wie Honorar, Werkvertrag, Aufwandsentschädigung, sind keine geschützten Begriffe aus dem Arbeitsrecht oder Steuerrecht !

  3. Merkschema

  4. Merkschema

  5. Merkschema

  6. Merkschema

  7. Merkmale für nichtselbständige Tätigkeiten Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt: • Persönliche Arbeitskraft • Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges • Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Betriebsabläufe • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit • Feste Arbeitszeiten • Keine Beschaffung von Arbeitsmitteln • Feste Bezüge • Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit

  8. Merkmale für selbständige Tätigkeiten Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt: • Keine persönliche Abhängigkeit • Geschuldet wird der Arbeitserfolg • Die Arbeitskraft alleine wird nicht geschuldet • Gewährleistung bei Dienstvertrag • Gewährleistung bei Werkvertrag • Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern • Vertretung bei Verhinderung muss zulässig sein

  9. Beispiele aus dem Kulturbereich Gagen Schauspieler ----selbständig ------ gilt aber nicht für Saisonverträge und große Gastspiele!! Geschäftsführer Verein ---- abhängig Gagen Künstler Musiker etc selbständig Dozenten, Kursleiter/innen ----selbständig Bürotätigkeit, Putzen ---- nur bei eigenem Gewerbe selbständig

  10. Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung Minijobs bis zu 400 € im Monat 30 % ( 28%) Abgaben durch Arbeitgeber Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung Studentenjobs über 400 € im Monat nur Rentenversicherung Gleitzone ansteigende Sozialversicherungssätze Kurzfristige Beschäftigung nur 50 Tage im Jahr und nebenberuflich möglich 25% pauschale Lohnsteuer oder Lohnsteuerkarte sozialversicherungsfrei aber Anmeldung erforderlich

  11. Aufwand und Ehrenamtliche Tätigkeit

  12. Ehrenamtliche Aufwandsentschädigung fürSachaufwand Eine Entschädigung für entstandene Kosten, aber keine Bezahlung für Arbeitsleistung! Kosten müssen nachgewiesen sein! Empfehlung: Rechnung über entstandene Auslagen mit Belegen einfordern pauschaler Aufwendungsersatz ohne Beleg nur in Sonderfällen möglich (§3 Nr. 16 EStG) z.B. Fahrtkosten mit eigenem PKW (0,30€ /km) z.B. Verpflegungsmehraufwand (6 € bei 8-14 Std., 12€ bei 14-24 Std., 24 € bei mehr als 24 Std.) bei geförderten Maßnahmen gilt oft das Bundesreisekostengesetz.

  13. Pauschale Aufwandsentschädigung fürSachaufwand Nur in absoluten Ausnahmefällen als Monatspauschale ohne Nachweis zulässig und dann steuerfrei: 1. Bei Aufwandsentschädigungen öffentlich rechtlicher Körperschaften (z.B. Für Ratstätigkeit) sind 175 € /Monat bzw. 2.100 €/Jahr für alle Ehrenämter ohne Nachweis grundsätzlich steuerfrei (R13 LStR). 2. Pauschale für allgemeine Auslagen z.B. der Vorstands- tätigkeit im Verein nur korrekt, wenn über einen Zeitraum von einem Jahr Aufzeichnungen geführt wurden und dann eine Pauschale in dieser Höhe weitergezahlt wird. Besser Anwendung der Ehrenamtspauschale, aber evtl. Satzungsänderung erforderlich

  14. Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG Gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen Auftraggeber muss eine öffentlich rechtliche Institution (Kommune, Land Universität), eine Kirche oder eine gemeinnützige Organisation sein. Künstlerische G.b.R`s zählen nicht dazu! Die Steuerbefreiung gilt nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, nicht für wirtschaftliche Bereiche der Organisation Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Es darf keine gleiche Tätigkeit im Hauptberuf (abhängig oder selbständig) ausgeübt werden. Der Umfang darf höchstens ein Drittel der Vollerwerbsarbeitszeit betragen, üblicher Weise nicht mehr als 13 Stunden pro Woche

  15. Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG Für Beides gilt: Die Tätigkeiten sind steuer- und sozialversicherungsfrei Die Freigrenzen gelten pro Person. Bei mehreren Trägern werden die Entschädigungen zusammen gezählt. Die Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkommen und nicht als Arbeitsentgeld. Sie dürfen nicht auf Hartz IV angerechnet werden, sofern sie nicht 175 € pro Monat überschreiten. Die Tätigkeiten können als abhängige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Pauschalen können laufend oder in einmaligen Beträgen gezahlt werden. Die jeweilige Höhe darf aber pro Jahr nicht überschritten werden

  16. Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 ESTGÜbungsleiterpauschale Höhe bis zu 2.100 € im Jahr, personenbezogen Begünstigt in diesem Sinn sind • Übungsleiter • Ausbilder • Erzieher • Betreuer • Vergleichbare Tätigkeiten z.B. als Ferienhelfer • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten • nebenberufliche Tätigkeiten zur Pflege alter und kranker Menschen Achtung gilt nur für bestimmte Tätigkeiten!

  17. Beispiele für die Übungsleiterpauschale Merksatz: Umgang mit Menschen, pädagogische Tätigkeit erforderlich Künstlerische Tätigkeit Dirigenten, Chorleiter Kirchenmusiker Organisten Filmer Statisten nur bei eigener Tätigkeit Technik nur bei künstlerische Gestaltung Allgemein: KSK- Richtlinien Übungsleiter, Betreuer Kursleiter Vortragende, Unterrichtende Lehrkräfte an Schulen, Dozenten an der VHS Ferienbetreuer Betreuer von Kinder- oder Jugendgruppen Stadtführer spezielle Qualifikation nicht erforderlich

  18. Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 a ESTGEhrenamtspauschale Höhe bis zu 500 € im Jahr, personenbezogen Grundsätzlich alle Tätigkeiten eines Vereins oder einer anderen gemeinnützigen bzw. öffentlichen Organisation im gemeinnützigen Bereich: z.B. Büroarbeiten, Reinigung, Kassierer Bei Vorstandsvergütungen ist evtl. Satzungsänderung nötig, weil eine Vorstandstätigkeit grundsätzlich als unbezahlt gilt, wenn in der Satzung nicht anders beschlossen Gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltung z.B. Getränkeverkauf, Disco, Inserentengewinnung Achtung! Achtung!

  19. Abrechnung der Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 26 und Nr 26a ESTG • Die Beschäftigung nach § 3 Nr 26 und Nr 26 a ist für eine abhängige wie selbständige Beschäftigung gleichermaßen möglich. • Zur Einordnung gelten die gleichen Regeln wie bei der Einordnung in abhängige und selbständige Beschäftigungen. • Minijobs und nebenberufliche Aufwandsentschädigung kann miteinander kombiniert werden. Damit sind 400 € plus 175 €,d.h. 575 € pro Monat für Übungsleiter etc. zahlbar.

  20. Abrechnung bei abhängiger Beschäftigung Formal wird die Aufwandsentschädigung wie bei einem Arbeitnehmer geführt und als Freibetrag behandelt. Bei ausschließlicher ehrenamtlicher Beschäftigung keine Anmeldung nötig. Im Arbeitsvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in den Auszahlungsbelegen sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a hingewiesen werden. Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit! Wichtig , falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, ist der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche) Vom Beschäftigten sollte man sich schriftlich versichern lassen, dass bei anderen Trägern der Freibetrag nicht in Anspruch genommen wird bzw. die Höhe angegeben wird.

  21. Erklärung für das Lohnkonto oder den Auszahlungsbeleg • Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 26 (26a) EStG im laufenden Kalenderjahr bei den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit aus einer nach dieser Vorschrift begünstigten Tätigkeit • nicht • in Höhe von ………Euro • in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen werde. • Jede Veränderung werde ich unverzüglich mitteilen.

  22. Abrechnung bei selbstständiger Beschäftigung Formal wird die Aufwandsentschädigung als Honorar- oder Dienstvertrag behandelt. Für den Auftragnehmer empfehlen sich folgende Angaben Im Honorarvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in der Honorarrechnung sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a ausdrücklich hingewiesen werden. Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit! Wichtig ist, falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche) Der Auftraggeber gibt am Ende des Jahres eine Bescheinigung über die Tätigkeit und die Gemeinnützigkeitsbescheinigung

  23. Bei abhängiger Beschäftigung Arbeitgeber leistet Nachzahlungen für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Bei Monatsbeträgen bis 400 € sind das 30%. Bei Kombination mit Minijobs oder höheren Beträgen ca. 50% und Höher. Davon trägt der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte. Falls das Geld einzutreiben ist! Konsequenzen bei fehlerhafter Anwendung Bei selbstständiger Tätigkeit bei Ordnungsgemäßer Rechnung trägt der Auftraggeber kein Risiko. Das Honorar muss bei Fehlern vom Selbstständigen versteuert werden.

  24. Das wars! Ich beantworte noch gerne Ihre Elke Flake e-mail: elke.flake@brunsviga-kulturzentrum.de Phone: 0531 / 23804-0 oder 23804-16

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