1 / 12

II. Teil: Individualarbeitsrecht

II. Teil: Individualarbeitsrecht. Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag. II. Teil: Individualarbeitsrecht. Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag Austausch und Organisation – Das Synallagma im Arbeitsverhältnis

fawn
Download Presentation

II. Teil: Individualarbeitsrecht

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag

  2. II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag Austausch und Organisation – Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, Entgeltzahlungspflicht Nebenpflichten Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche 2

  3. 4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Arbeitsv. = gegenseitiger Austauschvertrag > Arbeitspflicht und Entgeltzahlungspflicht stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) d.h.: GS „Ohne Arbeit kein Lohn“ -> allg. Regeln des Schuldrechts, insbesondere §§ 320 ff. BGB anwendbar zahlreiche Ausnahmen, z.B. § 616

  4. 4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) -> Wiederholung: Differenzierung nach Weisungsabhängigkeit (vgl. § 106 GewO) Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages: - Dauerschuldverhältnis - Wirtschaftliche Existenzgrundlage für ArbN - Personale Struktur durch personale Verpflichtung des ArbN (§ 613 BGB)

  5. 4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Konsequenzen aus den Wesensmerkmalen: - Dauerschuldverhältnis -> besondere Schutz- und Organisationspflichten des ArbG und besondere Anpassungsmög-lichkeiten an sich ändernde Bedingungen - Wirtschaftl. Existenzgrundlage -> Bestandsschutz, Entgeltschutz - Personaler Charakter -> besonderer Persönlichkeitsschutz, Mitbestimmung

  6. 4. Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, Entgeltzahlungspflicht

  7. 4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis 3 wesentliche Fragen zur Arbeitszeit (AZ): Wie lange muss ArbN arbeiten? (vereinbarte AZ) -> Vereinbarung (Arbeitsvertrag, TV, BV) Wie lange und wann darf ArbN arbeiten? (erlaubte AZ) -> öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz - ArbZG Wann muss ArbN arbeiten? (Lage der Arbeitszeit) -> (kollektiv)vertraglich oder Weisung Exkurs: Arbeitstempo – arbeiten wie geschuldet und so gut ArbN individuell kann (BAG NZA 2004, 784)

  8. 4. Nebenpflichten Allg.: Parteien eines jeden Schuldverhältnisses sind sich gegenseitig zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB -> graduelle Abstufung nach Vertragstyp d.h.: Besonderheiten des Arbeitsvertrages berücksichtigen -> Schutzpflichten im Hinblick auf besondere Merkmale (Seite 5)

  9. 4. Nebenpflichten

  10. 4. Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche

  11. 4. Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche Die Anpassungsansprüche führen zu Organisationspflichten des Arbeitgebers und zur Mitwirkung der Betriebsparteien, häufig § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG • hierbei auch Persönlichkeitsrechte der einzelnen Anspruchsteller sowie familienfreundliche Belange zu berücksichtigen, §§ 75, 80 BetrVG Zur Vertiefung: BAG 16.12.2008 NZA 2009, 565; LAG Nürnberg NZA 2000, 263; Düwell NZA 2009, 759; Nebe jurisPR-ArbR 36/2009, Anm. 1

  12. 4. Anpassungsansprüche Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Anpassungsansprüche: Einerseits Rückkehr zu bisherigen Arbeitsbedingungen bei Beendigung des Beurlaubungstatbestandes Vgl. „return to work“ in Art. 15 RL 2006/54/EG ebenso in RL 96/34/EG § 2 Nr. 5 Aber auch vorübergehende Änderung der Arbeitsbedingungen nach Rückkehr – so jetzt nach neuer Rahmenvereinbarung „Elternurlaub“ vom 18.6.2009

More Related