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Begriffsbestimmung zu „Hauptlärmquelle“

Begriffsbestimmung zu „Hauptlärmquelle“. Hauptverkehrsstraße = überörtlicher bzw. grenzüberschreitenden Verkehr mit 3 Mio. Kfz/Jahr Haupteisenbahnstrecke = Schienenweg nach AEG mit 30.000 Zügen/Jahr Hauptverkehrsflughafen = Verkehrsflughafen mit > 50.000 Starts und Landungen.

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Begriffsbestimmung zu „Hauptlärmquelle“

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Presentation Transcript


  1. Begriffsbestimmung zu „Hauptlärmquelle“ • Hauptverkehrsstraße = überörtlicher bzw. grenzüberschreitenden Verkehr mit 3 Mio. Kfz/Jahr • Haupteisenbahnstrecke = Schienenweg nach AEG mit 30.000 Zügen/Jahr • Hauptverkehrsflughafen = Verkehrsflughafen mit > 50.000 Starts und Landungen

  2. Begriffsbestimmungen zu „sonstige Hauptlärmquelle“ • Straße mit Verkehrsaufkommen > 1,5 Mio. Kfz und < 3 Mio. Kfz/Jahr • Schienenweg nach AEG mit >15.000 und < 30.000 Züge/Jahr • Schienenweg nach § 4 PBfG (Straßenbahn) > 15.000 Züge/Jahr • Flugplatz für zivilen Flugverkehr mit > 25.000 und < 50.000 Starts oder Landungen • Industrie- oder Gewerbegelände mit Anlagen nach der 4. BImSchV, die geeignet sind, Umgebungslärm hervorzurufen • Hafen für Binnen oder Seeschifffahrt mit Gesamtumschlagsleistung > 1,5 Mio. Tonnen/Jahr

  3. Definition Industrie- oder Gewerbegelände Industrie- oder Gewerbegelände, auf dem sich eine oder mehrere Anlagen im Sinne des 4. BImSchV befinden, die in besonderer Weise geeignet sind, Umgebungslärm hervorzurufen

  4. Definition Ballungsraum Das Gebiet oder mehrere Gebietsteile einer Gemeinde oder mehrerer zusammenliegender Gemeinden mit insgesamt mehr als 100.000 Einwohner und mit jeweils einer Bevölkerungsdichte von 1.000 Einwohnern oder mehr je Quadratkilometer bezogen auf das Gemeindegebiet bzw. den Gebietsteil, einschließlich der Gebietsteile mit einer geringeren Bevölkerungsdichte, wenn diese Gebietsteile dazu dienen, für den Ballungsraum eine geschlossene Fläche zu bilden

  5. Meldung der Ballungsräume bis Juni 2005 • Ballungsräume > 250.000 Einwohnern • Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken in Ballungsräumen > 250.000 Einwohnern • bis Juni 2008 • Ballungsräume < 250.000 Einwohnern

  6. Strategische Lärmkarten bis 30. Juni 2007 • in Ballungsräumen > 250.000 Einwohnern Lärm aus allen Hauptlärmquellen und sonstigen Hauptlärmquellen Straße, Eisenbahn, Straßenbahn, Flughafen, Industrie/Gewerbegelände, Hafen • außerhalb Ballungsräumen Lärm von Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz/Jahr, Haupteisenbahnstrecken > 60.0000 Züge/Jahr und Hauptverkehrsflughäfen > 50.000 Bewegungen

  7. Strategische Lärmkarten bis 30.Juni 2012 • in Ballungsräumen < 250.000 Einwohnern Lärm aus allen Hauptlärmquellen und sonstigen Hauptlärmquellen Straße, Eisenbahn, Straßenbahn, Flughafen, Industrie/Gewerbegelände, Hafen • außerhalb Ballungsräumen Lärm von Hauptverkehrsstraßen < 6 Mio. Kfz/Jahr Haupteisenbahnstrecken < 60.0000 Züge/Jahr und Hauptverkehrsflughäfen

  8. Auszuweisende Überschreitungen Die Überschreitung der Werte von LDEN = 65 dB (A) und LNight = 55 dB (A) ist für die Prüfung der Erforderlichkeit der Aufstellung von Lärmminderungsplänen nach § 47 d BImSchG von Bedeutung und daher durch einen entsprechenden Hinweis an den Isophonenlinien kenntlich zu machen. (vgl. § 8 Abs. 7 VO-Entwurf).

  9. „Grenzwert“ i.S. der Richtlinie • kein Grenzwert im klassischen Sinn • nur ein Kriterium von mehreren für die Erforderlichkeit von Lärmminderungsplanungen

  10. Weitere Inhalte • Beteiligung der Gemeinden • Information zu Behörden • Überarbeitung von Lärmkarten • Zugänglichkeit der Lärmkarten

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