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Wo kommen denn die Punkte her und wie wird man sie los?

Wo kommen denn die Punkte her und wie wird man sie los?. DVR-Fortbildung für Lehrgangsleiter 2005/2006. Hintergrund. §4 (1) StVG:

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Wo kommen denn die Punkte her und wie wird man sie los?

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Presentation Transcript


  1. Wo kommen denn die Punkte her und wie wird man sie los? DVR-Fortbildung für Lehrgangsleiter 2005/2006

  2. Hintergrund §4 (1) StVG: „Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und –haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde (...) Maßnahmen zu ergreifen.“

  3. Anwendung §4 (2) StVG: „Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 (3) Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten (...) zu bewerten.“ Ordnungswidrigkeit = 1 bis 4 Punkte Straftat = 5 bis 7 Punkte

  4. Wo kommen denn diese Punkte eigentlich her?

  5. Wo sind die Punkte definiert? §4 (2) StVG: Die Bewertung findet nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß §6 (1) Nr. 1 Buchstabe s statt. = Anlage 13 FeV

  6. Wie wird mit Ausnahmen umgegangen? §28a StVG: Auch bei Abweichung von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs wegen Rücksicht auf wirtschaftliche Verhältnisse ist für eine Eintragung der vorgesehene Regelsatz maßgebend.

  7. Mehrere zeitgleich möglich? §4 (2) StVG: „Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.“ z.B. Rotlicht in Verbindung mit Geschwindigkeit nicht aber Körperverletzung und Fahrerflucht, da zwei Handlungen

  8. Was wird eigentlich wann eingetragen?

  9. Eintragung Wann werden die Entscheidungen eingetragen? Die Eintragung einer belastenden Entscheidung erfolgt immer erst nach Rechtskraft bzw. Bestandskraft der Entscheidung

  10. Eintragung Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG) Unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen

  11. Eintragung Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG) • Rechtskräftige Entscheidungen • wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a StVG, • wenn • eine Geldbuße von mindestens 40 EURO festgesetzt wird oder • ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wird.

  12. Eintragung Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG) • Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, • wenn die rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde; • bei Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierter Sperre oder Fahrverbot

  13. Eintragung Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG) • Entscheidungen über die Fahrerlaubnis: • Unanfechtbare Versagung • unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung, Widerruf, Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde • Verzicht • Unanfechtbare Ablehnung auf Verlängerung der Geltungsdauer • Beschlagnahme, Sicherstellung Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 StPO

  14. Eintragung Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG) Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit denen das Recht aberkannt wird, in diesem Land von einer deutschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

  15. Eintragung Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG) • Fahrerlaubnis auf Probe: • Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar • Schriftliche Verwarnung und Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung

  16. Eintragung Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG) • Mehrfach auffällige Kraftfahrer: • Verwarnung bei 8 Punkten • Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bei 14 oder mehr Punkten • Schriftliche Verwarnung und Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar

  17. Was passiert denn so beim Sammeln der Punkte?

  18. Maßnahmen §4 (3) StVG: „Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:“

  19. Maßnahmen 8 bis < 13 Punkte ( §4 (3) Nr.1 StVG ): schriftliche Unterrichtung Hinweis auf Aufbauseminar für Punktauffällige

  20. Maßnahmen 14 bis 17 Punkte ( §4 (3) Nr.2 StVG ): Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige wurde in den letzten fünf Jahren schon an ASP teilgenommen, schriftliche Verwarnung Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung nach § 4 (3) Nr. 9 StVG Hinweis auf Entzug bei 18 oder mehr Punkten

  21. Maßnahmen 14 bis 17 Punkte ( §4 (3) Nr.2 StVG ): Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige Wird die Fahrerlaubnis entzogen, weil nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. (§ 4 (11) StVG)

  22. Maßnahmen 18 oder mehr Punkte ( §4 (3) Nr.3 StVG ): Entzug der Fahrerlaubnis Bindung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit Ablieferung des Führerscheins. (§ 4 (10) StVG)

  23. 2. Ausnahme ( §4 (5) StVG ): 17 Punkte Stellung Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folge 18 Punkte, ohne dass die Behörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat (Maßnahme 14 bis 17 Punkte) wird sein Punktestand auf 17 Punkte reduziert. Ausnahme bei Maßnahmenanordnung 1. Ausnahme ( §4 (5) StVG ): 13 Punkte Stellung Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Behörde ihn schriftlich verwarnt hat (Maßnahme bei 8 bis 13 Punkten), wird sein Punktestand auf 13 Punkte reduziert.

  24. „freiwillige“ Maßnahmen zum Punkteabbau

  25. Möglichkeit 1 „freiwillige Teilnahme an einem Aufbaus- seminar bei Punktestand < 9 ( §4 (4) StVG ): Abzug von 4 Punkten bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars

  26. Möglichkeit 2 „freiwillige Teilnahme an einem Aufbaus- seminar bei Punktestand zwischen 9 und 13 Punkten ( §4 (4) StVG ): Abzug von 2 Punkten bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars

  27. Möglichkeit 3 „freiwillige Teilnahme“ an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Teilnahme an einem Aufbausseminar und nach Erreichen von 14 Punkten. ( §4 (4) StVG ): Abzug von 2 Punkten bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung

  28. Möglichkeit 4 „freiwillige Teilnahme“ an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Teilnahme an einem Aufbausseminar für Fahranfänger, wenn im Anschluss noch innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden. ( §4 (4) StVG ): Abzug von 2 Punkten bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung

  29. Hinweis 1 5-Jahres-Regel ( §4 (4) StVG ) Der Besuch eines Aufbauseminars oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungs-datum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

  30. Hinweis 2 Unter „Null“ geht nicht ( §4 (4) StVG ) Ein Punktabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.

  31. „zeitlicher“ Punkteabbau Begriff der Tilgung und Tilgungshemmung

  32. Tilgungsfristen Gespeicherte Eintragung werden in bestimmten Fristen getilgt ( §29 (1) StVG ). Die Tilgungsfristen betragen: 2 Jahre* bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (Owi) * Achtung, Tilgungshemmung beachten

  33. 5 Jahre* • bei Punkten wegen Straftaten • ausgenommen Entscheidungen wegen Straftaten in Verbindung mit • Alkohol oder Drogen (§ 315 c (1) Nr. 1 Buchst. a StGB§ 316 StGB; § 323 a StGB); • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB); • Isolierte Sperre (§ 69a (1) Satz 3 StGB); • Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (§ 69 b StGB). * Achtung, Tilgungshemmung beachten Tilgungsfristen Gespeicherte Eintragung werden in bestimmten Fristen getilgt ( §29 (1) StVG ). Die Tilgungsfristen betragen:

  34. Tilgungsfristen Gespeicherte Eintragung werden in bestimmten Fristen getilgt ( §29 (1) StVG ). Die Tilgungsfristen betragen: • 10 Jahre* • in allen übrigen Fällen • z.B. • Alkoholstraftaten, • Verzicht auf Fahrerlaubnis • Versagung der Fahrerlaubnis • Entziehung der Fahrerlaubnis * Achtung, Tilgungshemmung beachten

  35. Tilgungshemmung Sind im Verkehrszentralregister mehrere Entscheidungen über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung nur zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen vorliegen ( §29 (6) StVG ). Das ist die Zentralaussage zur Tilgungshemmung, also der Sammlung von Punkten!

  36. Tilgungshemmung Was sagt der § 29 StVG konkret? Straftaten hindern die Tilgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten, aber nicht die Tilgung von Straftaten

  37. Tilgungshemmung Was sagt der § 29 StVG (6) konkret? Die Tilgung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle so lange, wie der Betroffenen Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe ist. ! Probezeit ist harte Zeit!

  38. Tilgungshemmung Was sagt der § 29 StVG (6) konkret? Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt! Ausnahme: Entscheidungen nach § 24a StVG (0,5 Promille-Regelung) bleiben erhalten, bis die letzte Eintragung getilgt wird. ! Alkohol nimmt man mit!

  39. Überliegefrist Was sagt der § 29 StVG (7) konkret? Ist eine Eintragung löschungsreif, bleibt sie noch ein Jahr im Register. In dieser Zeit darf sie nur noch dem Betroffenen mitgeteilt werden, aber nicht mehr den Behörden oder Gerichten

  40. Überliegefrist Welche Konsequenzen hat die Überliegefrist? Eine Eintragung wird nicht getilgt, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen und noch innerhalb der Überliegefrist eingetragen wird. (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVG)

  41. Überliegefrist Warum eine Überliegefrist? Es soll verhindert werden, dass durch prozesstaktische Manöver eine Eintragung getilgt wird, obwohl der Betroffene erneut auffällig geworden ist.

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