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Ausgewählte Aspekte des Anlagevermögens

Ausgewählte Aspekte des Anlagevermögens. 1. Anlagenbuchhaltung und Anlagengitter 2 . Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 3. Firmenwert 4 . Geringwertige Wirtschaftsgüter Sommersemester 2012. 1. Anlagenbuchhaltung 1.1 Einordnung. 1.2 Aufgaben.

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Ausgewählte Aspekte des Anlagevermögens

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Presentation Transcript


  1. Ausgewählte Aspektedes Anlagevermögens 1. Anlagenbuchhaltung und Anlagengitter 2. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 3. Firmenwert 4. Geringwertige Wirtschaftsgüter Sommersemester 2012

  2. 1. Anlagenbuchhaltung1.1 Einordnung

  3. 1.2 Aufgaben • Verwaltung aller relevanten Daten zu den Anlagegütern, i.W.: • Inventarnummer • Inventarbezeichnung • Anschaffungskosten • Zugangsdatum • Abschreibungsart • Nutzungsdauer

  4. 1.2 Aufgaben • Ermittlung, Bewertung und Verbuchung der Zugänge, Abgänge und Wertänderungen (Abschreibungen, Zuschreibungen) • Unterstützung bei der Inventur • Grundlage für andere Bereiche des Rechnungswesens: • Kostenrechnung • Planungsrechnung (Investitionspläne, Budgetplanung, Plan-BWA)

  5. 1.3 Beispiel A Bilanz zum 31.12.2008 P (…) (…) Maschinen 15.041,00 (…) … … Zusammensetzung?

  6. 1.3 Beispiel Sachkonto „Maschinen“: S Maschinen H AB 13.611,00 Abschreibung 4.570,00 Maschine F 6.000,00 SB 15.041,00 19.611,00 19.611,00

  7. Beispiel Auszug aus einem Anlagenverzeichnis (2008):

  8. 1.4 Anlagengitter • Rechtliche Grundlage: § 268 II HGB: „1In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens dazustellen. 2Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. 3Die Abschreibungen des Geschäftsjahres sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.“

  9. 1.4 Anlagengitter • Verpflichtend für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften (2.Abschnitt des dritten Buchs des HGB !) • Befreiung für kleine Gesellschaften (§ 274 a HGB) • Aufbau analog § 268 II HGB:

  10. 1.4 Anlagengitter • Bilanzposten analog Bilanz • Anschaffungs- / Herstellungskosten sämtlicher zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Anlagegüter in € • AHK der Zugänge des Geschäftsjahres in € • AHK der Abgänge des Geschäftsjahres in € • Umbuchungen des Geschäftsjahres: AHK und ggf. Abschreibungen in € • Zuschreibungen des Geschäftsjahres in €

  11. 1.4 Anlagengitter (G) Abschreibungen kumuliert in € = Anfangsbestand + Abschreibungen des Geschäftsjahres ./. Bisherige Abschreibungen der Abgänge + / ./. Abschreibungen auf Umbuchungen ./. Zuschreibungen des Vorjahres (H) Summe A + B ./. C +/./. D + E ./. F (I) Restbuchwert am Ende des vorhergegangenen Geschäftsjahres (J) Abschreibungen des Geschäftsjahres

  12. Beispiel (A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I) (J)

  13. 2. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände2.1 Rechtliche Grundlagen • Neuformulierung des § 248 II HGB i.R.d. BilMoG: „1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände.“

  14. 2.1 Rechtliche Grundlage • Wahlrecht zur Aktivierung nach HGB • Steuerliches Aktivierungsverbot (§ 5 II EStG) • Vermögensgegenstand i.S.d. § 246 I HGB: • Wirtschaftlicher Wert vorhanden • Einzeln bewertbar • Einzeln verwertbar (Verkehrsfähigkeit) durch Verkauf, Nutzung, Nutzungsüberlassung oder Verbrauch • Immaterieller VG = nicht körperlicher VG • Selbst geschaffen: nicht (entgeltlich) erworben

  15. 2.1 Rechtliche Grundlage • Beispiele: • Patente • Gebrauchsmuster • Urheberrechte • Lizenzen • EDV Software-Rechte • Negativabgrenzung in § 248 II S.2 HGB: keine Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u.ä.

  16. 2.2 Ansatz • § 248 II 1 HGB: Aktivierungswahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens • § 247 II HGB: Definition „Anlagevermögen“

  17. 2.3 Ausweis • § 247 I i.V.m. § 266 II A. I. 1. HGB Aktivseite A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

  18. 2.4 Bewertung • § 253 I 1 HGB: Vermögensgegenstände sind höchstens mit den AHK abzgl. Abschreibung anzusetzen • § 253 III 1 HGB: Planmäßige Abschreibung bei VG des AV, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist • § 253 III 2 HGB: Verteilung AHK über voraussichtliche Nutzungsdauer

  19. 2.4 Bewertung • § 255 II a 1 HGB: „Herstellungskosten eines selbst geschaf- fenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2.“ • § 255 II HGB: Herstellungskosten i.A. => Wahlrecht für verschiedene Kosten

  20. 2.4 Bewertung • Wertuntergrenze: • Materialkosten • Fertigungskosten • Sonderkosten der Fertigung • Angemessene Teile der Materialgemeinkosten • Angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten • Angemessene Teile des Werteverzehrs des Anlagevermögens • Wertobergrenze: zzgl. angemessene Teile • Kosten der allgemeinen Verwaltung • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs • Freiwillige soziale Leistungen • Betriebliche Altersversorgung

  21. 2.4 Bewertung • § 255 II a 2 HGB: „ Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.“

  22. 2.4 Bewertung • § 255 II a 3 HGB: „ Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.“

  23. 2.4 Bewertung • Zeitliche Reihenfolge: erst Forschung, dann Entwicklung • Nur Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden • Aktivierungsverbot für Forschungskosten (§ 255 II 4 HGB) • Falls Kosten für Forschung und Entwicklung nicht verlässlich unterschieden werden können, ist gar keine Aktivierung möglich (§ 255 II a 4 HGB) (=> gesonderte Konten in Buchhaltung, Kostenstellungrechnung)

  24. 2.5 Verbuchung u. Gewinnauswirkung • Buchungssatz für Aktivierung: selbstgeschaffene Aktivierte immaterielle VG Eigenleistung (Aktiv-Konto) (Ertrags-Konto) • Gewinnauswirkung: Gewinnerhöhung durch Vermögens- mehrung bzw. Ertragsbuchung

  25. 2.5 Verbuchung u. Gewinnauswirkung • Buchungssatz für Abschreibung: Abschreibung selbstgeschaffene immaterielle VG (Aufwands-Konto) (Aktiv-Konto) • Gewinnauswirkung: Gewinnminderung durch Vermögens- minderung bzw. Aufwandbuchung

  26. 2. 6 Beispiel:

  27. Beispiel (Fortsetzung):

  28. 2.7 Aufgabe • Sachverhalt: Die A-GmbH entwickelt und produziert Maschinen. Für die neue Maschine „X-1 Superschnell“ hat sie ein Patent angemeldet. Das Patent wird ab 1.10.2010 für 10 Jahre geschützt. Die Forschungskosten (Personal und Material) beliefen sich auf € 100.000 und wurden als Aufwand gebucht. Die Entwicklungskosten 2010 betrugen € 1 Mio und wurden getrennt von den Forschungskosten als Aufwand gebucht. Vorläufiges Ergebnis 2010: € 100.000 Jahresüberschuss.

  29. 2.7 Aufgabe • Aufgabenstellung: • Hat die GmbH die Möglichkeit, das Patent zu aktivieren? Begründen Sie Ihre Antwort (Ansatz – Ausweis – Bewertung) mit den entsprechenden rechtlichen Grundlagen. • Formulieren Sie ggf. die erforderlichen Buchungssätze • Wie wirkt sich die Aktivierung ggf. auf das Ergebnis der GmbH aus?

  30. 3. Firmenwert3.1 Einführung • Firmenwert: Tatsächlicher Wert des Unternehmens ist höher als der Substanzwert • Grund: besondere Eigenschaften (z.B. positives Image) führt zu überdurchschnittlicher Rendite des eingesetzten Kapitals • Entgeltlich erworbener Firmenwert muss aktiviert und abgeschrieben werden • Selbst geschaffener Firmenwert kann nicht aktiviert werden

  31. 3.2 Ansatz • § 246 I 4 HGB „Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.“ • i.V.m. § 246 I 1 HGB: Vollständigkeitsgebot

  32. 3.3 Ausweis • § 247 I i.V.m. § 266 II A. I. 3. HGB Aktivseite A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände (…) 3. Geschäfts- oder Firmenwert

  33. 3.4 Bewertung • § 253 I 1 HGB: Vermögensgegenstände sind höchstens mit den AHK abzgl. Abschreibung anzusetzen • § 253 III 1 HGB: Planmäßige Abschreibung bei VG des AV, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist • § 253 III 2 HGB: Verteilung AHK über voraussichtliche Nutzungsdauer

  34. 3.4 Bewertung • Nutzungsdauer: keine Vorgabe im HGB • Schätzung nach Einzelfall, z.B. anhand • Zu erwartender Lebensdauer des Unternehmens • Zu erwartender Lebensdauer der wesentlichen Produkte • Laufzeit wesentlicher Unternehmensverträge (Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter, Vermietung …) • Bei Annahme einer Nutzungsdauer > 5 Jahre: Angabe der Gründe im Anhang (§ 285 Nr. 13 HGB) • Steuerrecht: Nutzungsdauer 15 J. (§ 7 I 3 EStG)

  35. 3.4 Bewertung • § 253 III 3 HGB: Pflicht zur außergewöhnlichen Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung • § 253 V 2 HGB: „Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.“ => Ausnahme zum Zuschreibungsgebot bei Wegfall der Gründe

  36. 3.5 Aufgabe • Sachverhalt: Die K-GmbH erwirbt zum 01.01.2011 das Einzelunternehmen von Fritz Gruber. Der Kaufpreis beträgt € 1.500.000. In den Grundstücken sind stille Reserven i.H.v. € 1.000.000 enthalten. Die Erwerberin geht von einer Nutzungsdauer des Firmenwerts von 5 Jahren aus. Bilanz des Einzelunternehmens Fritz Gruber: A Bilanz zum 31.12.2010 P Grundstücke 50.000 EK 350.000 Sonst. Aktiva 450.000 FK150.000 500.000 500.000

  37. 3.5 Aufgabe • Aufgabenstellung: Wie ist der Sachverhalt im handelsbilanziellen Jahresabschluss der K-GmbH zum 31.12.2011 zu bilanzieren? Begründen Sie Ihre Antwort mit den genauen gesetzlichen Regelungen. Beschränken Sie Ihre Antwort auf den Teil des Kaufpreises, welcher den Substanzwert des Einzelunternehmens übersteigt.

  38. 4. Geringwertige Wirtschaftsgüter4.1 Einführung • Rechtliche Grundlage: § 6 II, II a EStG • Handelsrechtliche Vereinfachungsregelung, jedoch ist insbesondere bei Bildung eines Sammelpostens Über- / Unterbewertung zu prüfen • Definition „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) gem . § 6 II EStG • Abnutzbar • Beweglich • Wirtschaftsgut des Anlagevermögens • Selbständig nutzbar • AHK überschreiten bestimmte Wertobergrenzen nicht

  39. 4.1 Einführung • Was heißt „selbständig nutzbar“? Voraussetzungen nicht erfüllt, … • … wenn Anlagegut nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des AV genutzt werden kann • … wenn in einem Nutzungszusammenhang stehende Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind • … selbst wenn das Anlagegut in einem anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann • Beispiel: Drucker Selbständig nutzbar, falls z.B. auch als Kopierer oder Fax verwendbar

  40. 4.2 Fallgruppen der GWG 0 € 150 € 410 € 1.000 € Aktivierung und Verteilung AHK über ND (AfA) mit Ausweis im Anl.verzeichnis ODER Sofortabzug als Betriebs- Ausgaben ohne besondere Aufzeichnungspflichten Wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht Aktivierung und Verteilung AHK über ND (AfA) mit Ausweis im Anl.verzeichnis ODER Sofortabzug als Betriebs- Ausgaben mit besonderen Aufzeichnungspflichten wirtschaftsgutbezogenes WR ODER Sammelposten wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht Aktivierung und Verteilung AHK über ND (AfA) mit Ausweis im Anl.verzeichnis ODER Sammelposten Wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht Wechsel- wirkung! AHK netto:

  41. 4.2 Fallgruppen der GWG • Sammelposten • Alle Wirtschaftsgüter der Gruppe werden in einem jahrgangsbezogenen Posten zusammengefasst • Selbst kein Wirtschaftsgut, sondern Rechengröße • Gewinnmindernde Auflösung des Postens mit je 1/5 pro Jahr • Keine Berücksichtigung von Abgängen innerhalb der fünf Jahre • Außer buchmäßiger Erfassung des Zugangs keine weiteren Aufzeichnungspflichten betreffend die einzelnen Wirtschaftsgüter • Ausweis im Anlagenverzeichnis als jahrgangsbezogener Posten (z.B. „Sammelposten 2011“

  42. 4.2 Fallgruppen der GWG • Wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht bei AHK zwischen 0 € und 150 € => es kann für jedes WG einzeln gewählt werden • Wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht bei AHK > 150 €: ein WG Sammelposten => alle WG des gleichen WJ auch Sammelposten • Nur wenn bei AHK > 150 € bis 1.000 € kein Sammelposten => AHK > 410 €: Aktivierung und AfA => AHK > 150 € bis 410 €: wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht zwischen Sofortabzug und Aktivierung mit AfA

  43. 4.3 Aufgabe • Sachverhalt: Der Schreiner S kauft am 01.12.2011 eine mobile Bohrmaschine für € 300 netto für seine Werkstatt. Die Nutzungsdauer beträgt lt. AfA-Tabelle 8 Jahre. Ansonsten tätigt er im Jahr 2011 keine Investitionen.

  44. 4.3 Aufgabe • Aufgabenstellung: Welche Wertansätze sind im Jahres- abschluss zum 31.12.2011 möglich? Wie wirken sich die Möglichkeiten jeweils auf das Jahresergebnis aus? Nennen Sie in Ihrer Antwort auch die gesetzlichen Regelungen.

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