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Die elektronische Gesundheitsakte und das ärztliche Berufsrecht – Klippen, Hürden, Abgründe

Die elektronische Gesundheitsakte und das ärztliche Berufsrecht – Klippen, Hürden, Abgründe. Dr. Thomas Holzgruber Leiter der Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien. Eid des Hippokrates (400 v. Chr).

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Die elektronische Gesundheitsakte und das ärztliche Berufsrecht – Klippen, Hürden, Abgründe

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Presentation Transcript


  1. Die elektronische Gesundheitsakte und das ärztliche Berufsrecht – Klippen, Hürden, Abgründe Dr. Thomas Holzgruber Leiter der Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien

  2. Eid des Hippokrates (400 v. Chr) „Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb der Behandlung vom Leben der Menschen sehe oder höre, worüber draußen niemals gesprochen werden darf,darüber werde ich schweigen, da ich dergleichen als Geheimnis erachte.“ „Whatever in connection with my professional practice or not in connection with it I see or hear in the life of men which ought not to be spoken of abroad I will not divulge, as reckoning that all such should be kept secret.“

  3. § 54 ÄrzteG 1998 Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

  4. § 54 Ärzte - Umfang • umfassender „Geheimnisbegriff“ ( weiter als § 121 StGB, der nur medizinische Daten umfasst) d.h. auch nicht medizinische Daten • administrative Daten ( Tag, Zeit, Dauer und Tatsache des Besuches) sind mitumfasst • gegenüber jedermann ( Angehörige, andere Ärzte und auch über den Tod hinaus)

  5. § 54 ÄG - Durchbrechungstatbestände • Entbindung des Arztes durch den Patienten • gesetzliche Meldeverpflichtungen (z.B. EpidemieG) • wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist ( ultima ratio Regel zum Schutz anderer Rechtsgüter) • Mitteilungen an Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Wahrnehmung deren Aufgaben notwendig ist => einzig Patientenzustimmung für ELGA als Durchbrechungsgrund nutzbar, da nicht alle Daten als ultima ratio für Gesundheitswesen und Rechtspflege erforderlich

  6. Klippe: spitalsinternes ELGA • Patientenindex, unter dem Krankengeschichten und Behandlungsdaten der Patienten gespeichert werden verbunden mit Zugriffsberechtigungssystem • Analyse: Daten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht zwischen Ärzten ( KaKuG gilt zum ÄrzteG nur subsidiär) • Ausweg: fiktive Zustimmung des Patienten, dass er den gesamten Komplex des Spitals zur Behandlung seiner Erkrankung nützen möchte ( = Abschluss des Behandlungsvertrages mit dem Träger) und daher bei spitalsinterner Verwendung der Dateneinsicht zustimmt; Problem: Krankenhausverbünde ??

  7. Hürde: ELGA und ÄrzteG • ELGA: Patientenindex, bei welchem GDA (Gesundheitsdiensteanbieter) gibt es Aufzeichnungen über PatientInnen und welche ? • wenn der Patient jedem einzelnen ELGA Schritt zustimmt => Kompatibilität mit ÄrzteG

  8. Abgrund: Widerspruchslösung • Widerspruchslösung und Teilnahmepflicht (lt. IBM Machbarkeitsstudie ELGA – Nov 2006): in einem ELGA Gesetz wird die Zustimmung des Patienten zur Datenübermittlung und damit implizit Bruch der Verschwiegenheit unterstellt und der GDA zur Teilnahme verpflichtet; Patient müsste aktiv Datenübermittlung widersprechen, sonst muss der Arzt Daten an ELGA weitergeben => gesetzliche Änderung notwendig, Aushöhlung des § 54 ÄrzteG

  9. e Hippokrates 2007 ?? „ Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb der Behandlung vom Leben der Menschen sehe oder höre, worüber draußen niemals gesprochen werden darf,das muss ich auf Grund von Rechtsvorschriften dem staatlichen ELGA System mitteilen, außer der Patient teilt mir mit, dass ich es zu unterlassen habe.“

  10. Folge Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer am 17. Februar 2007 (ähnlich Dt): ELGA wird komplett abgelehnt Begründung: ua Wegfall des Vertrauensverhältnisses Arzt/Patient

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