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Gliederung des Vortrags

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012. Gliederung des Vortrags. Überblick über das Gesetz 1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen

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Presentation Transcript


  1. Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012

  2. Gliederung des Vortrags • Überblick über das Gesetz • 1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen • 2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/§§ 8a und 8b SGB VIII • 3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen (§§ 8, 45, 72a, 79a SGB VIII) • 4. Komplex: Statistik und Finanzierung des Gesetzes

  3. Überblick über das BKiSchG

  4. 1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen

  5. Das KKG

  6. § 1 KKG: Kinderschutz, Elternrecht und staatliche Verantwortung

  7. § 2 KKG: Elterninformation

  8. § 3 KKG: Frühe Hilfen und Netzwerke Abs. 4: Familienhebammen und Finanzierung des Netzwerks

  9. Familienhebammen und Netzwerke „Frühe Hilfen“ • Ausgestaltung: Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder • Keine Beteiligung aus Mitteln des SGB V

  10. Förderung der Kommunen nach dem BKiSchG

  11. Rechtsgrundlage, Höhe und Verteilung der Förderung nach dem BKiSchG § 3 Abs. 4 KKG i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ Vom 31.05.2012 (Inkrafttreten: 01.07.2012) ________________________________ Haushaltsjahr 2012: 30 MiO € Haushaltsjahr 2013: 45 MiO € Haushaltsjahr 2014: 51 MiO € Haushaltsjahr 2015: 51 MiO € Ab 31.12.2015: Fondslösung _______________________________________ Verteilung auf die Bundesländer nach „Königsteiner Schlüssel“ und Kinder von 0 bis 3 Jahren im SGB II-Bezug

  12. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind alle Maßnahmen, die nicht bereits am 01.01.2012 bestanden haben und Modelle, die zum Regelangebot ausgebaut werden sollen.

  13. Koordination der Maßnahmen Auf Bundesebene wird beim Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) eine Koordinierungsstelle eingerichtet (Zeitraum 2012 – 2015) Die Länder richten ebenfalls Koordinierungsstellen ein, die vom Land bestimmt werden. Ziel: Evaluation der Praxis, Beratung der Kommunen, Qualifizierungsmaßnahmen ___________________________________________ Die kommunale Koordinierung erfolgt im Rahmen der Förderung.

  14. Das Verfahren der Förderung • Länder erstellen ein länderspezifisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten • In dem Konzept sind darzustellen: • Der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke im jeweiligen Land und das weitere Entwicklungsinteresse • Der Einsatz der Bundesmittel nach den Förderbereichen • Fördergrundsätze für die Kommunen • Bund stellt auf der Basis dieser Konzepte die Mittel zur Verfügung, Länder leiten die Mittel auf Basis von Förderanträgen an die Kommunen weiter

  15. Frühe Hilfen und Prävention

  16. 2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/ §§ 8a, 8b SGB VIII

  17. Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG • Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe; • Berufspsychologinnen oder –psychologen; • Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater; • Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen; • Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; • Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen • Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen • Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen

  18. Die Pflichten der kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger • Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung • Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten • Hinwirken auf Hilfe • Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII) • Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB)

  19. Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG Voraussetzungen Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus oder Ein Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos und Der Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich und Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes) Rechtsfolge Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen

  20. Die Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII

  21. Die Neu-Strukturierung des Schutzauftrags in § 8a SGB VIII

  22. Örtliche Zuständigkeitsvorschriften im Kinderschutz Keine örtliche Zuständigkeitsbegründung für § 8a SGB VIII (Konsequenz: jedes Jugendamt, das von Gefährdung erfährt, ist örtlich zuständig)

  23. Die Kindeswohlgefährdung • Gefährdung des Kindeswohls: „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350) • Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr • Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr • Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: der Eingriff muss notwendig, geeignet und angemessen sein, um die Gefahr abzuwenden

  24. Verfahrensstandards im Kinderschutz – die Verfahrenseinleitung • Jede Erstmitteilung mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist • schriftlich aufzunehmen und zu unterschreiben • Unverzüglich zu bearbeiten • An den/die Vorgesetzte(n) weiterzuleiten • Durch diese(n) gegenzuzeichnen • Kurz zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials kollegial zu beraten • Danach Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und Einbeziehung der Eltern und Kinder • Quelle: Verfahrensstandards der kommunalen Spitzenverbände in JAmt 2009, S. 231ff

  25. Der Hausbesuch nach § 8a SGB VIII Das JA hat sich „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen“ (§ 8a Abs. 1 SGB VIII) • Rechtliche Einordnung • Verpflichtender Teil der Sachverhaltsaufklärung nach § 20, 21 SGB X • Begründung Bundesregierung • Einschätzung des körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes des Kindes • Wohnverhältnisse des Kindes • Verhalten des Kindes in der ihm vertrauten Umgebung

  26. Die Pflichten des JA während des Hausbesuchs • Alle Kinder der Familie persönlich in Augenschein nehmen • Angaben über den Entwicklungsstand der Kinder aufnehmen und dokumentieren • Die Wohnverhältnisse aufnehmen und dokumentieren • Verhaltensbeschreibungen der Kinder aufnehmen und dokumentieren • Das Kooperationsverhalten und die Ressourcen der Eltern oder des erziehenden Elternteils erfassen und dokumentieren

  27. Die Befugnisse des JA während des Hausbesuchs nach den §§ 20, 21 SGB X Ohne Einverständnis der Beteiligten kein Zutrittsrecht zur Wohnung (Art. 13 GG)

  28. Die Pflichten der Eltern während des Hausbesuchs • Die Eltern sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (§ 21 SGB X) • Weitergehende Pflichten nur bei aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, hier • Die elterliche Verantwortung aus Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 BGB, durchsetzbar durch das Familiengericht

  29. Der Gefährdungsbegriff des § 1666 BGB bei Jugendlichen

  30. Die Kooperation zwischen kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträgern und Jugendamt (§ 4 KKG, 8b SGB VIII)

  31. Die Kooperation zwischen Berufsträgern außerhalb des § 4 KKG und dem Jugendamt

  32. Die Kooperation zwischen öffentlichem und freiem Träger der Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII

  33. Die Pflichten des Jugendamts nach § 8b Abs. 1 SGB VIII • Verpflichtung, den Beratungsanspruch der Berufsgeheimnisträger und der Personen, die beruflich in Kontakt mit jungen Menschen stehen zu erfüllen • Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung) • Erweiterten Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte in einem System des kooperativen Kinderschutzes (Gesetzesbegründung) realisieren

  34. Kinderschutzfachkraft und Jugendamt • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts (ASD) können nicht Kinderschutzfachkräfte nach § 8b SGB VIII sein, denn • Kollegiale Beratung muss vor der Information des Jugendamts stattfinden (§ 4 KKG) • Anonymität ist in vielen Fällen nicht möglich (was passiert bei Fallübernahme?) • Es gibt Interessenkonflikte zwischen Beratung, Hilfeverantwortung und Finanzverantwortung • Das Jugendamt ist mit dieser Aufgabe überlastet

  35. Kinderschutzfachkraft und kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger • Fallverantwortliche Personen und Mitarbeiter(innen) von Einrichtungen können nicht gleichzeitig die kollegiale Beratung übernehmen, denn • Die Beratungsperson hat nicht die Verantwortung für die Entscheidung des Falles • Es müssen Interessenkonflikte mit der fallführenden Einrichtung vermieden werden • Die Kompetenz im Kinderschutz (d.h. Kenntnis des Hilfesystems etc.) liegt oft nicht bei dem kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Lehrer)

  36. Die Rolle der Kinderschutzfachkräfte in einem kooperativen Kinderschutz Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnis-träger (§ 4 KKG) Öffentlicher Träger der Jugendhilfe Netzwerk Kinderschutzfachkräfte Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (§ 8b SGB VIII) Freie Träger der Jugendhilfe (§ 8a Abs. 4 SGB VIII)

  37. Die Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII • Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII müssen folgende Elemente enthalten: • Gefährdungseinschätzung durch den freien Träger • Beratung durch „Kinderschutzfachkraft“ • Einbeziehung der Beteiligten (außer: bei Gefährdung des Schutzes des Kindes) • Qualifikation der „Kinderschutzfachkraft“ • Verpflichtung des freien Trägers, auf Hilfe hinzuwirken • Information des Jugendamts, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar

  38. Die Verantwortungsgemeinschaft in einem kooperativen Kinderschutz

  39. 3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen

  40. Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII

  41. Der Beratungsanspruch Jugendlicher nach § 8 Abs. 3 SGB VIII

  42. Die Beratung nach § 8b Abs. 2 SGB VIII Einrichtungsträger haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien Anspruchsgegner: überörtlicher Träger der Jugendhilfe

  43. Die Betriebserlaubnis nach § 45 Anspruch des Trägers auf Erteilung der Erlaubnis, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist, das ist in der Regel der Fall, wenn Zur Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Träger eine Konzeption vorzulegen und die Vorlage von Führungszeugnissen sicherzustellen.

  44. Probleme des Rechtsschutzes in der Jugendhilfe Hilfeentscheidung Leistungserbringung Mangelnde Rechtskenntnisse der Betroffenen Strukturelle Abhängigkeiten (Überwiegend) präventive Heimaufsicht nach § 45 SGB VIII Mangelnder Schutz durch Vormünder und Eltern • Eltern als Anspruchsinhaber • Entscheidungsspielräume des Jugendamtes • Scheu vor Klageverfahren • Kommunalaufsicht als Rechtsaufsicht

  45. Rechtliche Begründungen für eine Ombudsstelle

  46. Aufgaben einer Ombudsstelle Modell einer unabhängigen, partizipativen Ombudsschaft

  47. Das Führungszeugnis nach § 72a In einem Gutachten sollen diese Tätigkeiten festgelegt werden.

  48. Die Qualitätssicherung nach den §§ 74, 79,79a

  49. Die Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe nach § 79a Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und deren Schutz vor Gewalt. Die Träger orientieren sich dabei an fachlichen Empfehlungen der überörtlichen Träger und bereits angewandten Grundsätzen.

  50. Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) Und der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter(BAGLJÄ) Von Juni 2012

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