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Private Hallen- und Freischwimmbecken Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser

Private Hallen- und Freischwimmbecken Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser. Schwimmbadwasser kann ganz schön „giftig“ sein….siehe Warnschilder. Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId 08.04.08.

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Private Hallen- und Freischwimmbecken Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser

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  1. Private Hallen- und FreischwimmbeckenAbleitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser Schwimmbadwasser kann ganz schön „giftig“ sein….siehe Warnschilder Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId 08.04.08

  2. Private Hallen- und FreischwimmbeckenAbleitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser Badewässer privater Anlagen werden bestimmungsgemäß mit unter-schiedlichen chemischen Verbindungen (u.a. Desinfektionsmittel auf Chlor- und Sauerstoffbasis, pH- Korrekturmittel, Algizide) behandelt. Dosierungen nach Herstellervorgaben liegen u.a. im Sinne der Einhaltung hygienischer Mindeststandards im eigenen gesundheitlichen Interesse. Von Experimenten mit „Geheimrezepturen“ (z.B. auf Kupfer- und Ammon-sulfatbasis) wird wegen gesundheitlicher Risken dringend abgeraten. Badewässer privater Anlagenenthalten somit unvermeidlich Reste an Chemi-kalien und dürfen daher nur unter bestimmten Bedingen abgeleitet werden. Verstöße gegen nachfolgend zusammengefasste Bedingungen können zu Schädigungen der Umwelt (Fischsterben..) führen. Nach geltenden wasser- und abfallrechtlichen Rechtsvorgaben drohen zudem teils hohe Strafen. Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId 08.04.08

  3. Private Hallen- und FreischwimmbeckenAbleitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser Spül- und Reinigungswässer sind inklusive der Filterrückspülwässer als haushaltsähnliche Schmutzwässer über das öffentliche Schmutzwassernetz oder allenfalls die eigene Kleinkläranlage (Eignung prüfen!) abzuleiten. Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05 mg/l können außerhalb geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und Schongebiete) grundsätzlich bewilligungsfrei • auf eigenem Grund und Boden flächig über eine geschlossene Grün- • vegetation versickert werden. • ohne Einrichtung von Einbauten in ein Gewässer sowie/ oder • in eine Regenwasserkanalisation eingeleitet werden. Wichtig: Im Zweifelsfall vorher bei derWasserrechtsbehörde und/ oder beim Kanalbetreiber (in der Regel Gemeinde/ Stadt) anfragen. Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId 08.04.08

  4. Private Hallen- und FreischwimmbeckenAbleitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser Für die Ableitung/ Versickerung unbedingt einzuhaltende Bedingungen: • Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/ oder biozide • Chemikalien enthalten, dürfen nicht versickert oder in ein Gewässer • abgeleitetwerden. • Oberflächenversickerung nur bei ausreichend Fläche und Sicker- • fähigkeit, keine Vernässung beim Nachbarn! • Nach dem letzten Zusatz von Desinfektionsmittel mindestens 48 h • warten vor versickert/ abgeleitet wird (im Zweifel messen, vorher !!) • Keine schwallartige Einleitung in ein Gewässer („hydraulischer Stress“). • Grundsätzlich keine Schachtversickerung (d.h. ohne Passage einer • „belebten“ Bodenschicht (mit durchgehender Grünvegetation). Wichtig: Jegliche direkte Versickerung (über Schächte) oder Einleitung in ein Gewässer mittels fixer Verrohrung etc. ist (vorher !) bewilligungspflichtig. Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId 08.04.08

  5. Private Hallen- und FreischwimmbeckenAbleitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser Sonstiges: • Für Naturbadeteiche gelten die Empfehlungen sinngemäß.Auch Abwasser • aus diesen Anlagen kann nämlich (organisch) belastet sein. • Durch entsprechende bauliche/ leitungstechnische Ausführungen ist • die auch versehentliche Ableitung von Spül- und Reinigungswässern außerhalb • des Schmutzwassernetzes möglichst von vorneherein zu unterbinden. • Reste von (nicht mehr benötigten) Schwimmbadchemikalien dürfen unter • keinen Umständen (auch nicht nach Verdünnung!) in das öffentliche Schmutz- • wassernetz oder auf sonstige Weise in die Umwelt „entsorgt“ werden. • Nicht mehr benötigte Schwimmbadchemikalien sind als Problemabfall bei • den öffentlichen Sammelstellen (der Gemeinden/ Städte) abzugeben. Anfragen/ Rückmeldungen unter klaus.koenig@vorarlberg.at oder 0664/6255799 Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung Wasserwirtschaft VIId 08.04.08

  6. „Saubere“ Schwimmbadwasserentsorgung, damit das Wasser (so) sauber bleibt

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