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Wohlfahrtsverlust in Region A. Wohlfahrtsverlust in Region B. MUR. A. MUR. B. e. e. R. R. R. *. B. A. Vorteile dezentralisierter Sozialpolitik: Das Argument von Pauly. MUR. MCR. R. D A +Tr. (1) lohninduzierte Zuwanderung (2) transferbedingte Zuwanderung.

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Presentation Transcript


  1. Wohlfahrtsverlust in Region A Wohlfahrtsverlust in Region B MUR A MUR B e e R R R * B A Vorteile dezentralisierter Sozialpolitik: Das Argument von Pauly MUR MCR R

  2. DA+Tr (1) lohninduzierte Zuwanderung (2) transferbedingte Zuwanderung SA+SB/exc wM Wohlfahrtsverlust transferinduzierter Zuwanderung 2 1 Probleme dezentralisierter Sozialpolitik I: Arbeitsmarktgleichgewicht bei staatlichem Transfer wA SA DA wA NA 0

  3. Transfersumme gewünschter Transfer pro Kopf der Zielgruppe Anzahl der Personen aus der Zielgruppe Probleme dezentralisierter Sozialpolitik II: Anreiz zum Abbau des Sozialstaats Soziale Wohlfahrtsfunktion: Z=Z(X,Tr)

  4. budgetwirksame Transfers Anzahl Transferberechtigter mit: = Anzahl Mitglieder der Zielgruppe Budgetrestriktion des Staates Probleme dezentralisierter Sozialpolitik II: Anreiz zum Abbau des Sozialstaats

  5. umgestellt ergibt sich für die Transfers: Das Maximum an Transfers ergibt sich bei X=0: Probleme dezentralisierter Sozialpolitik II: Anreiz zum Abbau des Sozialstaats

  6. Z2 Trmax (m>1) Tr* Probleme dezentralisierter Sozialpolitik II: Anreiz zum Abbau des Sozialstaats X Xmax Race to the Bottom Z1 Tr Trmax (m=1) Tropt

  7. Sozialtransfers für Zuwanderer sind in Europa • kein zentrales Problem: • Krankenversicherung • Arbeitslosenversicherung • Rentenversicherung • Pflegeversicherung • Sozialhilfe Die Integration in diese Systeme ist gebunden an ein Beschäftigungs- verhältnis in Deutschland Wer bei Einwanderung bereits bedürftig ist, darf nicht einwandern. Die Einwanderung setzt entweder ein Beschäftigungsverhältnis voraus oder den Nachweis von eigenen Mitteln, die mindestens das Sozialhilfeniveau abdecken.

  8. Das wichtigere sozialpolitische Problem in Europa liegt in sozialpolitisch induzierten Wanderungshemmnissen • Zwei Verordnungen versuchen, diese Hemmnisse zu beseitigen: • Die Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit • der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. • Die Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der • Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer • und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft • zu- oder abwandern.

  9. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft: „(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. (2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.“

  10. Artikel 3 (1) der Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern: „Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes vorsehen.“

  11. Einwanderung zwecks Suche • nach einer Arbeitsstelle: möglich im • Rahmen der Freizügigkeit von • Arbeitnehmern. Aber: • Aufenthalt begrenzt auf 3 Monate • keine Integration in die • Sozialversicherungen • kein Anspruch auf Sozialhilfe A Einwanderung Einwanderung zum Zwecke des Bezugs von Sozialhilfe: nicht möglich (kein Anspruch auf Sozialhilfe; Ausweisung möglich). Einwanderung ohne Berufstätigkeit: möglich im Rahmen eines Verbleibe- rechts. Voraussetzung: hinreichende eigene Existenzmittel, die mindestens das Sozialhilfeniveau abdecken. („Aufenthaltserlaubnis-EG“) Einwanderung zwecks Aufnahme einer Arbeit: möglich im Rahmen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern („Aufenthaltserlaubnis-EG“).

  12. A Grenzgänger: grundsätzlich keine Integration in die sozialen Sicherungssysteme des Gastlandes. Keine Verpflichtungen und keine Ansprüche gegenüber dem Gastland. Wanderarbeitnehmer: gleiche Rechte wie Inländer. Daher: Integration in die sozialen Sicherungssysteme: GRV, GKV, GPV, ALV Eigenes Einkommen reicht nicht zur Deckung des Sozialhilfeniveaus: Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe; kein (!) Ausweisungsgrund. Nachträglich einsetzende Arbeitslosigkeit B

  13. B Nach Ablauf von 12 Monaten nach Antritt der Beschäftigung: Regulärer Anspruch auf Arbeitslosengeld, nach dessen Ablauf Anspruch auf Arbeitslosenhilfe und ggf. Anspruch auch auf ergänzende Sozialhilfe • Vor Ablauf von 12 Monaten • nach Antritt der Beschäftigung: • kein Anspruch auf Arbeitslosengeld • oder Arbeitslosenhilfe; aber: • Anspruch auf Sozialhilfe Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und/oder ergänzende Sozialhilfe: Keine Ausweisung möglich. Verbleib und Anspruchsberechtigung bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG. Bei Anspruch auf Sozialhilfe: Ausweisung möglich (Ermessenspielraum!) C

  14. C Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung-EG unfreiwillige Arbeitslosigkeit: Verlängerung um mindestens weitere fünf Jahre. Ausnahme: Wenn die Person zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits mindestens 12 Monate arbeitslos war, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG auf 12 Monate begrenzt werden (Ermessensspielraum!). Eine Aufenthaltserlaubnis-EG wird bei Antritt einer Beschäftigung für mindestens fünf Jahre gewährt. Bei zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnissen zwischen drei Monaten und einem Jahr kann die Aufenthaltsgenehmigung-EG auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt werden (Ermessensspielraum!). weiterhin bestehendes Beschäftigungsverhältnis: Verlängerung um mindestens weitere fünf Jahre

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