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Lebensmittelgeschäft-Überfall

Zur Vertiefung: BGH NStZ 2009, 688 BGH NStZ 2007,91 Roxin AT, 2003 Band II, S.474ff. Haft NStZ 1994, 536 Kundlich JuS 1999, 449.

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Lebensmittelgeschäft-Überfall

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Presentation Transcript


  1. Zur Vertiefung: BGH NStZ 2009, 688 BGH NStZ 2007,91 Roxin AT, 2003 Band II, S.474ff. Haft NStZ 1994, 536 Kundlich JuS 1999, 449 Aund B kamen überein, einLebensmittelgeschäft zu überfallen.Siebeabsichtigen, die Inhaberin durch Drohung mit einem Klappmesser zur Herausgabe von Geld zu nötigen.Sie schließen allerdings einen über die Drohung hinausgehenden Einsatz des Messers von vornherein aus. Nach dem Betreten des Geschäfts hielt der B das Messer der Inhaberin vor, und sagt, „Geld her”. Als die Inhaberin verweigert sich das Geld herauszugeben, A und B verlassen den Laden. Beim Hinausgehen entnahmA mit Einverständnis des B 2 Schachteln Zigarette. Wie haben sich A und B strafbar gemacht? Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  2. A und B könnten sich wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253 I, III, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 25 IIStGB strafbargemacht haben. Vorprüfung (+) (1) Das tatbestandliche Erfolg ist ausgeblieben. (2) Versuch ist gem. §§ 23 I, 12 I strafbar. Tatentschluss (+) III. Unmittelbares Ansetzen (+) Bei B (+) Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  3. (1) Rechtsgut war im unmittelbarenGefahr. (2) Ein unmittelbarer zeitlich-räumlicherZusammenhang war gegeben. (3) Keine wesentliche Zwischenakt war mehr notwendig. Bei A (+) Gesamtlösungstheorie: Aufgrund der gegenseitigen Zurechnung der Tatbeiträgen liegt es dann bereits vor, wenn einer von den Mittätern zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat. RWK (+) Schuld (+) Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  4. Rücktritt A und B könnten gem. § 24 II (es handelt sich um mehrere Beteiligten) strafbefreiend zurückgetreten sein.Der Rücktritt muss aber getrennt beurteilt werden (persönliche Schuldaufhebungsgrund - § 29). Versuch war nicht fehlgeschlagen. Sinn und Zweck:„Eine nicht mehr bestehende Gefährdung kann vom Täter nicht mehr umgekehrt werden”. (Roxin AT, §30 Rn. 77) Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  5. BGHSt 39, 221 BGH NStZ 2007, 91 (P):Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen? -Vollendung ist mit den bereits eingesetzten oderanderennaheliegendenMittelnobjektivunmöglichundderTäter erkennt es. - Der Täter hält die Vollendung subjektiv als unmöglich (Innere Hemmung ist aufgekommen). (P):Wie soll es beurteilt werden? Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  6. Frühere Rsp. des BGH BGHSt 21, 319 Ulsenheimer: Grundfragen desRücktritts, 1976,S. 217 ff. Es wird kaum noch vertreten. - Mögl. 1:nach dem Tatplan Dafür: Fehlschlag ist leichter zu bejahen. Der Rücktrittregelung hat eine Ausnahmecharakter, deswegen soll es eng ausgelegt werden. Dem Täter soll nicht zugutekommen, wenn er nach einer erfolgslosen Handlung weiterhandelt, und nur die zweite Ausführungshandlung aufgibt. Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  7. Ständige Rsp. des BGH BGHSt 31, 170 33, 295 35, 90 Roxin JuS 1981, 6 Rengier JZ 1988, 931 Haft NStZ 1994, 536 Mögl. 2: nach dem Erkenntnishorizont des Täters, nach Abschluss derletzten Ausführungshandlung (h.M.) Dafür: Einheitliche Lebensvorgänge sollen nicht getrennt werden(Gesamtbetrachtung). Der Täter, der mit größeren kriminellen Energie handelt, und sich auf mehreren möglichen Tatabläufe vorbereitet, soll nicht günstiger beurteilt werden. Es dient den Opferschutz, der Täter bleibt motiviert die Ausführung aufzugeben, denn so ist ein Fehlschlag schwieriger zu bejahen. Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  8. BGH NStZ 2007, 91 Der Täter kann also: von seinem ursprünglichen Tatplan abweichen andere Tatmitteln verwenden sich für eine andere Begehungsweise entscheiden seinen Vorsatzform verändern Aber: Es muss ohne zeitlicher Zäsur geschähen, d.h. das unmittelbare Handlugsfortgang soll ununtrebrochen bleiben. Ansonst liegt eine neue Kausalitätskette vor, die bedarf eines erneuten Ansetzens, und dann müssen die Handlungen getrennt beurteilt werden. Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  9. BGH NStZ 2008, 393 (P):Wie wird entschieden, ob einzeitlicher Zäsur vorliegt? Maßgeblich ist der ursprüngliche Tatplan. Wenn - der Tatpan grundlegend verändert wurde - ein ganz andres Tatmittel verwendet wurde, ist von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen. Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  10. Typische Fallgruppen des Rücktritts: Vollendung ist erkannt objektiv unmöglich. Nach dem Tatplan ist eine weitere Ausführung sinnlos. Rechtliche Unmöglichkeit. In unserem Fall: Messer stand zur Verfügung, nicht nur als Bedrohungsmittel. ―> Abweichung vom Tatplan ohne zeitlichen Zäsur war objektiv möglich. ―> A und B haben es erkannt. Eine innere Hemmung steht auch nicht der anderweitigen Verwendung des Messers entgegen―> Versuch war nicht fehlgeschlagen. (+) Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  11. (2) War der Versuch unbeendet oder beendet? Nach § 24 I StGB sind die Voraussetzungen des Rücktritts davon abhängig, ob der Versuch unbeendet oder beendet ist. Aber: Es handelt sich hier um mehrere Beteiligten. ―> § 24 II findet Anwendung. Die Voraussetzungen sind verschärft, es reicht nicht aus, wenn der Täter die Tatausführung aufgibt, auch bei einer unbeendeten Versuch muss die Vollendung verhindert werden. Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  12. Kundlich, JuS 5/1999 BGHSt 32,133 Warum? Der Gesetzgeber findet den Versuch von mehreren Beteiligten objektiv gefährlicher, denn es kann eine Art von Gruppendynamik auslösen, die erhöht die Wahrscheinlichkeit der Vollendung. Wenn ein Mittäter sich straflos machen will, darf er nicht passiv bleiben. Es wirkt einer Vollendung effektiver entgegen. Die Abgrenzung spielt also eineuntergeordnete Rolle. Es muss aber ausnahmsweiseberücksichtigt werden. Wann? Bei einem unbeendeten Versuch kann die Vollendung auch durch Untätigkeit verhindert werden. Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  13. In unserem Fall: A und B haben erkannt, dass es nicht alles getan wurde, um den Erfolg herbeizuführen, also das Geld wegzunehmen. ―> Der Versuch war unbeendet. ―> Bei einem unbeendeten Versuch reicht es ausnahmsweise auch bei mehreren Beteiligten aus, wenn sie passiv bleiben, und die Vollendung wird dadurch verhindert. ―> A und B haben den Tatort verlassen, damit ist es nicht zur Vollendung gekommen. Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  14. Lebensmittelgeschäft-Überfall (3) War der Rücktritt freiwillig? Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  15. In unserem Fall: Durch den Widerstand der Angestellte wurde das Risiko der Tätern nicht wesentlich erhöht. Vielmehr ist Angst bei den Tätern aufgetreten. ―> Nach der Rsp. steht Angstnicht einer autonomen Willensbildung entgegen.―> Entscheidung war freiwillig. ―> A und B sindgem.§ 24 II StGB strafbefreiend zurückgetreten. Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  16. A und B könnte sich wegen Diebstahl im Mittäterschaft gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 lit. a, 25 II StGB strafbar gemacht haben. Obj. TBmäßigkeit (1) § 242 I (+) (2) § 244 I Nr. 1 lit. a (+) (a) Gefährliches Werkzeug (+) Klappmesser ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit geeignet ist, mehr als nur unerhebliche Verletzungen herbeizuführen. Lebensmittelgeschäft-Überfall NStZ-RR 2006,12 Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  17. (b) Bei sich Führen (+) Bei der Tatbegehung stand zur Verfügung, es hätte jederzeit eingesetzt werden können. (P): B führte das Messer bei sich. A hat die Sache weggenommen. h.M.: Es reicht aus wenn einer Beteiligte den Gegenstand bei sich führt. Zurechnung der obj. TBmäßigkeit dem B gem. § 25 II StGB. (+) Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

  18. BGHSt 30,44 II. Subj. TBmäßigkeit (1) § 242 I (+) (2) § 244 I Nr. 1 lit. a (+) Es wird keine Gebrauchsabsicht vorausgesetzt. RWK (+) Schuld (+) Strafbarkeit von A und B gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 lit. a, 25 II StGB. (+) Lebensmittelgeschäft-Überfall Prof. Dr. Henning Rosenau ● Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht ● Universität Augsburg

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