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Informationen zum Pflegeberufegesetz 2020

Informationen zum Pflegeberufegesetz 2020. Allgemeine Überlegungen. Wie sollen mögliche Kooperationen aussehen? Bevor zahlreiche Kooperationsgespräche angestrebt werden, muss überlegt werden, welche Stellung die Pflegeschule in Zukunft einnehmen möchte.

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Informationen zum Pflegeberufegesetz 2020

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  1. Informationen zum Pflegeberufegesetz 2020

  2. Allgemeine Überlegungen Wiesollen mögliche Kooperationenaussehen? Bevor zahlreiche Kooperationsgespräche angestrebt werden, muss überlegt werden, welche Stellung die Pflegeschule in Zukunft einnehmenmöchte. Kooperation mit anderen Pflegeschulen im Sinneeines Netzwerks: Ressourcennutzung von Räumlichkeiten,Lehrkräften, Hilfsmitteln,Einrichtungen Einzelne Pflegeschuleals Koordinationsstelle: eigenständige Kooperationsverträge mit einzelnen Einrichtungen, Ressourcennutzung bedingt möglich

  3. Allgemeine Überlegungen • Begründungder Entscheidung, keine Spezialisierungenanzubieten: • Verankerung der „vorbehaltenen Tätigkeiten“ (§v 4 PflBG), d.h Absolventen der spezialisierten Pflegeausbildung (Altenpflege, Kinderkrankenpflege) dürfen zukünftig auch nur noch in ihremSetting arbeiten. Ein Wechsel beispielsweise von Altenpfleger*innen in das Krankenhaus ist nicht mehr möglich, es sei den, sie arbeiten dort alsHelfer*innen. • nurAbsolventendergeneralistischenAusbildungsindgesetzlichdazubefähigt,dievorbehaltenen Tätigkeiten in allen Settingsdurchzuführen • nach 6 Jahren Erprobung wird seitens der Regierung eine Evaluation über die Rentabilitätdieser SpezialisierunggemachteinAbschaffen der Spezialisierungen ist daher zuvermuten

  4. Eckpunkte der neuen Pflegeausbildung • Das Pflegeberufegesetz – Pflichten des Trägers § 8 PflBG • Der Träger der praktischenAusbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag. • TrägerderpraktischenAusbildungkönnenausschließlichEinrichtungennach§ 7Absatz1 sein, • die eine Pflegeschule selbst betreibenoder • die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführungdes • theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossenhaben. • Der Träger der praktischenAusbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten,dass • die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren ander praktischenAusbildungbeteiligtenEinrichtungendurchgeführtwerdenkönnen • und • die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich undsachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werdenkann.

  5. Eckpunkte der neuen Pflegeausbildung • Das Pflegeberufegesetz – Pflichten des Trägers § 18PflBG • Der Träger der praktischen Ausbildung istverpflichtet, • dieAusbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werdenkann, • zugewährleisten,dassdienach§16Absatz2Nummer4vereinbartenEinsätzeder praktischen Ausbildung durchgeführt werdenkönnen, • derAuszubildendenoder demAuszubildendenkostenlosdieAusbildungsmitteleinschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen AusbildungundzumAblegenderstaatlichenAbschlussprüfungerforderlichsind,und • dieAuszubildendenfürdie TeilnahmeanAusbildungsveranstaltungenderPflegeschuleund für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zunehmen.

  6. Eckpunkte der neuen Pflegeausbildung Das Pflegeberufegesetz – Gesamtverantwortung der Schule § 10PflBG Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Lehrplans entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplansverpflichtet. Die Pflegeschule überprüft anhand des vom Auszubildenden zu führenden Tätigkeitsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistendenPraxisbegleitung.

  7. 2. Eckpunkte der neuen Pflegeausbildung • Praxisanleitung im Krankenpflegegesetz/ KrpfAPrV • zwei Jahre Berufserfahrung in derPflege • 200 Stundenberufspädagogische Zusatzqualifikation(PA-Kurs) • 10 % Praxisanleitung während der Aus-und • Weiterbildung, gemessen an dergesamten • Stundenzahl der praktischen Ausbildung,über den Zeitraum derAusbildung • Praxisanleitung im Pflegeberufegesetz § 4PflBA • ein Jahr Berufserfahrung in demBereich, • in welchem angeleitetwird • 300 Stundenberufspädagogische Zusatzqualifikation(PA-Kurs) • 10% Praxisanleitung während der Ausbildung, gemessen an der Stundenzahl jedes Einsatzes, injedem Einsatz • 24 Stunden verpflichtende,jährliche Fortbildung in berufspädagogischer Hinsicht • Dokumentationspflicht

  8. 3. Rechtliche Rahmenbedingungen • Mindestanforderungenan Pflegeschulen § 9PflBG • Hauptberufliche Schulleitung mit pädagogischer Qualifikation, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Masterniveau, aber keine pflegerische Qualifikationerforderlich • Qualifikation und Zahl derLehrkräfte: • pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischenUnterrichts • pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischenUnterrichts • eine Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze in Bayern wird weiterhin dieLehrerbedarfs- • ermittlunggreifen • Räume und Einrichtungen, kostenlose Lehr- und Lernmittel (Abs. 1 Nr.3) • Länder können höhere Anforderungen und eine Übergangsregelung bis 31.12.2029vorsehen.

  9. 3. Rechtliche Rahmenbedingungen • Bestandschutzfür personelle Mindestanforderungen § 65 Abs. 4PflBG • Personalanforderungen gelten dann als erfüllt, wenn die staatlichen oder staatlich aner- kannten Schulen zum 31.12.2019 rechtmäßig geleitet werden bzw. wenn die Lehrkräftedort rechtmäßigunterrichten. • Personalanforderungen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Leitung und die Lehrkrfäfteam 31.12.2019dieQualifikationzurLeitungoderzurTätigkeitals Lehrkrafterfüllen. • für Personen in einer Qualifikationsmaßnahme zur Leitung oder zur Lehkraft, die diesebis zum 31.12.2020 erfolgreich abschließen, gilt diesebenso. • es ist keine Nachqualifikationnotwendig • Länder können über die Mindestanforderungenhinausgehen.

  10. Rechtliche Rahmenbedingungen Bestandschutz für Praxisanleiter*innen § 4 Abs.PflAPrV Für Personen, die am 31.12.2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 AltPflAPrV oder KrPflAPrV in der am 31.12.2019 geltenden Fassungverfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt.

  11. Rechtliche Rahmenbedingungen • Bestandschutz für Berufsbezeichnungen § 64PflBG • Die Erlaubnis zum Führen der bisherigen Berufsbezeichnungen nach dem KrPflG undAltPflG bleibtunberührt. • Eine Veränderung der Qualifikation von Pflegefachpersonen (z.B. durch Weiterbildungspflicht zur Anpassung an die neuenAusbildungsanforderungen) ist im PflBG nicht vorgesehen, kann sich allerdings aus landesrechtlichen Vorschriftenergeben. • Änderung der bisherigen Berufsbezeichnungen in Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist nichtohneWeiteresmöglich,dadie generalistischePflegeausbildungeineneueAusbildung ist und nicht einfach nur eine Veränderung der bisherigenAusbildungen.

  12. Rechtliche Rahmenbedingungen • Bestandschutz für Berufsbezeichnungen § 64PflBG • Die Erlaubnis zum Führen der bisherigen Berufsbezeichnungen nach dem KrPflG undAltPflG bleibtunberührt. • Eine Veränderung der Qualifikation von Pflegefachpersonen (z.B. durch Weiterbildungspflicht zur Anpassung an die neuenAusbildungsanforderungen) ist im PflBG nicht vorgesehen, kann sich allerdings aus landesrechtlichen Vorschriftenergeben. • Änderung der bisherigen Berufsbezeichnungen in Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist nichtohneWeiteresmöglich,dadie generalistischePflegeausbildungeineneueAusbildung ist und nicht einfach nur eine Veränderung der bisherigenAusbildungen.

  13. Rechtliche Rahmenbedingungen • Übergangsregelungen für künftige sächlicheMindestanforderungen • und begonnene Ausbildungen § 65 und 66PflBG • Staatlich anerkannte Schulen müssen bis zum 31.12.2029 die sächlichenMindestanfor- derungen erfüllen, ansonsten muss (nicht: kann) die staatliche Anerkennung entzogen werden. • Staatliche Schulen haben die Verpflichtungm, bis zum 31.12.2029 die Mindestanforderungen umzusetzen. • Die herkömmlichen Ausbildungen können bis zum 31.12.2024 auf Grundlage der bisherigen Gesetze abgeschlossen werden. Bei Härtefällen müssen immer individuelle Entscheidung in Rücksprache mit der landesrechtlichen Behörde getroffenwerden. • Die Länder haben auch die Möglichkeit, dieAusbildungen in die neue Pflegeausbildung überzuleiten.

  14. Rechtliche Rahmenbedingungen Kooperationsverträge § 6 und 8PflBG • BIBB hat Beratungsaufgabe, erstellt in einer Fachkommission Musterverträge (4. + 5.42019) • Regelungszwecke: • Zusammenwirken bei derAusbildung • erforderliche engeZusammenarbeit • Grundlage für regelmäßigeAbstimmung • Regelung von Praxisbegleitung- undanleitung • Begriff ist allerdings kein Vertragstypus nachBGB • Notwendigwenn: • Träger die Pflegeschule nicht selbstbetreibt • Träger nicht alle Einsatzgebiete selbst abdeckenkann

  15. Rechtliche Rahmenbedingungen Kooperationsverträge § 6 und 8PflBG • Ein Kooperationsvertrag solltebeinhalten: • Verpflichtung der Pflegeschule über theoretischen und praktischenUnterricht • AngabenüberZahl derinAnspruchzunehmendenAusbildungplätze • Laufzeit desVertrages • Veränderungsmöglichkeiten • Ausschluss außerordentlicheKündigung • Regelung der Praxisanleitung undPraxisbegleitung • Sicherstellung derPraktikumsplätze • Verpflichtung zur Einhaltung der zeitlichen und sachlichen Gliederung desAusbildungsplans etc.

  16. Rechtliche Rahmenbedingungen • Wichtiges zum Ausbildungsplan § 3 und 4PflAPrV • Ein Rahmenausbildungplan wird von der Fachkommissionerstellt. • Der Ausbildungsplan ist die Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der prakti- schen Ausbildung und legt die genaue zeitliche Reihenfolge der Pflicht- und Vertie- fungseinsätzefest. • Der Ausbildungsplan ist Planungsgrundlage fürPraxisanleitungen. • DerAusbildungsplanmussaufdastheoretischeCurriculumderPflegeschuleabgestimmtsein. • Pflegeschule steht in der Verantwortung, den Ausbildungsplan zu überprüfen und ggf. auf Veränderungen zubestehen.

  17. Rechtliche Rahmenbedingungen • Ausübung des Wahlrechts § 59PflBG • Voraussetzung der Ausübung des Wahlrechts ist eine entsprechende Vereinbarungim Ausbildungsvertrag. • Bei VertiefungseinsatzinderpädiatrischenAusbildungistdieWahldesAbschlussesinder • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegemöglich. • Bei Vertiefungseinsatz in der allgemeinen Langzeitpflege oder allgemeinen ambulanten Akut- undLangzeitpflegemitAusrichtungambulanteLangzeitpflegeist die WahldesAbschlussesin der Altenpflegemöglich. • Frühestens sechs und spätestens vier Monate vor Beginn des dritten Ausbildungsjahresmuss das Wahlrecht ausgeübtwerden. • ABER: Pflegeschulebzw.TrägermüssendiesebesondereAbschlüssenichtselbstanbieten!

  18. Zwischenfazit Zusammenarbeit aller Pflegeschulenund Einrichtungen wärewünschenswert im Sinne : „Wir und die Pflege“ und nicht: „Ich und meine SchuleoderStation“!

  19. Kooperationsmöglichkeiten Kooperation vonPflegeschulen: Pflegeschule mit Vertiefungseinsatz im Bereich Krankenhaus (und Kinderklinik) PflegeschulemitVertiefungseinsatzimBereich der Altenpflege gemeinsame Phasenplanungim Tandemverfahren Vernetzung der unterschiedlichenLernorte • gemeinsame Nutzung der bereitsbestehendenKooperationen • GleichmäßigeVerteilungderSchüler*innenauf die praktischen Einsatzorte • AbgestimmterWechselderTheorie- und Praxisblöcke beiderSchulen • gemeinsamerNetzwerkvertragEinrichtungenschließen einenVertragab und haben Kooperation mitbeidenSchulen • VereinfachungeinesSchulwechselsfür dieSchüler*innen

  20. Kooperationsmöglichkeiten Steuerung der Kooperationverträgedurcheinezentrale Stelle am BeispielPflegeschule Pflegeschule (BAFzA2018)

  21. Kooperationsmöglichkeiten Ausbildungs-verbund (BAFzA2018)

  22. Kooperationsmöglichkeiten RegionalesBildungs- und Kooperationsmanagementfürdie neuePflegeausbildung durch die Gesundheitsregion Plus Abbildung2: Grafische Darstellung eines Bildungsmanagements für die neue Pflegeausbildung (eigene Darstellung in Anlehnung an das kommunale Bildungsmanagement der Stadt Mannheim2009)

  23. Kooperationsmöglichkeiten Gründung eines Netzwerkes „Neue Pflegeausbildung“ in Stadt- und Landkreis Ansbach mit allen Pflegeschulträgern Pflegeschulen Stadt- und Landkreis Ansbach (ANregiomed und Bezirk Mfr) Diakoneo 2Schulleitungen 150Schüler*innen 30 Schüler*innenAltenpflegehilfe 2Schulleitungen 366Schüler*innen 36Schüler*innenKrankenpflegehilfe20 Schüler*innen Altenpflegehilfe gemeinsamer, aufeinander abgestimmterAusbildungsplan gleichmäßige Verteilung der Schüler/innen, abgestimmter Wechselder Theorie- undPraxisblöcke

  24. Fazit Die neue Pflegeausbildung benötigt ein strukturiertes,regionals Bildungs- und Kooperationsmanagement, in welchen alle Beteiligten die gleichen Zieleverfolgen. Nur so kann die Generalistik endlich die Zukunft der Pflegewerden.

  25. Neue Ausbildungsinhalte, Vorbehaltene Tätigkeiten • ErhebungundFeststellungdesindividuellenPflegebedarfs • Organisation,GestaltungundSteuerungdesPflegeprozesses • Analyse,Evaluation,SicherungundEntwicklungderQualitätderPflege §4PflBG

  26. Träger der praktischen Ausbildung • Krankenhäuser(mitZulassungnach§108SGBV) • stationärePflegeeinrichtungen(mitZulassungnach§71Abs.2und§72Abs.1SGBXI) • ambulantePflegeeinrichtungen(mitZulassungnach§71Abs.1und§72Abs.1SGBXIundnach§37SGBV) §7Abs.1,§8Abs.2PflBG

  27. Ausbildungsgang in der beruflichen Ausbildung 3.JahrSpezialisierung Kinderkrankenpflege Gesundheits-undKinderkranken-pfleger/in • StartmitVertiefung • pädiatrischeVersorgung 1.und2.Jahrgeneralistisch - nacheinheitlichemLehrplan - gemeinsamerUnterrichtmöglich 3.Jahrgeneralistisch - schulischnacheinheitlichemLehrplan - praktischgemäß Vertiefungseinsatz Pflegefachfraubzw. Pflegefachmann - füralleBereichederpflegerischenVersorgung - EU-weitanerkannt • StartmitVertiefung • stationäreAkutpflege • ambulantePflege • psychiatrischeVersorgung • StartmitVertiefung • stationäreLangzeitpflege • ambulantePflegemitAus-richtungLangzeitpflege 3.JahrSpezialisierung Altenpflege Altenpfleger/in

  28. Ausbildungsgang: Start AlleAuszubildenden beginneneinegeneralistischeAusbildungmitdemZiel„Pflegefachmann/Pflegefachfrau“.

  29. Praktische Ausbildung 1 * Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung“ mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I.Orientierungseinsatz“. Anlage 7 zurPflAPrV

  30. Praktische Ausbildung 2 Anlage 7 zurPflAPrV

  31. Praktische Ausbildung 3 Anlage 7 zurPflAPrV

  32. Praktische Ausbildung 4 Anlage 7 zurPflAPrV

  33. Lernorte Träger derpraktischen Ausbildung Pflegeschule Einrichtungen der Pflichteinsätze und weitererEinsätze

  34. Träger der praktischen Ausbildung • VerantwortungfürdieDurchführungundOrganisationder praktischenAusbildung: • SicherstellungallerPraxiseinsätzean den anderenpraktischenLernorten • Sicherstellungder gesamten zeitlich und inhaltlich gegliedertenDurchführungderAusbildungaufderGrundlage einesAusbildungsplans § 8PflBG

  35. Ausbildungsvertrag • Vorgeschriebene Inhalte(u.a.): • Berufsbezeichnung„Pflegefachmann/Pflegefachfrau“(bei Spezialisierunganzupassen) • Zahlung und Höheder Ausbildungsvergütung • Vertiefungseinsatz, ggf. samtAusrichtung • ggf.WahlrechtundZeitpunktderAusübungdesWahlrechts • Ausbildungsplan • DiePflegeschulemussdemAusbildungsvertragzustimmen. • §16,§59Abs.5PflBG

  36. Ausbildungsvergütung und Umschulung DerTrägerderpraktischenAusbildunghatauchimFalleiner Umschulung eine angemessene Ausbildungsvergütungzu zahlen. EineAusbildungnachPflBGkannalsUmschulungdauerhaft für drei Jahre gefördertwerden. Die dreijährige Finanzierung einer Umschulung in der Altenpflege wird bis zum31.12.2019 (Ausbildungsbeginn) verlängert. §19PflBG,Art.2Nr.3und4PflBRefG

  37. Praxisanleitung • An jedem praktischen Lernort entfallen mindestens 10 % der Ausbildungszeit auf die geplante und strukturierte Praxisanleitung. • Dies gilt auch für betriebsfremde Auszubildende. • Die Kosten der Praxisanleitung sind refinanzierbar. • 300 Stunden Fortbildung für PraxisanleiterInnen (Bestandsschutz) • Jährlich 24 Stunden Weiterbildung • §§ 6, 18, 27 PflBG, § 4PflAPrV

  38. Pflegeschulen Gesamtverantwortung • Unterstützt die praktische Ausbildung durch die Praxisbegleitung • Trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung • Prüft, ob der Ausbildungsplan den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht • Prüft anhand des Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß Ausbildungsplan durchgeführt wird • Ist auch während der praktischen AusbildungAnsprechpartner für die Auszubildenden § 10 PflBG

  39. Ausgleichfonds auf Landesebene Empfänger DirekteEinzahler Altenpflegeeinrichtungen* Pflegeschulen Land Fonds Pflegeversicherung** Träger derpraktischen Ausbildung Krankenhäuser* *RefinanzierungnachdenRegelungendesSGBXIbzw.SGBV **Direkteinzahlung zur Entlastung der Pflegebedürftigen §§26 ff PflBG

  40. Ausbildungskosten Pflegeschulen • Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der KostenderPraxisbegleitung • Personalkosten • Sachkosten • Instandhaltungskosten • Keine Refinanzierung der Investitionskosten über den Ausgleichsfonds (Finanzierungsverantwortung liegt bei den Ländern.) § 27 PflBG

  41. Ausbildungskosten – Träger der praktischen Ausbildung Mehrkosten derAusbildungsvergütungen • Anrechnungsschlüssel: stationär ambulant 9,5 :1 14 :1 • Kosten der praktischenAusbildung • einschließlich der Kosten derPraxisanleitung • inklusive der Kostender weiteren Einsatzorte § 27PflBG

  42. Mehrkosten der Ausbildungsvergütung • Beispielrechnung • mit Arbeitgeber Brutto- Fachkraftentgelt von 3.896 €und Azubi-Brutto von 1.337 € (AVR DW), bzw. 1.000€ • Wertschöpfung: • Stationär 1/9,5= 410€ • Ambulant1/14 = 278€ • Wertschöpfung wird über die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungenrefinanziert. • Mehrkosten (Fonds): • Vergütung desAuszubildenden abzüglich derWertschöpfung • 1.337 € - 410€ = 927€ • 1.000 € - 410€ = 590€ • Mehrkosten werden überden Ausgleichsfondsrefinanziert. Stationär 1 :9,5  Ambulant 1: 14  590 590 722 927 927 410 410 1.059 410 410 1.337€ 278 1.337€ t u n g en 1.000€ 1.337€ 278 1.000€ 1.000€ V e r gü

  43. Ausbildungsbudget Gesamtbudget Ausgleichsfonds Unterscheidung Schule und Praxis Träger der praktischen Ausbildung Pflegeschulen Pauschal- budget Pauschal- budget Individual- budgets Individual- budgets Vereinbarung oder oder + Mehrkosten Ausbildungs- vergütung + Mehrkosten Ausbildungs- vergütung Meldung der Kosten In Bayern werden nach derzeitigen Kenntnisstand keine Individualbudgets vereinbart.

  44. Regelfall Pauschalbudgets Vereinbarungspartner Pflegeschulen Träger der praktischen Ausbildung • Landesbehörde • Landesverbände der • Kranken- und Pflegekassen • Landesausschuss PKV • Landeskrankenhausgesellschaft • Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen • Landesbehörde • Landesverbände der • Kranken- und Pflegekassen • Landesausschuss PKV • Interessenvertretungen der öffentlichen und privaten Pflegeschulen § 30 PflBG

  45. Quellen • BKG Infoschreiben vom 28.03.2019 • Infoveranstaltung Gesundheitsministerium in Bad Windsheim am 14.02.2019 • Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Beratungsteam Pflegeausbildung • AKS Schulleitungen Mittelfranken am 15.03.2019

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