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Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)

Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS). Gesetzliche Regelung. Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) LGBl. Nr. 74/2011 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) LGBl. Nr. 75/2011 am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS.

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Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)

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Presentation Transcript


  1. Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)

  2. Gesetzliche Regelung • Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) LGBl. Nr. 74/2011 • Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) LGBl. Nr. 75/2011 • am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten

  3. Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS

  4. Durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung soll(en) Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe) die notwendigen Bedürfnisse gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung) soziale Notlagen vermieden werden (Hilfe zur Prävention) nachhaltige soziale Stabilisierung angestrebt werden Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS

  5. Grundsätze für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. (Individualitätsprinzip) BMS hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip) Form und Umfang der BMS sind so zu wählen, dass die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten wird. (Integrationsprinzip) Umfasst die erforderliche Beratung und Betreuung in sozialen Angelegenheiten. Sie soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben fördern. (Prinzip der persönlichen Hilfe) Subsidiaritätsprinzip d.h. Nachrangigkeit der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorrangiger Einsatz eigener Mittel Voraussetzung für Hilfeleistung ist die Hilfsbedürftigkeit - bei tatsächlicher Bedarfsdeckung besteht kein Anspruch Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Vergangenheit sind ausgeschlossen Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS

  6. Ein Rechtsanspruch besteht nur, wenn es dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. (Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche) BMS-Leistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich, wenn die Übertragung im Interesse der hilfebedürftigen Person liegt. (Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit) Prinzip der Chancengleichheit für Kinder – heißt dass Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft mit BezieherInnen der BMS leben, eine altersgerechte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll. Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS

  7. Leistungsvoraussetzungen

  8. Das Oö. BMSG unterscheidet persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Zu den persönlichen Voraussetzungen zählen Tatsächlicher Aufenthalt in Oberösterreich Daueraufenthaltsrecht in Österreich Die sachlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Bemühungspflicht ) Leistungsvoraussetzung

  9. Eine soziale Notlage ist gegeben, wenn entweder der eigene Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder der Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die im selbenHaushalt leben, nicht gedeckt werden kann oder wenn im Zusammenhang damit der erforderliche Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleistet werden kann. Soziale Notlage

  10. Allgemeines Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung (neu) bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Anspruchsvoraussetzung - Bemühungspflicht

  11. – Beiträge der hilfebedürftigen Person Als Beitrag der hilfebedürftigen Person gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel der Einsatz der Arbeitskraft die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage. Anspruchsvoraussetzung - Bemühungspflicht

  12. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen. Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der eigenen Mittel

  13. Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatten (gleichgestellt sind Lebensgefährten und Lebenspartner nach dem EPG ) anzurechnen. das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender minderjähriger Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur Deckung des eigenen Bedarfes zu berücksichtigen. ab Volljährigkeit der Kinder in Haushaltsgemeinschaft ist deren Einkommen jedoch im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern zu bewerten. Anspruchsvoraussetzung - Einsatz der eigenen Mittel

  14. Freibeträge bei Vermögen Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (derzeit 3.866,70 Euro) sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, bis 3.866,70 Euro, wenn BMS nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen wird. von der Verwertung von unbeweglichen Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Personen dient. Werden Leistungen jedoch länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden. Anspruchsvoraussetzung - Einsatz eigene Mittel

  15. Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte erfasst nicht nur Rechtsansprüche (wie z.B. AMS-Leistungen, Krankengeld, ...), sondern auch Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und Leistungen Dritter, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (insbesondere aufgrund des Gesetzes, wie z. B. der Unterhalt oder aufgrund eines Vertrages, wie z. B. eine Rente aus einem Übergabevertrag) erbracht werden Anspruchsvoraussetzung – Anspruch gegen Dritte

  16. Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist kein arbeitsloses Grundeinkommen, sondern setzt den Einsatz der Arbeitskraft voraus. Dies kann im Rahmen selbständiger Tätigkeit bzw. eines Arbeitsverhältnisses oder des Bemühens um eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit (insbes. nach Maßgabe des § 9 AlVG) oder der Hilfe zur Arbeit Anspruchsvoraussetzung- Einsatz der Arbeitskraft

  17. Hilfebedürftige Personen haben Ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten entspricht, die Gesundheit/Sittlichkeit nicht gefährdet, zumindest kollektivvertraglich entlohnt ist, in angemessener Zeit (täglich jedenfalls 1,5 Stunden Wegzeit, bei Vollbeschäftigung 2 Stunden Wegzeit) erreichbar ist oder eine Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht. Das gilt auch dann, wenn eine (Wieder-)Einstellungszusage vorliegt. Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft

  18. Ausnahmen vom Einsatz der Arbeitskraft ergeben sich bei 1. arbeitsunfähige Personen 2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben 3. Kinderbetreuung (jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf grund mangelnder Unterbrinungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen. Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft

  19. 4.Überwiegende Betreuung und Pflege naher Angehöriger, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. 5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern 6. Schülerinnen oder Schüler, die in einer bereits VOR Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen. Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft

  20. Umsetzung von aufgetragenen Maßnahmen z. B. Teilnahme an vermittlungsunterstützenden Maßnahmen; Vorlage von Bewerbungsunterlagen; Inanspruchnahme von aufgetragener persönlicher Hilfe, mangelnde Mitwirkung, ... Konsequenz der mangelnden Umsetzung: Verweigerung/Einstellen der Leistung Anspruchsvoraussetzung – Umsetzung von Maßnahmen

  21. Mindeststandard = Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf Der Mindeststandard ist als „All-Inclusive-Leistung“ anzusehen. Im Mindeststandard inbegriffen ist u.a auch die Beihilfe zur Unterkunft sowie der Heizkostenzuschuss. Monatliche Leistungen - „Mindeststandards“

  22. „Mindeststandards“ • zur Berechnung von laufenden monatlichen Geldleistungen • alleinstehende oder alleinerziehende Personen 843,70 Eurobis zu zwei volljährige Personen pro Person 594,40 Euroab der dritten volljährigen Person 412,60 Euro • mj. mit FB-Anspruch im gemeinsamen Haushalt 194,10 Euro Auszahlung 12 x jährlich (keine Sonderzahlungen) Im Mindeststandard ist ein Wohnkostenanteil enthalten: Dieser enthält den monatlichen Mietzins einschl. der allgemeinen, nicht jedoch der individuellen Betriebskosten: • Wohnkostenanteil Alleinstehende/Alleinerzieher 139,20 EuroHaushaltsgemeinschaft 2 volljährige Personen je 69,60 Euro • keine od. (nach Abzug der WBH) geringere Wohnkosten – Reduktion

  23. Krankenversicherung • durch die Einbeziehungsverordnung werden aller BMS-BezieherInnen ohne Versicherungsschutz bei der OÖ GKK versichert (e-card) • günstiger Tarif für SHV (dzt. monatl. ca. 85 Euro) • seit 2010 in Kraft

  24. Beihilfen • Für BMS-Bezieher und die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigte Angehörigen können gem. der BMS-Verordnung Beihilfen zuerkannt oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (z.B. für Ankauf / Bereitstellung einer Waschmaschine, Beihilfe zur Schulveranstaltung, ...) • Zur Berechnung der maximalen Höhe der jährlich zu gewährenden Beihilfen ist eine „Deckelung“ zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber PensionsbezieherInnen vorgesehen. (nicht mehr als der Jahresbetrag einer Pension mit Ausgleichszulage 752,94 x 14 = 10.825,64 Euro) • Beihilfen für Personen, die nicht im Bezug von BMS-Leistungen stehen, sind im BMSG nicht mehr vorgesehen (Beihilfe zu Schulveranstaltungen, Übernahme von Kautionen, ....)

  25. Ruhensbestimmungen Für Aufenthalte von BMS-BezieherInnen in • Krankenanstalten (nicht im Ein- und Austrittsmonat) • stationären Einrichtungen (z.B. KZP in Heimen) • Haftanstalten (während der Dauer der Freiheitsstrafe) • Aufenthalte außerhalb von OÖ

  26. Kostenersatz für Leistungen der BMS • Bei (Wieder)aufnahme einer Beschäftigung ist kein Kostenersatz für geleistete BMS aus dem Arbeitseinkommen vorgesehen

  27. Antragstellung • Antragsformulare auf der Homepage des Landes Oö unter„Bürgerservice – Formulare – Gesellschaft und Soziales“ • Antragstellung bei • Bezirksverwaltungsbehörde • Sozialberatungsstelle • AMS • Gemeinde • Landesregierung

  28. Ausgleichszulagen-Richtsätze 2012 • Alleinstehende 773,26 Euro netto • Ehepaare 1.159,88 Euro netto

  29. Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Renate Baierl Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf Sozialhilfe 4560 Kirchdorf an der Krems ● Garnisonstraße 1 Tel (+43 7582) 685 - 653 17 Fax (+43 7582) 685 - 2653 99 E-Mail renate.baierl@ooe.gv.at Büro bh-ki.post@ooe.gv.at Internet www.bh-kirchdorf.gv.at

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