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Bundesverfassungsgericht Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11 1 BvR 3247/09

Bundesverfassungsgericht Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11 1 BvR 3247/09. BvL / BvR = Registerzeichen Entschl üsselung unter : http://www.code-knacker.de/registerzeichen.htm. BvL Normenkontrolle auf Vorlage der Gerichte, (BVerfG) Sindacato di costituzionalit à delle norme

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Bundesverfassungsgericht Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11 1 BvR 3247/09

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Presentation Transcript


  1. BundesverfassungsgerichtUrteilvom 19.02.2013 – 1 BvL 1/111BvR 3247/09 BvL / BvR = Registerzeichen Entschlüsselung unter : http://www.code-knacker.de/registerzeichen.htm

  2. BvL Normenkontrolle auf Vorlage der Gerichte, (BVerfG) Sindacato di costituzionalità delle norme Art. 100 Abs. 1 GG (Richtervorlagen;rinvii alla Corte Costituzionale) (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

  3. einGesetzfür Verfassungswidrig halten (für + Akk) • ankommen auf etwas : eskommt an auf die Gültigkeit des Gesetzes eskommt auf die Gültigkeit des Gesetzes an auf die Gültigkeit des Gesetzes kommt es an • Ein Verfahren ist auszusetzen • Es handelt sich um die Verletzung des Grundgesetzes (um + Akk) durch...(+ Akk) • Eine Gerichtsentscheidung wird eingeholt

  4. BvRVerfassungsbeschwerden (BVerfG) Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG (Zuständigkeit des BVerfGs; competenze della Corte Costituzionale) • Das Bundesverfassungsgerichtentscheidet: (...) 4a über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; 4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

  5. Gliederung des Urteils Rubrum = Rubrum (lat.) bedeutet "rot" und so wird der Urteilskopf bezeichnet, weil dieser früher mit roter Schrift geschrieben wurde. Mit dem Rubrum beginnt somit der Urteilstext. Es enthält insbesondere dieBezeichnung der Prozeßbeteiligten, deren Prozeßvertreter (soweit vorhanden) und des Gerichts/der Richter. • In den Verfahren • - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des HanseatischenOberlandesgerichtsvom 22. Dezember 2010 (2 Wx 23/09)   • - 1 BvL 1/11 -, • - Bevollmächtigte: • RechtsanwälteMeisterernst, Düsing, Manstetten,WolbeckerStraße 16 a, 48155 Münster -    • - 1 BvR 3247/09 - • hat das Bundesverfassungsgericht - ErsterSenat - unterMitwirkung der Richterinnen und Richter • VizepräsidentKirchhof,Gaier,Eichberger,Schluckebier,Masing,Paulus,Baer,Britz • aufgrund der mündlichenVerhandlungvom 18. Dezember 2012 durchUrteilfürRechterkannt:

  6. Tenor = Entscheidungsformel/UrteilsformelDer Tenor (Betonung auf der ersten Silbe) ist der Kern jeder gerichtlichen Entscheidung (Beschluss oder Urteil), nämlich die Benennung der Rechtsfolge, die das Gericht anordnet. Weitere Bestandteile von gerichtlichen Entscheidungen sind das Rubrum, der Tatbestand und die Entscheidungsgründe.Weitere Bestandteile des Tenors sind die sogenannten Nebenentscheidungen, insbesondere über die Prozesskosten (Kostenentscheidung). So besteht der Tenor eines Urteils im deutschen Zivilprozess in der Regel aus drei Teilen:1. Hauptsacheentscheidung; 2. Kostenentscheidung; 3. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit • § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner danach nicht möglich ist. • Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist. • Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009 - I-15 Wx 236/09 -, der Beschluss des Landgerichts Münster vom 16. März 2009 - 05 T 775/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 30. September 2008 - 105 XVI 5/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen. • Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

  7. Gründe A. Vorlageverfahren und verfassungsbeschwerde betreffeb die Frage, OB der durch das Gesetz ... 2004 eingefügte §9 Abs 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. > Verneinung von vorliegendemGericht und Beschwerdeführerin. I. Zusammenfassung der verschiedenen Adoptionsformen im deutschen Adoptionsrechts (Gemeinschaftliche Adoption, Stiefkindadoption, Zweitadoption und derer Regelungen für Eheleute und eingetragenen Lebenspartnern) II. Darlegung der Verschienen vorliegenden bisher erreichten Beschlüsse (Ausgangsverfahren) III. Stellungen vom Bundesministerium der Justiz, der Bundestagesfraktion Bündins/90 und sachkundigerAuskunftspersonen in der mündlichen Verhandlung

  8. GründeB. (Stellungsnahme des BVerfGs)Ausschluss der Sukzessivadoption von Kindern durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig I. Staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung II. Elterngrundrecht III. Familiengrundrecht für sich genommen nicht verletzt IV. Kinderrecht auf Gleichbehandlung verletzt V. Verstoß gegen Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder bleibt offen VI. Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern in Bezug auf Zweitadoption ungerechtfertigt VII. Ungleichbehandlung von eingetragenen LPnern eines Adoptiverlternteils u. eingetr.LPnern eines leiblichen Elternteils ungerechtfertigt

  9. GründeC. I. Folgen der Verfassungswidrigkeit von §9 Abs.7 II. Übergangsregelung III. • Aufhebung der Entscheidungen des Ausgangsverfahren gemäß §95 Abs.2.BVerfGG • Erstattung der Auslagen an die Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs.2 BVerfGG IV. Einstimmige Entscheidung

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