1 / 7

Prüfung: Gesamtergebnis

Prüfung: Gesamtergebnis. Bestehen und Nichtbestehen. Prüfungsergebnis. Grundlage: Landesverordnung über die Ausbil-dung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27.08.1997, zuletzt geändert am 19.02.2010, § 23 (3). Bestehen der Prüfung.

gaius
Download Presentation

Prüfung: Gesamtergebnis

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Prüfung: Gesamtergebnis Bestehen und Nichtbestehen

  2. Prüfungsergebnis • Grundlage: Landesverordnung über die Ausbil-dung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27.08.1997, zuletzt geändert am 19.02.2010, § 23 (3)

  3. Bestehen der Prüfung • Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. [§ 23 (3) Satz 1]

  4. Nichtbestehen der Prüfung • Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 19 Abs. 7 [Hausarbeit „ungenü-gend“], des § 20 Abs. 7 [beide Lehrpro-ben „mangelhaft“ oder 1 „ungenügend“] und des § 21 Abs. 5. [eine mündliche Teilprü-fung „ungenügend“].

  5. Nichtbestehen (2) • Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn • die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist, • die Vornote schlechter als „ausreichend“ und die Note für Hausarbeit „mangelhaft“ sind, • die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder die Note für die Hausarbeit und eine Lehrprobe „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,

  6. Nichtbestehen (3) • Die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder die Note für die Hausarbeit und zwei mündliche Teilprü-fungen oder eine Prüfung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 [bei nur 1 Fach BK oder MU]„mangelhaft“ sind, • Eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen oder eine Prüfung nach § 21 (…) „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird, • Eine Prüfungsleistung gemäß § 26 Abs. 1 [Ordnungs-verstöße] mit „ungenügend“ bewertet wird.

  7. Tabelle Nichtbestehen

More Related