1 / 30

Lorenz-von-Stein-Institut

Lorenz-von-Stein-Institut. für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Grundlagen der Normenprüfung nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter Fortbildungsveranstaltung am 29.04.2010

aphrodite
Download Presentation

Lorenz-von-Stein-Institut

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Grundlagen der Normenprüfung nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter Fortbildungsveranstaltung am 29.04.2010 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz

  2. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Agenda Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Notifizierungspflicht Dauerberichtspflichten

  3. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüfpflichten beziehen sich auf Art. 19, 20 Art. 24, 25 Art. 5 Art. 9-15 Art. 15 Art. 16, 17 bestehende Genehmigungs-regelungen für Niederlassungs-sachverhalte Vereinfachung, bspw. Anerkennung von Dokumenten Bestehende, gelockerte oder aufgehobene Anforderungen Verbot kommerzieller Kommunikation Verbot multi-disziplinärer Tätigkeiten Bestehende Anforderungen für Dienstleistungs-sachverhalte Rechte der Dienstleistungs-empfänger … und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen!

  4. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Berichtspflichten beziehen sich auf Art. 9 Art. 15 Art. 25 Art. 16 bestehende Genehmigungs-regelungen für Niederlassungs-sachverhalte Bestehende, gelockerte oder aufgehobene Anforderungen Verbot multi-disziplinärer Tätigkeiten Bestehende Anforderungen für Dienstleistungs-sachverhalte … und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen!

  5. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Weiteres Vorgehen Beginn / Vervollständigung der Prüfung Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn) Berichten!

  6. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten „Präambel der Normenprüfung“ (Art. 5 Abs. 1 DLR): „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten. Sind die nach diesem Absatz geprüften Verfahren und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den Mitgliedstaaten vereinfacht.“

  7. Was ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Prüfungsgegenstand sind „die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten“ sowie „Anforderungen“ 1 • Verfahren und Formalitäten: • jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle, z.B. Genehmigungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten • Anforderungen: • staatliche Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen •  können enthalten sein in: •  Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen •  daneben ebenfalls in: • Verwaltungsvorschriften/Verwaltungspraxis • Rechtsprechung • kollektive Regeln der Berufsvereinigungen

  8. Was ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Wer ist Dienstleistungserbringer? • Dienstleistung: • Jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (i.d.R. gegen Entgelt) • Dienstleistungserbringer: • Jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, oder eine juristische Person, die ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, und Dienstleistungen anbietet. • Niederlassung: • Wirtschaftliche Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. 1 kein grenzüberschreitender Bezug erforderlich! Personeller Anwendungsbereich!

  9. Was ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was bedeutet „für die die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten“? 1 Erwägungsgrund 9 DLR: Die Richtlinie findet „keine Anwendung auf Anforderungen,die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen.“ Sonderbetroffenheit Keine Jedermann-Anforderung!

  10. Was ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was ist nicht zu prüfen? • Art. 2 Abs. 2 DLR : • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allg. Interesse • Finanzdienstleistungen • Elektronische Kommunikation • Verkehrsdienstleistungen • Leiharbeitsagenturen • Gesundheitsdienstleistungen • audiovisuelle Dienste (Rundfunk etc.) • Glücksspiel • Ausübung öffentlicher Gewalt • soziale Dienstleistungen • Private Sicherheitsdienste • Notare und Gerichtsvollzieher 1

  11. Was ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was ist nicht zu prüfen? 1 • Weitere explizit ausgenommene Bereiche: • Strafrecht • Arbeitsrecht (arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insb. Sicherheits- und Gesundheitsschutz) • Steuerrecht • internationales Privatrecht Vorrang spezieller EU-Regelungen (Art. 3 Abs. 1 DLR) Keine ausgenommenen Bereiche!

  12. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

  13. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was gilt bei Anforderungen an eine Dienstleistungstätigkeit ohne Niederlassung? • Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allg. wirtschaftlichen Interesse wie Post, Abfallbewirtschaftung, Wasser-, Gas- und Stromversorgung) • Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie: • nicht diskriminierend sind • und einer von vier aufgeführten Gründen des Allgemeininteresses vorliegt (öff. Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und Umweltschutz) • und die Anforderungen verhältnismäßig sind. • und keine Anforderung der schwarzen Liste (Art. 16 Abs. 2 DLR) vorliegt 2 Stärkerer Schutz der Dienstleistungsfreiheit intendiert Berichtspflicht!!!

  14. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? • Bestimmte Anforderungen sind per se nach Art. 14 DLR unzulässig (z.B. Verbot einer Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat) • Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie: • nicht diskriminierend sind • und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt • und die Anforderungen verhältnismäßig sind. 3 Vorgaben an die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahren (bspw. Dauer, Genehmigungsfiktion, Geltungsbereich)

  15. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Im Einzelnen wird zu prüfen sein: Frage 3a: Genehmigungspflicht Frage 3b: Vorliegen der rechtfertigenden Voraussetzungen (nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit) Frage 3c: Ausgestaltung von Genehmigungsregelungen Frage 3d: Bearbeitungsfrist Frage 3e: Genehmigungsfiktion Frage 3f: Bundesweite Geltung von Genehmigungen Frage 3g: Befristung Frage 3h: Gebühren / Kosten 3 Berichtspflicht!!!

  16. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Unzulässige (Genehmigungs-) Anforderungen: Art. 14 (zB Staatsangehörigkeitserfordernis, Residenzpflicht, Verbot von Niederlassungen in mehreren Staaten, finanzielle Sicherheiten) Art. 23 Abs. 2 (Berufshaftpflicht) Art. 24 Abs. 1 (Verbot kommerzieller Kommunikation) 4

  17. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? • Zu prüfenden (Genehmigungs-) Anforderungen (Art. 15 Abs. 2): • mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen • Vorgabe einer bestimmten Rechtsform • Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen • einem Verbot mehrerer Niederlassungen in Deutschland • der Forderung nach einer Mindestbeschäftigtenzahl • der Beachtung festgesetzter Mindest- und/oder Höchstpreise durch den Dienstleister •  Rechtfertigung möglich, wenn nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit 5 Berichtspflicht!!!

  18. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? • Transparente Auswahlverfahren (Art. 12) • Anzahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen muss aufgrund der Knappheit der Ressourcen • oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt sein • Dann ist erforderlich: • dass die Bewerber in einem neutralen und transparenten Verfahren ausgewählt werden, • und dass die Genehmigung für einen angemessenen befristeten Zeitraum gewährt wird • und dass die Genehmigung weder automatisch verlängert wird noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewährt wird 6

  19. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Anerkennung von Zeugnissen (Art. 5 Abs. 3) „die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung, so erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in den Fallen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Grunde des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dies erfordern. Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen.“ 7

  20. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? • Die Richtlinie verbietet Beschränkungen der Rechte der Dienstleistungsempfänger, d. h. von Personen, die Dienstleistungen von einem Dienstleistungserbringer in Anspruch nehmen (wollen), der in einem anderen EU-Staat niedergelassen ist (Art. 19, 20), bspw.: • die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben • diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird 8

  21. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel FRAGE Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten, d. h. darf nicht mehr als eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt werden bzw. ist die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränkt (Art. 25 Abs. 1). 9 Berichtspflicht!!!

  22. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Berichtspflicht Prüfpflicht

  23. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Prüfpflicht Berichtspflicht Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen, müssen bis Ende 2009 an die Kommission berichtet und näher begründet werden, inbes. alle Genehmigungsanforderungen Für künftig neu geschaffene Anforderungen oder Änderungen in Bezug auf Dienstleistungserbringer gelten fortlaufende Berichtspflichten (z.B. Art. 15 Abs. 7) • Evaluierungsprozess: • Weiterleitung an die anderen Mitgliedstaaten • Stellungnahmen • Bericht der Kommission an das Parlament • (ggf. Vorschläge für weiteres Vorgehen)

  24. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Zeitersparnis durch Nutzung des nationalen elektronischen Prüfrasters! • das nationale Prüfraster dient der Umsetzung der umfassenden Prüfpflichten nach der DLR • systematische Anleitung zur Normenprüfung • enthält automatischeWeiterleitungsfunktionen, wenn Fragen übersprungen werden können • enthält Links für schnellen Zugriff auf entsprechenden Richtlinientext und Erläuterungen • als Ergebnis Anzeige des „Normenkontrollblatts“ • zeigt Anpassungs- und Berichtspflichten im Detail an • es erfolgt die automatische Übertragung der berichtspflichtigen Daten in die elektronischen Berichtsbögen der Kommission

  25. Wie ist zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Wann ist ein zweiter Prüfdurchgang erforderlich? • Falls im ersten Prüfdurchgang Änderungsbedarf ermittelt wurde • und • eine Änderung stattgefunden hat. Da das angepasste Recht noch nicht in der Datenbank enthalten ist, muss eine Eingabe erfolgen, um die bestehende vollständige Berichtspflicht zu erfüllen!

  26. Wer hat zu überprüfen? Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Zuständigkeit für die Normprüfung Jede normsetzende Körperschaft ist für die Prüfung der von ihr erlassenen Normen selbst zuständig! • Bund  Bundesrecht • Länder  Landesrecht • Kommunen  kommunales Recht • Berufsvereinigungen und -verbände prüfen die im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnis erlassenen Normen

  27. Einmalige Notifizierung Dauer-verpflichtung Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Notifizierungspflicht Rechtsgrundlage Art. 44 DLR: „(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. … (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“ Beachte: Berichtspflicht! Alle im Zuge der Umsetzung geänderten oder erlassenen Vorschriften Alle zukünftig im Anwendungsbereich der DLR erlassenen Vorschriften

  28. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Notifizierungspflicht Weiteres Vorgehen Beginn / Vervollständigung der Prüfung Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn) Notifizierung der bisherigen Änderungen! Zukünftig: Notifizierung aller weiteren Änderungen!

  29. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Dauerberichtspflichten Rechtsgrundlage Art. 39 Abs. 5 iVm Art. 15 Abs. 7 und Art. 16 DLR: Gemäß Art 15 Abs.7 und 16 i.V.m. Art. 39 Abs.5 der Dienstleistungsrichtlinie ist es erforderlich, auch alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen eine Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht wird, der Kommission mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer. Zusätzlich zur dauerhaften Notifizierung Anforderungen iSd Art. 15 Alle zukünftig im Anwendungsbereich der DLR erlassenen Vorschriften Anforderungen iSd Art. 16 Anforderungen iSd Art. 25 Anforderungen iSd Art. 9 Begründung

  30. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel • Weitere Hilfestellungen und Informationen: • vor allem in der Dienstleistungsrichtlinie mit ihren vorangestellten Erwägungen • (unverbindlichen) Umsetzungshandbuch der Kommission • Prüfraster mit seinen Erläuterungen • Liste zu häufig gestellten Fragen sowie Kontaktstellen des BLA unter • www.dienstleistungsrichtlinie.de

More Related