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Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008

Unia Juristische und gewerkschaftliche Fachtagung Flexibel auf Biegen und Brechen Die Auswirkungen von prekären Arbeitsverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008.

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Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008

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  1. UniaJuristische und gewerkschaftliche FachtagungFlexibel auf Biegen und BrechenDie Auswirkungen von prekären Arbeitsverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenversicherung Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008

  2. Die Auswirkungen von prekären Arbeitsverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenversicherung • Einführung • Zugang zur Arbeitslosenentschädigung während der Kündigungsfrist: Grundsätze • Zugang zur Arbeitslosenentschädigung während der Kündigungsfrist: Voraussetzungen • Prekäre Arbeitsverhältnisse während des Leistungsbezugs • Schlussfolgerung

  3. Einführung Die unterschiedlichen Formen von prekärer Arbeit • Verträge, die mit der Arbeitslosenversicherung vereinbar sind • Arbeitsvertrag mit fester Arbeitszeitregelung • Teilzeitarbeitsvertrag (regelmässige Einsätze) • Befristeter Arbeitsvertrag • Verträge, die mit der Arbeitslosenversicherung weniger gut vereinbar sind • Arbeitsverträge ohne Zusicherung eines gewissen Arbeitsvolumens und Einkommens  Arbeit auf Abruf / stundenweise Einsätze

  4. Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze: Zugang zur ALV – Grundsätze • Recht auf Entschädigung während der Kündigungsfrist ? • Arbeitsvolumen und Lohn waren während mindestens 6 Monaten recht ausgeglichen : • Anrecht auf Arbeitsvolumen bzw. Lohn berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 6 bzw. 12 Monate. • Weigerung des Arbeitgebenden: Arbeitslosenentschädigung ab Beginn der Kündigungsfrist und Übertragung der Ansprüche an die Kasse gemäss Art. 29 AVIG

  5. Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze: Zugang zur ALV – Grundsätze (Forts.) - Arbeitsvolumen und Lohn waren unregelmässig (1) : - Das Arbeitsverhältnis hat weniger als 6 Monate gedauert (2) :  Kein Anspruch auf Leistungen der ALV während der Kündigungsfrist, da: • unregelmässige, als normal geltende Arbeitszeiten (1), • bei einer Zeitspanne von unter 6 Monaten kann man nicht von einem Anrecht auf regelmässige Arbeitszeiten ausgehen (2) Es liegt kein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG vor. Folglich kein Leistungsanspruch während der Kündigungsfrist.

  6. Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze: Zugang zur ALV – Voraussetzungen • Arbeitsvolumen während mindestens 6 Monaten recht ausgeglichen – Rückgang des Arbeitsvolumens : - Grundsätzlich Anspruch auf Lohn während der Kündigungsfrist, folglich kein Anspruch auf Taggelder - Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 29 AVIG, wenn : • das monatliche Arbeitsvolumen und der Monatslohn in den 6 vorangegangenen Monaten nicht mehr als 10% schwanken • das monatliche Arbeitsvolumen und der Monatslohn in den 12 vorangegangenen Monaten nicht mehr als 20% schwanken

  7. Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze: Zugang zur ALV – Voraussetzungen (Forts.) • Unregelmässiges Arbeitsvolumen (Schwankungen von 10 bzw. 20%) während mindestens 6 Monaten – Rückgang des Arbeitsvolumens: Während der Kündigungsfrist: Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Unregelmässige Arbeitszeiten werden als normale Arbeitszeiten angesehen  Es liegt kein Arbeitsausfall vor (Art. 11 Abs. 1 AVIG).  Folglich keine Leistungen der ALV.

  8. Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze: Zugang zur ALV – Voraussetzungen (Forts.) • Was geschieht, wenn das Arbeitsvolumen kurzfristig mehr als 10 bzw. 20% schwankt?  Einzelfall prüfen Beispiel: Marlène konnte das ganze Jahr über recht regelmässig arbeiten, ausser im Juli, wo sie eine ferienabwesende Kollegin vertreten hat. Im Juli stiegen das Arbeitsvolumen und der Lohn um 30%. • Dieser Monat darf nicht zählen, da es sich um eine aussergewöhnliche Situation in Bezug auf das gewöhnliche Arbeitsvolumen von Marlène handelt.

  9. Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze: Zugang zur ALV – Voraussetzungen (Schluss) • Vertragsdauer von weniger als 6 Monaten – Rückgang des Arbeitsvolumens: • Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während der Kündigungsfrist: • Es können keine regelmässigen (bzw. unregelmässigen) Arbeitszeiten abgeleitet werden. • Es liegt kein Arbeitsausfall vor (Art. 11 Abs. 1 AVIG). • Folglich keine Leistungen der ALV.

  10. Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze: Zugang zur ALV am Ende der Kündigungsfrist • Nach dem Ende der Kündigungsfrist : • In der Regel haben Versicherte Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen.

  11. Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze: Zugang zur ALV – Berechnung des versicherten Verdienstes • Der versicherte Verdienst, der als Grundlage für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung dient, wird nach der üblichen Regel berechnet : • Durchschnittslohn der letzten 6 Monate, oder • Durchschnittslohn der letzten 12 Monate Die Kasse stützt sich auf den für die versicherte Person günstigeren Betrag (Art. 37 AVIG).

  12. Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze: Anrechnung als Zwischenverdienst - Versicherte, die auf Abruf oder stundenweise arbeiten, um nach der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit festen Arbeitszeiten nicht arbeitslos zu werden, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen, auch wenn die Arbeit auf Abruf bzw. stundenweisen Einsätze unregelmässig sind oder seit weniger als 6 Monaten andauern. • Die Betroffenen setzen sich am besten mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung, um abzuklären, ob sie Anspruch auf Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst haben und weiter auf Abruf bzw. stundenweise arbeiten können.

  13. Annahme einer Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze während des Leistungsbezugs • Grundsätzlich : • Die versicherte Person muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG) • Ausnahme (insbesondere) • unzumutbar ist eine Arbeit, die «eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert» (Art. 16 Abs. 2 Bst. g AVIG)

  14. Annahme einer Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze während des Leistungsbezugs (Schluss) • Fazit : • Die versicherte Person kann eine «echte» Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze verweigern, ohne mit Sanktionen der Arbeitslosenversicherung rechnen zu müssen. • Sie kann eine solche Arbeit aber auch annehmen. Dann erhält sie bei Bedarf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Ergänzung zum Verdienst der Arbeit auf Abruf/stundenweisen Einsätzen, selbst wenn die Arbeitszeiten sehr unregelmässig sind.

  15. Schlussfolgerung • 3 Anliegen unsererseits : • eine optimale Information der Arbeitnehmenden und Arbeitslosen, was die Rechte und Pflichten in Bezug auf Arbeit auf Abruf/stundenweise Einsätze und allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung anbelangt • Bei «echter» Arbeit auf Abruf bzw. stundenweisen Einsätzen, die eine Entschädigung durch die Arbeitslosenver-sicherung nicht zulassen, der versicherten Person empfehlen, zu kündigen, sobald sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, damit sie Arbeitslosenentschädigung beziehen kann. • optimaler Austausch mit den Arbeitgebenden, damit für Versicherte, die auf Abruf bzw. stundenweise arbeiten, eine zweckmässige Lösung für die Probleme in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung gefunden werden kann.

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