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Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Prüfungsrecht

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Prüfungsrecht. TOP 1: Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Leistungsbewertung (in den Modulen/ Modulprüfung). HlBG § 41

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Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Prüfungsrecht

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Presentation Transcript


  1. Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Prüfungsrecht

  2. TOP 1: Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

  3. Leistungsbewertung (in den Modulen/ Modulprüfung) HlBG § 41 Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden. Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. Es können höchsten zwei nicht bestandene Module des Hauptsemesters durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden.

  4. TOP 2: Zweite Staatsprüfung

  5. Pädagogische Facharbeit Zeitpunkt und Organisation der Zweiten Staatsprüfung Zulassung/ Nichtzulassung/Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit Teile der Prüfung (unterrichtspraktische Prüfung, mündliche Prüfung) Prüfungsausschuss/ Lehrkraft des Vertrauens/Gäste Gesamtbewertung/ Gutachten Schule Nichtbestehen Wiederholungsprüfung Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

  6. Pädagogische Facharbeit (§46 HLbG DV) Auf Vorschlag der LiV Bestimmung des betreuenden Ausbilders oder der betreuenden Ausbilderin durch Seminarleitung spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Thema spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festgelegt. Abgabe mit der Meldung zur Prüfung (Nichtabgabe = 0 Punkte), gegebenenfalls ist Nachfrist von 4 Wochen möglich (unverzüglich Kontakt zur Seminarleitung aufnehmen. Umfang 20-30 Seiten (mit Anhang 40 Seiten) Am Ende der Arbeit Versicherung nach § 25 Abs 7 abgeben. Gruppenarbeit ist möglich Betreuender Ausbilder/ betreuende Ausbilderin bewertet in einem Gutachten die Arbeit, Bekanntgabe durch Seminarleitung

  7. Zeitpunkt und Organisation Prüfungszeitraum 15.04. 2015 bis 26.06.2015 „Orga – Angaben“ Erstellung des Prüfungsplans und Genehmigung durch LSA Bekanntgabe des Prüfungstermins spätestens vier Wochen vorher

  8. Zulassung, Prüfungsverfahren(§ 48 HLbG DV) • Zuständig ist die Leiterin des Studienseminars • Meldung zur Prüfung: LiV meldet sich spätestens zwei Monate nach Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leitern des Studienseminars zur Prüfung an. • Vorzulegen sind: • Portfolio • Pädagogische Facharbeit • Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe ( nicht älter als drei Jahre) • Voraussetzung für die Zulassung: 8 bestandene Module, AV Einführung (50 Stunden), AV BRB (30 Stunden), AV SMS (20 Stunden)

  9. Nichtzulassung Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung gilt sie als endgültig nicht bestanden. Bei von der LiV zu vertretender Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als nicht bestanden.

  10. Gutachten der Schule (HLbG § 42,1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der LiV in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtsfächer. HLbG DV § 47: Mit der Meldung zur Prüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Gutachten beim zuständigen Studienseminar vor. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist eine Durchschrift auszuhändigen.

  11. Bewertung des Ausbildungsstandes(HLbG § 42) ergibt sich aus der Summe aus den Bewertungen von acht Modulen und den verdoppelten Bewertungen des (Schulleitungs-)Gutachtens und der pädagogischen Facharbeit. 8 Module + 2x Schulleitungsgutachten + 2x pädagogische Facharbeit

  12. Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit (HLbG § 25) Krankheit ( Amtsärztliches Attest innerhalb von 3 Tagen) Rücktritt aus selbst zu vertretendem Grund (außer Krankheit) bedeutet Nichtbestehen. Verhinderung ist schriftlich mitzuteilen. (Alle Prüfungsleistungen Null Punkte) Täuschungsversuche führen zum Nichtbestehen

  13. Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss (HLbG § 44) Die Zweite Staatsprüfung umfasst die unterrichtspraktische Prüfung sowie die mündliche Prüfung. Prüfungsvorsitz, 2 Ausbilderinnen und Ausbilder, Mitglied Schulleitung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ansonsten entscheidet PV

  14. Unterrichtspraktische Prüfung (HLbG § 47) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung erstrecken. Sie kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechend Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei die Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen.

  15. Unterrichtspraktische Prüfung Inklusiver Unterricht HR: nicht in Lerngruppen mit gymnasialen Bildungsgang oder Bildungsgang Grundschule/ bei schulformübergreifenden Schulformen nicht in Lerngruppe mit höchstem Leistungsniveau Fö: inklusiver Unterricht oder Fö Vorbereitung 8 Seiten ( Exemplare für STS, Schule und Prüfungsausschuss) Erörterung i.d.R. 45 Minuten

  16. Mündliche Prüfung(HLbG §48 / HLbG DV § 51) In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen unter fachdidaktischen, allgemeinpädagogischen, schulrechtlichen und die Mitgestaltung der Schule betreffenden Fragestellungen behandelt. 30 Minuten Vorbereitung 60 Minuten mündliche Prüfung (15 Minuten Vortrag, danach Gespräch)

  17. Lehrkraft des VertrauensHLbG § 44,5 Die LiV kann eine Lehrkraft des Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.

  18. Teilnahme von vorgesetzten Behörden,von Gästen und Kirchen (HLbG DV § 9) HKM, Landesschulamt:anwesend bei Prüfung, Beratung des PA und Bekanntgabe der Bewertung PV entscheidet über Gäste mit dienstlichem Interesse (mit Zustimmung PV bei Beratung und Bekanntgabe der Bewertung zugelassen) oder LiV (nicht Prüfungssemester) Kirchenvertreter im Fach Religion ( keine Mitwirkung bei den Noten)

  19. Gesamtbewertung 60% Bewertung des Ausbildungsstandes 40% Zweite Staatsprüfung Fachdidaktik 1 Modul A (5%) Fachdidaktik 1 Modul B (5%) PädagogischeFacharbeit(10%) 1. Lehrprobe(15%) Fachdidaktik 2 Fachrichtung FS Modul A (5%) Fachdidaktik 2 Fachrichtung FS Modul B (5%) 2. Lehrprobe(15%) EBB: Erziehen, Beraten, Betreuen (5%) DFB: Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen (5%) Schulleiter-Gutachten(10%) Diversität in Lehr- und Lernprozessennutzen (5%) Lehr- und Lernprozesse in der Schulforminnovativgestalten (5%) Mündliche Prüfung (10%)

  20. Gesamtbewertung Bewertung des AusbildungsstandesSumme der Module+ 2 x Pädagogische Facharbeit+ 2 x Schulgutachten + 3 x Unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe 1 + Lehrprobe 2) + 2 x mündliche Prüfung

  21. Nichtbestehen Prüfungslehrprobe Null Punkte oder Summe der Lehrproben weniger als zehn Punkte oder Mündliche Prüfung Null Punkte oder Gesamtbewertung weniger als 100 Punkte Im Falle von 1 oder 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen.

  22. Wiederholungsprüfung Auf Antrag (innerhalb einer Woche zu stellen) kann einmal wiederholt werden. (Wahrung der Frist!!)

  23. Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst Nach bestandener Zweiten Staatsprüfung (21 Monate) Wiederholungsprüfung: wenn nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen die Zulassung auf eine zweite Wiederholungsprüfung beantragt wurde (Ablauf Ende des entsprechenden Monats) oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde (Monat, indem die Entscheidung bekannt gegeben wurde). Täuschungsversuche Bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, das durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist Wenn ein nichtbestandenes Modul nicht ausgeglichen werden kann (Module im 1. + 2. HS!)

  24. TOP 3: Seminarratsbeschluss:Die Abschiedsfeier (Zeugnisfeier) des jeweiligen Prüfungssemesters wird von allen LiV des jeweiligen 1. Hauptsemesters vorbereitet.

  25. Termin der Zeugnisfeier: 18.07.2014____________________________Vorbereitungsgruppe?Kontaktmail an Frau von ketelhodt-Kuznikv.ketelhodt-kuznik@gmx.de

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