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PD Dr. Ferdinand Wollenschläger NETZREGULIERUNGSRECHT § 5 Zugangsregulierung – Teil 1 09.06.2010

PD Dr. Ferdinand Wollenschläger NETZREGULIERUNGSRECHT § 5 Zugangsregulierung – Teil 1 09.06.2010. GLIEDERUNG. A – Überblick Gegenstand und Ziele (I.) – Ökonomischer Hintergrund (II.) – Instrumente (III.) B – Die Zugangsregulierung im Einzelnen

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PD Dr. Ferdinand Wollenschläger NETZREGULIERUNGSRECHT § 5 Zugangsregulierung – Teil 1 09.06.2010

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  1. PD Dr. Ferdinand Wollenschläger NETZREGULIERUNGSRECHT § 5 Zugangsregulierung – Teil 1 09.06.2010

  2. GLIEDERUNG A – Überblick Gegenstand und Ziele (I.) – Ökonomischer Hintergrund (II.) – Instrumente (III.) B – Die Zugangsregulierung im Einzelnen § 16 TKG: Verpflichtung aller Betreiber zur Abgabe eines Angebots auf Zusammenschaltung (I.) – § 18 TKG: Ver-pflichtung zur Zusammenschaltung auch für nicht markt-mächtige Netzbetreiber (II.) – § 21 TKG: Zugangsver-pflichtung marktmächtiger Netzbetreiber (III.) und beglei-tende Verpflichtungen (IV.)

  3. GLIEDERUNG C – Die Zugangsanordnung als Instrument der Rechtsdurchsetzung D – Rechtsschutz

  4. GLIEDERUNG A. Überblick I. Gegenstand und Ziele „Ob“ und „Wie“ der Verpflichtung eines Infrastrukturbetrei-bers, anderen Anbietern Netzzugang zu gewähren Zugang ist gemäß § 3 Nr. 32 TKG legaldefiniert als „die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikations-diensten“

  5. GLIEDERUNG A. Überblick I. Gegenstand und Ziele Konzept der „regulierten Selbstregulierung“  Vorrang der Einigung durch die betroffenen Akteure vor staatlichen Interventionen Verpflichtung zur Zusammenschaltung, § 18 TKG Auferlegung einer Zugangsverpflichtung durch die BNetzA, § 21 TKG

  6. GLIEDERUNG A. Überblick I. Gegenstand und Ziele II. Ökonomischer Hintergrund Wettbewerb durch Wahlmöglichkeit zwischen verschiede-nen Anbietern (P) Netzinfrastruktur (insb. im Festnetz) begründet natürli-ches Monopol; Vervielfachung der Infrastruktur ökono-misch unsinnig Angewiesensein der Anbieter auf Zugang zum Endkunden („letzte Meile“) – hier hat Deutsche Telekom nach wie vor eine marktbeherrschende Stellung Ersatz des Infrastruktur- durch einen Dienstewettbewerb; dessen Sicherstellung Anliegen der Zugangsregulierung

  7. GLIEDERUNG A. Überblick I. Gegenstand und Ziele II. Ökonomischer Hintergrund III. Instrumente – Systematik (Gesetzliche) Verpflichtung aller Betreiber zur Abgabe ei-nes Angebots auf Zusammenschaltung, § 16 TKG (Behördliche) Verpflichtung zur Zusammenschaltung auch für nicht marktmächtige Netzbetreiber, § 18 TKG (Behördliche) Zugangsverpflichtung marktmächtiger Netz-betreiber, § 21 TKG (einschließlich begleitende Verpflichtungen nach §§ 19, 20, 23, 24 TKG und Verpflichtungen nach §§ 40, 41 Abs. 1 TKG)

  8. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG „Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-netzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten“ Ziel: Gemeinschaftsweite Gewährleistung der „Kommuni-kation der Nutzer, [der] Bereitstellung von Telekommuni-kationsdiensten sowie deren Interoperabilität“ Kein Kontrahierungszwang (Ziekow, § 14/33) Aber: BNetzA kann verbindliche Entscheidung herbeiführen, § 133 Abs. 1 TKG Privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt

  9. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG Regulierung auch nicht marktbeherrschender TK-Netz-Be-treiber Voraussetzung: Kontrolle des Zugangs zu Endnutzern Zweck: Netzübergreifende Kommunikation (Zugang zu Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen) und Bereitstellung von Diensten (DSL) Instrument: Verpflichtung durch BNetzA, aud Nachfrage ihre Netze mit denen von Betreibern anderer öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenzuschalten

  10. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG Anordnungsmöglichkeit der BNetzA bei Nichtzustande-kommen der Vereinbarung über Zugangsleistungen, § 25 TKG Auferlegung von Verpflichtungen nach § 18 TKG setzt die Durchführung eines Marktregulierungsverfahrens gemäß § 10 ff. voraus (str., arg. § 13 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 TKG)

  11. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG Zugangsverpflichtung für marktmächtige Netzbetreiber (1) Voraussetzungen, § 21 Abs. 1 TKG (2) Inhalt der Zugangsverpflichtung, § 21 Abs. 2 („Kann“) und Abs. 3 („Soll“) TKG (3) Einwendungsmöglichkeit des Netzbetreibers, § 21 Abs. 4 TKG (4) Rechtsfolge der Verfügung (5) Verfahren

  12. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen Ermessen der Bundesnetzagentur, § 21 Abs. 1 S. 1 TKG („Kann“) Ermessensbindungen, § 21 Abs. 1 S. 1 TKG anderenfalls würde die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzer-marktes behindert oder diese Entwicklung würde den Interessen der Endnut-zer zuwiderlaufen würde  Vergleich Endnutzermarkt mit und ohne Verpflichtung

  13. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen Ermessensbindungen des § 21 Abs. 1 S. 2 TKG Zugangsverpflichtung muss gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulie-rungszielen nach § 2 Abs. 2 stehen Maßgeblich insbesondere Kriterienkatalog des § 21 Abs. 1 S. 2 TKG Basis für Entscheidung: Ergebnisse der Marktanalyse

  14. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen Kriterienkatalog des § 21 Abs. 1 S. 2 TKG die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität Kapazitätserweiterung grundsätzlich nicht geboten (WL; Gesetzesbegründung dagegen für Ausnahmefälle offen)!

  15. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrich-tung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken, die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung des Wett-bewerbs bei öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, insbesondere durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum, 6. die Bereitstellung europaweiter Dienste und

  16. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 7. ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem gro-ßen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicher-stellung der in § 2 Abs. 2 genannten Regulierungsziele ausreichen.

  17. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt Zugang = die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekomm-unikationsdiensten (§ 3 Nr. 32 TKG) Kann-Inhalt, § 21 Abs. 2 TKG Soll-Inhalt, § 21 Abs. 3 TKG

  18. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt „Kann-Inhalt“, § 21 Abs. 2 TKG Katalog nicht abschließend: Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrich-tungen einschließlich des entbündelten Breitbandzu-gangs z.B. Internetzugang auch ohne Telefonanschluss beim Internetanbieter 2. Keine nachträgliche Verweigerung bereits gewährten Zugangs zu Einrichtungen

  19. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt 3. Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen, um Dritten den Weiterver-trieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen („Resale“). Berücksichtigung von Investitionen für innovative Dienste 4. bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-Kommunikation notwendige Voraussetzungen, ein-schließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming zu schaffen

  20. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt 5. Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstel-lung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren, im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen … Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen Vorbehalt der technischen Machbarkeit

  21. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach bestimmten Maßgaben Wichtig für „call-by-call“-Anbieter

  22. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt Soll-Inhalt, § 21 Abs. 3 TKG Abweichung nur in atypischen Konstellationen möglich 1. vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeran-schluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilneh-meranschluss [„Line-Sharing“] … zu gewähren, 2. Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,

  23. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Pro-tokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren, z.B. VPN-Zugriff Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitun-gen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfra-gern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu die-sen Einrichtungen zu gewähren. Wichtig für eigene Infrastruktur des Anbieters

  24. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt 3. Soll-Inhalt, § 21 Abs. 3 TKG Abweichung nur in atypischen Konstellationen möglich 1. vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeran-schluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilneh-meranschluss [„Line-Sharing“] … zu gewähren, 2. Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,

  25. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt 3. Einwendungen, § 21 Abs. 4 TKG Einwendungsmöglichkeit des Netzbetreibers, § 21 Abs. 4 TKG Einwendung, dass durch die Inanspruchnahme der Leis-tung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Si-cherheit des Netzbetriebs gefährdet Netzintegrität = Funktionieren des Netzes Sicherheit = Verfügbarkeit in Notfällen

  26. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt 3. Einwendungen, § 21 Abs. 4 TKG Nachweis erforderlich Nach objektiven Maßstäben zu beurteilen Rechtfolge: Keine bzw. andere Zugangsverpflichtung

  27. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt 3. Einwendungen, § 21 Abs. 4 TKG 4. Rechtsfolge Auferlegung der Zugangsverpflichtung durch VA „Abstrakt“, d.h. lediglich bestimmte Art, Zugang zu gewäh-ren, wird auferlegt Konkrete Zugangsregelung zwischen marktbeherrschen-den und anderen Betreibern werden in einem zweiten Schritt getroffen bzw. angeordnet Gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss von Zu-gangsvereinbarungen, § 22 TKG (dazu sogleich) Anordnung der Zugangsgewährung durch BNetzA, § 25 TKG

  28. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG 1. Voraussetzungen 2. Inhalt 3. Einwendungen, § 21 Abs. 4 TKG 4. Rechtsfolge 5. Verfahren Einleitung auf Antrag und von Amts wegen Antragsverfahren Ausnahme im Regulierungsrecht

  29. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG IV. Begleitende Verpflichtungen (1) Zugangsvereinbarung, § 22 TKG (2) Standardangebot, § 23 TKG (3) Diskriminierungsverbot, § 19 TKG (4) Transparenzverpflichtung, § 20 TKG (5) Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG

  30. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG IV. Begleitende Verpflichtungen 1. Zugangsverein-barung, § 22 TKG Gemäß § 21 TKG zugangsverpflichteter Netzbetreiber „hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.“

  31. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG IV. Begleitende Verpflichtungen 1. Zugangsverein-barung, § 22 TKG Schriftformerfordernis, § 22 Abs. 2 TKG Vorlagepflicht an BNetzA, § 22 Abs. 3 S. 1 TKG Einsichtsmöglichkeit, § 22 Abs. 3 S. 2 TKG

  32. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG IV. Begleitende Verpflichtungen 1. Zugangsverein-barung, § 22 TKG 2. Standardangebot, § 23 TKG Verpflichtung durch BNetzA, „in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleis-tung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht“ Kann zusammen mit der Zugangsverpflichtung gemäß § 21 TKG angeordnet werden, § 23 Abs. 1 S. 2 TKG Reaktionsmöglichkeiten bei Vorlage eines unzureichen-den Standardangebots bzw. bei Nichtvorlage, § 23 Abs. 2 ff. TKG

  33. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG IV. Begleitende Verpflichtungen 1. Zugangsverein-barung, § 22 TKG 2. Standardangebot, § 23 TKG 3. Diskriminierungs-verbot, § 19 TKG Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung durch BNetzA Zugangsvereinbarung muss „auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zu-gang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen“, § 19 Abs. 1 TKG Insbesondere sicherzustellen, „dass der betreffende Be-treiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste er-bringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Be-dingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.“

  34. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG IV. Begleitende Verpflichtungen 1. Zugangsverein-barung, § 22 TKG 2. Standardangebot, § 23 TKG 3. Diskriminierungs-verbot, § 19 TKG Gleichbehandlung der anderen Wettbewerber untereinan-der und dieser mit „eigenen“ Unternehmen Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung durch BNetzA

  35. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG IV. Begleitende Verpflichtungen 1. Zugangsverein-barung, § 22 TKG 2. Standardangebot, § 23 TKG 3. Diskriminierungs-verbot, § 19 TKG 4. Transparenzver-pflichtung, § 20 TKG Verpflichtung zur Transparenz durch BNetzA Verpflichtung, „für die zum Zugang berechtigten Unterneh-men alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröf-fentlichen“ insbesondere: Informationen zur Buchführung, zu techni-schen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Entgelte Detailvorgaben, so verhältnismäßig, durch BNetzA mög-lich, § 20 Abs. 2 TKG

  36. GLIEDERUNG A. Überblick B. Instrumente I. § 16 TKG II. § 18 TKG III. § 21 TKG IV. Begleitende Verpflichtungen 1. Zugangsverein-barung, § 22 TKG 2. Standardangebot, § 23 TKG 3. Diskriminierungs-verbot, § 19 TKG 4. Transparenzver-pflichtung, § 20 TKG 5. Getrennte Rech-nungslegung, § 24 TKG Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung durch BNetzA  Die Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vor-leistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Zweck: Verhinderung von Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot Quersubventionen (Gemeinkosten!)

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