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Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen

Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen. September 09 Frommelt, Dietmar / Polling, Günter Landesfeuerwehrschule Sachsen Datei: Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen . Vorbemerkung. Die folgenden Ausführungen entsprechen dem

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Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen

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  1. Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen September 09 Frommelt, Dietmar / Polling, Günter Landesfeuerwehrschule Sachsen Datei: Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen

  2. Vorbemerkung • Die folgenden Ausführungen entsprechen dem • Schreiben des SMI vom 06.07.2004 „Wiederaufnahme und Entsorgung ölhaltiger Reinigungsmittel bei und nach der Ölspurbeseitigung auf Fahrbahnen“ und dem • Merkblatt DWA-M 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“

  3. Rechtsgrundlagen • Ölspurbeseitigung ist regelmäßig keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr • Sollte die Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehr dennoch durchgeführt werden, dann sind die im Schreiben des SMI vom 06.07.2004 „Wiederaufnahme und Entsorgung ölhaltiger Reinigungsmittel bei und nach der Ölspurbeseitigung auf Fahrbahnen“ enthaltenen Regelungen einzuhalten.

  4. Merkblatt DWA-M 715Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen • Die wassergefährdenden Stoffe und die bei den Reinigungsarbeiten anfallenden Gemische sind aufzunehmen und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen. • Dies gilt auch, wenn die wassergefährdenden Stoffe durch besondere Mittel in eine biologisch leicht abbaubare Form überführt oder eingeschlossen werden.

  5. Merkblatt DWA-M 715Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen • Es ist unzulässig wassergefährdende Stoffe in den Boden, das Grundwasser, ein oberirdisches Gewässer oder eine Abwasserbeseitigungsanlage gelangen zu lassen (§§ 1a Abs. 2, 2, Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), §§ 1, 4, 7 BundesBodenschutzgesetz (BBodSchG)). • Eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in eine öffentliche Abwasseranlage ist nach den kommunalen Abwassersatzungen im Regelfall unzulässig.

  6. Geeignete Ölbindemittel • Geprüfte Ölbindemittel sind in der Liste der geprüften Ölbindemittel enthalten (vormals Hinweise zur „Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe“ LTwS Nr. 15). • Einzelheiten zu Ölbindemitteln sind in den Hinweisen zur „Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe“ LTwS Nr. 27 enthalten;

  7. Flüssige Reinigungsmittel • Es gibt keine flüssigen Ölbindemittel. • Es gibt allerdings geprüfte Verfahren zur Beseitigung von Ölspuren, wobei flüssige Reinigungsmittel angewandt werden. • Die Prüfzeugnisse für diese Verfahren fordern ausdrücklich die Wiederaufnahme des Reinigungsmittel-Öl-Gemisches.

  8. Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln auf Oberflächengewässern • Der Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln auf Oberflächengewässern ist verboten. • Ein Einsatz ist auch aus ökologischer Sicht zweifelhaft, da zusätzlich zur Ölbelastung noch die tensidhaltigen Reinigungsmittel die Gewässer belasten.

  9. Wird der gebundene Stoff durch Ölbindemittel gefährlicher? • Nein • Aber: Benzin bleibt Benzin, Diesel bleibt Diesel, … • Bei Verpackung und Transport Vorschriften beachten! • Abfallrechtliche Bestimmungen beachten!

  10. Weitere Informationen unter • Das Umweltbundesamt • GÖC e.V. - Verband der Hersteller geprüfter Öl- und Chemikalienbindemittel • DWA - Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V - Fachbereich "Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen"

  11. Einteilung Ölbindemittel • Typ IÖlbindemittel mit besonderer Eignung für den Einsatz auf Gewässern. Die Anforderungen an die Ölaufnahmefähigkeit und an die Schwimmfähigkeit auch auf stark bewegten Gewässern und bei längerer Verweilzeit auf dem Wasser sind hier besonders hoch; • Typ IIÖlbindemittel für den allgemeinen Einsatz auf dem Land und kleineren Gewässern

  12. Einteilung Ölbindemittel • Typ IIIÖlbindemittel für besondere Bedarfsfälle, insbesondere in Gewerbe und Industrie. Diese Ölbindemittel müssen nicht wasserabweisend sein. • Typ IV Ölbindemittel mit besonderer Eignung für den Einsatz auf Gewässern, dadurch gekennzeichnet, daß ein Volumen von mindestens 25 Liter durch eine durchlässige Umhüllung gebunden ist.

  13. Einteilung Ölbindemittel • Sonderformen erhalten zur Typbezeichnung die Zusatzbezeichnung SF. • Ölbindemittel, die nach dem Einsatz auf ölverunreinigten Verkehrsflächen und einer Nachreinigung gemäß Gebrauchsanleitung wieder eine ausreichende Griffigkeit auch auf nasser Fahrbahn gewährleisten, erhalten zur Typenbezeichnung die Zusatzbezeichnung R. • z.B. Ölbinder Typ I- SF oder Ölbinder Typ II- R

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