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4 Verfahrensgrunds tze

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    1. § 4 Verfahrensgrundsätze II. Der Beibringungsgrundsatz 1. Begriff und Funktion Die Parteien führen alle Tatsachen in den Prozess ein, welche Grundlage des Urteils sind 2. Gegenbegriffe: Amtsermittlung und Prüfung von Amts wegen 3. Die Durchführung des Beibringungsgrund-satzes im einzelnen

    2. II. Der Beibringungsgrundsatz Der Vortrag der Parteien bindet das Gericht, übereinstimmender Vortrag verhindert die Beweisaufnahme, § 138 III ZPO. Daraus folgt: Jede Partei muss die ihr günstigen Tatbestandsmerkmale der streitgegenständlichen Normen - vortragen - und im Fall des Bestreitens beweisen § 4 Verfahrensgrundsätze

    3. § 4 Verfahrensgrundsätze II. Der Beibringungsgrundsatz Die Beibringungslast der Parteien entbindet das Gericht jedoch nicht von der Verpflichtung zur Strukturierung des Vortrags, § 139 I ZPO. Durchbrechung des Beibringungsgrundatzes: § 291 ZPO: Offenkundige Tatsachen - gerichtskundige Tatsachen - allgemeinkundige Tatsachen

    4. Fall Nr. 4 (BAG JZ 1975, 737): Im Jahre 1972 war Josef Beuys Dozent an der Staatlichen Kunstakademie Düsseldorf. Er nahm in seinen Hörerkreis auch Studenten auf, die sein Dienstherr zuvor abgelehnt hatte. Wenig später besetzte er mit einigen Studenten das Sekretariat der Akademie. Das Arbeitsverhältnis mit Beuys wurde daraufhin fristlos gekündigt. Beuys erhob Kündigungsschutzklage. Im Prozess zog das Landesarbeitsgericht die Personalakte des Klägers, auf die sich keine der Parteien bezogen hatte, bei und legte die daraus gewonnenen Erkenntnisse dem Urteil zugrunde. Durfte das LAG so verfahren?

    5. § 4 Verfahrensgrundsätze III. Aufklärungspflichten im Zivilprozess Richterliche Hinweis- und Aufklärungs-pflichten, § 139 ZPO 2. Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht der Parteien, § 138 ZPO 3. Aufklärungspflichten der Parteien?

    6. III. Aufklärungspflichten im Zivilprozess 3. Aufklärungspflichten der Parteien? Partei benötigt konkrete, ihr nicht zugängliche Informationen, um schlüssig vortragen zu können. Beispiele: - Unterhaltsprozess: Leistungsfähigkeit des Prozessgegners - Produkthaftung: Vorliegen eines Fabri- kationsfehlers - Softwareprozess: Lizenzverletzung

    7. III. Aufklärungspflichten im Zivilprozess Die gesetzliche Lösung Materiellrechtliche Auskunftspflichten müssen im Gesetz statuiert sein (etwa: § 1605 BGB). Anderfalls: Auskunft nach § 242 BGB, sofern (1) Sonderverbindung zwischen den Parteien besteht (2) Berechtigter ist über den Anspruch im Ungewissen und kann die Information nicht selbst erlangen (3) Gegner kann die Information unschwer beschaffen

    8. § 4 Verfahrensgrundsätze IV. Mündlichkeit 1. Begriff, § 128 I ZPO: Nur der mündliche Vortrag in der Verhandlung bildet die Urteilsgrundlage – dies schließt jedoch eine Vorbereitung der Verhandlung durch Schriftsätze nicht aus, § 129 ZPO. „Verhandelt“ wird jedoch durch weitgehende Be-zugnahme auf die Schriftsätze, §§ 137, 297 II ZPO 2. Die sog. notwendige Mündlichkeit Gesetzlicher Regelfall, d.h. jedes Urteil ergeht nach einem Verhandlungstermin

    9. § 4 Verfahrensgrundsätze IV. Mündlichkeit 2. Die sog. notwendige Mündlichkeit - Ohne mündliche Verhandlung darf keine Entscheidung gefällt werden - Nur was mündlich verhandelt wurde, wird zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung 3. Schriftliche Verfahren a) § 128 II ZPO: Mit Einverständnis der Parteien b) § 495a ZPO: Bei einem Streitwert unter 600 € nach Ermessen des Amtsgerichts

    10. § 4 Verfahrensgrundsätze V. Öffentlichkeit 1. Gerichtsöffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG, Art. 6 EMRK bezweckt die demokratische Kontrolle der Gerichte Ausschluss kann zum Schutz der Prozessparteien angeordnet werden Dritte können bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses die Akten einsehen, § 299 II ZPO Nicht öffentlich sind die Beratung und Abstimmung, § 193 GVG

    11. Fall Nr. 5 (BVerfG DVBl. 2001, 456 ff. ) Im sog. Politbüro-Prozess gegen Krenz, und andere SED-Funktionäre traf der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats eine sitzungspolizei-liche Verfügung und schloss generell Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen aus. Die ntv-GmbH & Co. KG macht ihre Rechte auf Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) und Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 GG) mit einer Verfassungsbeschwerde geltend. Mit Erfolg? § 4 Verfahrensgrundsätze

    12. Fall Nr. 5 (BVerfG DVBl. 2001, 456 ff. ) Art. 5 I GG eröffnet eine Informations(quellen)-freiheit in den Schranken der allgemeinen Gesetze – dazu gehört auch § 169 S. 2 GVG Die Beschränkung der Informationsfreiheit auf die sog. Saalöffentlichkeit rechtfertigt sich aus dem - Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten - Gewährleistung einer funktionsfähigen Rechtspflege, insbesondere der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung § 4 Verfahrensgrundsätze

    13. § 4 Verfahrensgrundsätze V. Öffentlichkeit 2. Parteiöffentlichkeit, § 357 ZPO gewährleistet den Parteien die Wahrnehmung ihrer prozessualen Befugnisse, insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Parteiöffentlichkeit betrifft die Verhand-lung, einschließlich der Beweisaufnahme. Die Parteien haben ein Recht auf Aktenein-sicht, § 299 I ZPO.

    14. Fall Nr. 6: BVerfG NJW 1994, 2347 Die antragsstellende Gewerkschaft begehrt Zutritt zum Betrieb der beklagten Arbeitgeberin. Ein derartiges Zutrittsrecht besteht nach § 2 II, 17 BetrVG dann, wenn die Gewerkschaft im Betrieb „vertreten ist“. Das ist der Fall, wenn ein Gewerk-schaftsmitglied Arbeitnehmer der Beklagten ist. Die Antragsstellerin behauptet, eines ihrer Mitglieder sei bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist jedoch nicht bereit, den Namen anzugeben und den Arbeitnehmer als Zeugen zu benennen. Dies begründet sie damit, dass ihr Mitglied fürchten müsse, aus dem Betrieb herausgedrängt zu werden. § 4 Verfahrensgrundsätze

    15. Deshalb stützt die Antragsstellerin die Beweisführung vor dem Arbeitsgericht auf eine notarielle Erklärung. Die vorgelegte notarielle Erklärung bescheinigt, dass vor dem Notar eine Person mit einem Sekretär der antragsstellenden Gewerkschaft erschienen sei und die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, dass sie derzeit bei der Arbeitgeberin ungekündigt beschäftigt sei. Die Person habe einen gültigen Reisepass, sowie eine Lohnabrechnung vorgelegt. Dort sei die Antragsgegnerin angegeben. Ist eine derartige Beweisführung zulässig?

    16. § 4 Verfahrensgrundsätze Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG, Art. 6 EMRK Niemand darf in seinen Rechten durch eine gerichtliche Maßnahme ohne vorherige Gelegenheit zur Äußerung betroffen werden. 1. Die verfassungsrechtliche Garantie 2. Ausprägungen des rechtlichen Gehörs 3. Rechtsfolgen der Gehörsverletzung

    17. Rechtliches Gehör, Art. 103 GG 1. Recht auf Kenntnisnahme des Prozess-stoffs - insbesondere §§ 299, 357 ZPO 2. Recht auf Stellungnahme - Beispiel: BVerfG, NJW 1994, 1210 f. 3. Pflicht des Gerichts, entscheidungs-erheblichen Vortrag der Parteien inhaltlich zu würdigen - Beispiel: BVerfGE 88, 366, 375 f.

    18. BVerfG, NJW 1994, 1210 f.: Der Bf. ist Miteigentümer einer größeren Wohnanlage. Im Ausgangsverfahren nahm er seinen Wohnungsnachbarn und dessen Sohn auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Im Februar 1991 war es im Bereich der Eingangstür zur Wohnung des Bf. zu einer Auseinandersetzung gekommen, an welcher einerseits der Bf., seine Ehefrau und einige Gäste, sowie andererseits die Beklagten beteiligt waren.

    19. Der Ablauf der Szene blieb streitig: Der Bf. hat behauptet, die Beklagten hätten die Wohnungstür durch Schläge mit einem Gummiknüppel bzw. Stichen mit einem Messer beschädigt. Beweis hierfür hat er u. a. durch Benennung seiner Ehefrau als Zeugin angetreten. Die Beklagten bestritten die Behauptung . In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin die klägerische Behauptung bestätigt. BVerfG, NJW 1994, 1210 f.:

    20. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Bf. habe nicht bewiesen, dass die Beklagten die Schäden an der Tür herbeigeführt hätten. Der Aussage der Ehefrau des Bf. schenkte das AG keinen Glauben, weil sie im Widerspruch stand zu einer Aussage der Zeugin in einem anderen Rechtsstreit beim AG einige Monate zuvor, in dem sie über den fraglichen Vorgang ebenfalls vernommen worden sei. Diese Akten hatte das AG vor der Urteilsfällung beigezogen. Wie ist zu verfahren?

    21. Rechtliches Gehör, Art. 103 GG Die Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert eine Korrektur im Rahmen der Rechtsbehelfe der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit, - entweder nach § 321a ZPO - oder durch Berufung, § 511 ZPO, bzw. Revision § 543 ZPO – andernfalls: - § 93 Nr. 4a GG: Anfechtung durch Urteilsver-fassungsbeschwerde Dazu: BVerfG NJW 2003, 1924, Voßkuhle, NJW 2003, 2193 ff.; Deubner JuS 2003, 896 f.

    22. § 5 Die Eröffnung des Verfahrens Die Zulässigkeit der Klage A. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen I. Klageerhebung II. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG III. Ordentlicher Rechtsweg, § 13 GVG IV. Zuständigkeit V. Parteibezogene Prozessvoraussetzungen VI. Streitgegenstandsbezogene Prozess- voraussetzungen VII. Prozesseinreden

    23. § 5 Die Eröffnung des Verfahrens Die Zulässigkeit der Klage A. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen I. Klageerhebung 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO 2. Wirksamkeit der Klageerhebung (als Prozess-handlung vom Prozessbevollmächtigten zu unterzeichnen, §§ 78 ff. ZPO) 3. Gerichtskostenvorschusses, § 65 GKG

    24. § 5 Die Eröffnung des Verfahrens Die Zulässigkeit der Klage A. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen II. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG III. Ordentlicher Rechtsweg, § 13 GVG IV. Zuständigkeit Zuständigkeit bezeichnet die Befugnis des Gerichts, seine Gerichtsbarkeit auszuüben. Zweck: rationeller und effektiver Rechts-schutz, Bestimmung des gesetzlichen Richters, Art. 101 I 2 GG.

    25. § 5 Die Eröffnung des Verfahrens Die Zulässigkeit der Klage A. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen IV. Zuständigkeit 1. Sachlich, § 1 ZPO, §§ 23, 71 GVG (d.h. vor allem nach dem Streitwert) 2. Örtlich, §§ 12-40 ZPO zudem: (Ehesachen: § 606 ZPO, Kindschaftssachen: §§ 640a, 642 ZPO) 3. International, Art. 1-24 EuGVO (im Verhältnis zwischen den EU-Staaten); §§ 12 ff. ZPO analog (zu Drittstaaten, insbesondere USA)

    26. § 5 Die Eröffnung des Verfahrens Die Zulässigkeit der Klage 2. Die örtliche Zuständigkeit (Überblick) 1. Allgemeine Gerichtsstände, §§ 12, 13, 17 ZPO 2. Besondere Gerichtsstände, §§ 29, 32 ZPO Hinweis: BGH NJW 2003, 828 3. Ausschließliche Gerichtsstände, §§ 24, 29c ZPO 4. Gerichtstandsvereinbarungen und rügelose Einlassung zur Hauptsache, §§ 38 – 40 ZPO

    27. Fall Nr. 17 (BGH NJW 1995, 1224): Wegen der dauernden Gewalttätigkeiten ihres Mannes M. zieht Frau A. mit dem gemeinsamen Kind aus der Tübinger Wohnung aus und in ein Frauenhaus in Frankfurt. Drei Wochen später erhebt M. Klage beim AG Tübingen auf Herausgabe des (bisherigen) Familienautos. Er begründet die Klage damit, daß das Kraftfahrzeug in seinem Alleineigentum stehe, den Kraftfahrzeugbrief habe allerdings Frau A. mitgenommen.

    28. schreibt formlos an das AG Tübingen, sie bestreite die Zuständigkeit: schließlich wohne sie nunmehr in Frankfurt, ein „Wiedersehen“ mit ihrem gewalttätigen Mann in Tübingen sei für sie unzumutbar. Auch fehle ihr das Geld, um nach Tübingen zu reisen. Ist das AG Tübingen örtlich zuständig? Fall Nr. 17 (BGH NJW 1995, 1224):

    29. Gerichtstandsvereinbarungen, §§ 38 – 40 ZPO 1. Abschluss unter den Voraussetzungen - § 38 I ZPO: Kaufleute - § 38 II ZPO: Ausländische Partei - § 38 III Nr. 1 und 2 ZPO 2. Betrifft die Vereinbarung ein bestimmtes Rechtsverhältnis, § 40 I ZPO 3. Vermögensrechtliche Streitigkeit, § 40 II 1 Nr.1 ZPO 4. Keine ausschließliche Zuständigkeit, § 40 II 1 Nr. 2 ZPO

    30. 3. Internationale Zuständigkeit Gefahren des „internationalen Recht-streits“ - Höherer Aufwand/Risiko durch den Prozess vor dem ausländischen Gericht nach ausländischem Prozessrecht und IPR - Höhere Kosten durch Einschaltung ausländischen Rechtanwalts - Erhebliche Zeitverzögerungen (insb. bei der Anerkennung von Urteilen) - Schlimmstenfalls: fachliche Inkompetenz, „Lokalprotektionismus“ oder sogar Korruption des ausländischen Gerichts

    31. IV. Internationales Zivilverfahrensrecht 2. Die VO 44/01/EG (EuGVO) - regelt die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (Art. 2 – 24) - die Rechtshängigkeit, d.h. „Koordinierung“ paralleler grenzüberschreitender Prozesse (Art. 27 – 30) - die vereinfachte Anerkennung ausländischer Urteile (Art. 32 – 52) und sonstiger Titel (Art. 57 – 58) im europäischen Justizraum. Einheitliche Auslegung durch den EuGH in Luxemburg (Art. 234, 68 EGV). Hat als EU-VO Vorrang vor der ZPO.

    32. IV. Internationales Zivilverfahrensrecht Art. 2 VO: Grundregel. Der Beklagte wird an seinem Wohnort verklagt Art. 5 Nr. 1 VO: Zusätzlich Klage am sog. Erfüllungsort Art. 15 ff.: Klage gegen den Verbraucher nur an seinem Aufenthaltsort Art. 22: Gerichtsstandsvereinbarung zur „Minimierung“ des Prozessrisikos

    33. IV. Internationales Zivilverfahrensrecht Prozessvorsorge durch Gerichtsstands-vereinbarungen, Art. 23 EuGVVO a) Zulässigkeit b) Zustandekommen der Vereinbarung c) Formwirksamkeit (Art. 23 I a-c, II) d) Reichweite der Vereinbarung (Art. 23 I - ausschließliche Zuständigkeit - abweichende Parteivereinbarung e) Kein vorrangiger Verbraucherschutz

    34. Prozessvorsorge durch Gerichtsstandsvereinbarung, Art. 23 EuGVVO Beispiel: AGB Bosch 14.2. (Einkauf): „Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Stuttgart. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.“

    35. IV. Internationales Zivilverfahrensrecht Klage gegen Bosch: nach Art. 23 EuGVO nur in Stuttgart zulässig Klage von Bosch: Wahlmöglichkeiten Art. 23 EuGVO: Stuttgart ist prorogiert Art. 2, 60 EuGVO: Sitz des Beklagten Art. 5 Nr. 5 EuGVO: Niederlassung des Beklagten Art. 5 Nr. 1 EuGVO: Erfüllungsort - er bestimmt sich nach AGB 13 nach der jeweiligen Duchführung des Auftrags

    36. V. Parteibezogene Sachurteils-voraussetzungen 1. Existenz und Parteifähigkeit, § 50 ZPO 2. Prozessfähigkeit, §§ 51 ff. ZPO 3. Gesetzliche Vertretung prozessunfähiger Personen, § 51 I ZPO 4. Prozessführungsbefugnis § 5 Die Eröffnung des Verfahrens Die Zulässigkeit der Klage

    37. Die Funktion des Parteibegriffs 1. Bezeichnet die Beteiligten des Prozessrechts-verhältnisses (in Abgrenzung zu dritten Personen) 2. Wer Partei ist, ergibt sich aus der Klage-schrift, § 253 II Nr. 1 ZPO 3. Ob diese Person Partei sein kann, regelt die Parteifähigkeit, § 50 ZPO V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    38. Der Parteibegriff der ZPO Strenge Loslösung vom materiellen Recht: Partei ist, wer Rechtsschutz vom Gericht begehrt und gegen wen Rechtsschutz begehrt wird mit der Folge, dass gegen diese Person ein rechtskräftiges Urteil ergeht. Konsequenz: Alle Rechtsfolgen des Prozesses treffen die Parteien - aber auch nur sie. V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    39. Folge des formellen Parteibegriffs V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    40. Zur „Richtigkeit“ des formellen Parteibegriffs Über den Begriff der Partei werden die Träger des Pro-zessrechtsverhältnisses bestimmt, zugleich wird Rechts-klarheit im Verfahren hergestellt. Zugleich Schutz Dritter, die mangels Parteistellung nicht an die Folgen eines Prozess gebunden werden, an dem sie nicht (materiell und formell) beteiligt werden. Preis der „Konstruktion“: Prozesse zwischen „falschen“ Beteiligten sind zulässig. Problem komplexer Verfahren (Beispiel Gestaltungsklage) lässt sich nicht ohne weiteres bewältigen. V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    41. V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen Parteifähigkeit, § 50 ZPO Parteifähigkeit richtet sich nach der Rechtsfähigkeit, d.h. natürliche und juristische Personen sind parteifähig Zudem: §§ 124 I, 161 II HGB; seit BGHZ 146, 341 auch die Aussen-GbR.) Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände: § 10 ArbGG (auch im Zivilprozess)

    42. Die nicht existente Partei Sofern sich die Existenz (d.h. Name und Anschrift der Partei) nicht feststellen lassen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Kostenfolge: Trifft den „Veranlasser“, das kann auch der Rechtsanwalt sein, der sich nicht hinreichend nach der Existenz der von ihm vertretenen Mandantin erkundigt hat, Rechtsgedanke des § 179 I BGB. V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    43. 2. Die Prozessfähigkeit a) Begriff: Prozessuale Geschäftsfähigkeit, d.h. Fähigkeit, Prozesshandlungen im Verfahren selbst oder durch einen postulationsfähigen Vertreter (im Anwaltsprozess) vornehmen zu können. b) Merke: Es gibt keine „beschränkte“ Prozessfähigkeit V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    44. 3. Die Prozessstandschaft – Fallgruppen 1. Insolvenzverwalter, §§ 80, 22 I InsO 2. Veräußerung der streitbefangenen Sache, §§°265 II 1, 325 ZPO 3. Verbraucherverbände iFd, § 3 Nr. 8 RBerG 4. Gewillkürte Prozessstandschaft, sofern a) Ermächtigung durch den Rechtsinhaber b) Schutzwürdiges Eigeninteresse des Standschafters Rechtsfolge: 325 ZPO auf den Rechtsinhaber V. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

    45. Fall Nr. 6 (BGHZ 100, 217 = NJW 1987, 2018): Der Kläger, über dessen Vermögen das Insolvenz-verfahren eröffnet wurde, nimmt die beklagte Bank und eines ihrer Vorstandsmitglieder auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, die Beklagten hätten ihn anlässlich seines Eintritts in die Unternehmensgruppe W. nicht über deren wirkliche finanzielle Situation aufgeklärt. Die W.-Firmen sind inzwischen liquidiert. Der Insolvenzverwalter hat den Kläger ermächtigt, die Forderung gegen die Beklagten (412 000.- €) im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit der Klage.

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