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Haftung des Admin-C

Haftung des Admin-C. Vortrag von Thomas Stadler @kit-Kongress 2009. Rechtsanwalt Thomas Stadler. Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Mail: ts@afs-rechtsanwaelte.de Web: www.afs-rechtsanwaelte.de Blog: www.internet-law.de.

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Haftung des Admin-C

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Presentation Transcript


  1. Haftung des Admin-C Vortrag von Thomas Stadler @kit-Kongress 2009

  2. Rechtsanwalt Thomas Stadler Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Mail: ts@afs-rechtsanwaelte.de Web: www.afs-rechtsanwaelte.de Blog: www.internet-law.de

  3. Beteiligte der Domainregistrierung • Domaininhaber • Admin-C: inländischer rechtsgeschäftlicher Vertreter des Domaininhabers im Verhältnis zur Registrierungsstelle (DENIC) und Zustellungsbevollmächtigter bei ausländischen Domaininhabern • Tech-C, Zonenverwalter

  4. Rechtsverletzung durch die Domain • Bei Rechtsverletzungen durch die Domain stehen zumeist Verstöße gegen das Kennzeichen- oder Namensrecht im Mittelpunkt • In den Fällen, in denen der Domaininhaber nicht greifbar erscheint oder im Ausland sitzt, wird häufig versucht, auf den inländischen Admin-C zurückzugreifen

  5. Haftung des Admin-C • Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Kennzeichenrechtsverletzung zumeist beim Admin-C nicht feststellbar • Rückgriff auf das Institut der Störerhaftung, das der BGH im Bereich des Sonderrechtsschutzes weiterhin anwendet

  6. Grundlagen der Störerhaftung • Allgemeines Rechtsinstitut, das aus § 1004 BGB abgeleitet wird • Herkömmlicher Störerbegriff: Jeder, der willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat

  7. Grundlagen der Störerhaftung (II) • Mittelbarer Störer: Als ausreichende Mitwirkungshandlung gilt auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern

  8. Grundlagen der Störerhaftung (III) • Beschränkung der Haftung des mittelbaren Störers durch den BGH: Haftung nur bei Verletzung zumutbarer Prüfpflichten. Dem mittelbaren Störer steht der Einwand offen, dass der Störungszustand für ihn nicht ohne weiteres oder nur mit erheblichem Aufwand erkennbar war und ihm deshalb eine Überprüfung nicht zumutbar ist

  9. Admin-C als mittelbarer Störer • OLG Stuttgart (CR 2004, 133) bejaht Störerhaftung ohne nähere Erörterung der Prüfpflichten, mit dem Argument, der Admin-C sei nach den Richtlinien der DENIC berechtigt, alle die Domain betreffenden Fragen rechtsverbindlich zu entscheiden

  10. Admin-C als mittelbarer Störer • OLG Köln (MMR 2009, 48) und OLG Düsseldorf (JurPC Web-Dok. 89/2009): Admin-C ist nur Vertreter im Vertragsverhältnis zur DENIC und besitzt keine darüber hinaus wirkende Vertretungsmacht. Sein Pflichtenkreis ist von vornherein auf das Vertragsverhältnis zur DENIC beschränkt.

  11. Admin-C als mittelbarer Störer (Forts.) Dieser beschränkte Pflichtenkreis verbietet es, dem Admin-C dieselben Prüfpflichten aufzuerlegen, wie dem Domaininhaber • Um eine Rechtsverletzung feststellen zu können, müsste der Admin-C außerdem umfangreiche Recherchen durchführen • Die Löschung der Domain wäre schließlich auch ein Verstoß im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn (Domaininhaber)

  12. Rechtsverletzung durch den Inhalt der Website • Wenn man der Ansicht der OLGe Köln und Düsseldorf folgt, dann lässt sich auch für Rechtsverletzungen durch den Inhalt der Website keine Störerverantwortlichkeit des Admin-C begründen • Bereits die Störereigenschaft ist fraglich. Die Stellung als Admin-C vermittelt nämlich keine (rechtliche) Möglichkeit des Zugriffs auf den Webserver (OLG Hamburg, MMR 2007, 601)

  13. Rechtsverletzung durch den Inhalt der Website (Forts.) • Jedenfalls bestehen keine zumutbaren Prüfpflichten. Der Admin-C müsste andernfalls den Inhalt der Website fortlaufend überwachen • Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Admin-C an der inhaltlichen Gestaltung der Website beteiligt ist. Dann haftet er allerdings nicht als Admin-C, sondern als Hilfsperson des Inhaltsanbieters

  14. Haftungsprivilegierung nach dem TMG • Unterlassungsansprüche unterfallen nach der Rspr. des BGH nicht den Privilegierungstatbeständen der §§ 8- 10 TMG • Admin-C lässt sich auch nicht als Diensteanbeiter i.S.d. TMG qualifizieren

  15. Rechtsprechung und Literatur Wimmers/Schulz, CR 2006, 754 Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132 Stadler, CR 2004, 521 OLG Düsseldorf, JurPC Web-Dok. 89/2009 OLG Köln, K&R 2008, 692 (mit Anm. Stadler) OLG Hamburg, MMR 2007, 601 KG, ZUM 2006, 461 (mit Anm. Spieker) OLG Stuttgart, CR 2004, 133 OLG Koblenz, CR 2002, 280

  16. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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