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Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.V.

Haftung der Geschäftsführung für sozialversicherungsrechtliche Abgabeverpflichtungen – insbesondere Künstlersozialabgabe. Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.V. Reinbek – 12. März 2008. I. Künstlersozialabgabe II. Haftung der Geschäftsführung. Eingangsfall 1:

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  1. Haftung der Geschäftsführung für sozialversicherungsrechtliche Abgabeverpflichtungen –insbesondere Künstlersozialabgabe Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.V. Reinbek – 12. März 2008

  2. I. Künstlersozialabgabe II. Haftung der Geschäftsführung

  3. Eingangsfall 1: Pharmaunternehmen P beschäftigt regelmäßig im Rahmen von Werkverträgen Selbständige, neben dem handwerklichen Bereich vor allem im Bereich Werbung, Gestaltung und Unternehmens-kommunikation. Die Rechnungen hierfür belaufen sich in der Summe jährlich auf rund EUR 150.000. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt Zahlung von EUR 7.650 an Künstlersozialabgabe und verhängt ein Bußgeld von EUR 15.000.

  4. Eingangsfall 2: Arbeitgeberverband V veranstaltet ein mal jährlich ein Sommertreffen der Mitglieder mit Big-Band-Auftritt. Im Rahmen der Überarbeitung des Internetauftritts wird ein Selbständiger Web-Designer tätig. Die Fotos für die jährliche Pressepräsentation erstellt auf Rechnung ein künstlerischer Fotograf. Auch V wird zur Zahlung der KSA herangezogen.Zu Recht?

  5. I. Künstlersozialabgabe

  6. Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) • in Kraft getreten zum 01.01.1983 • zunächst nur für kunstnahe Betriebe relevant • errichtet Künstlersozialkasse • Zuständigkeit bei Unfallkasse des Bundes • erstmals Pflichtversicherung für Künstler und Publizisten

  7. Beitragsaufkommen der Künstlersozialkasse

  8. Prinzipieller Ablauf Unternehmen beauftragt Künstler Unternehmen bezahlt Künstler Unternehmen führt ab an Künstlersozialkasse

  9. Änderungen im KSVG zum 01.01.1988: • Erweiterung des Kreises der beitragspflichtigen Unternehmen • vorher: nur kunstnahe Betriebe • ab dort: alle Betriebe, die Eigenwerbung betreiben • in der Praxis von vielen Unternehmen kaum bemerkt

  10. Änderungen im KSVG zum 15.06.2007: • Zuständigkeit für Betriebsprüfungen bei Unternehmen gewechselt • Verschärfung der Bußgeldvorschriften • Folge: erheblich erweiterte Überprüfungspraxis

  11. Zuständigkeit für Betriebsprüfungen Unfallkasse des Bundes –Wilhelmshafen Deutsche Rentenversicherung

  12. Anzahl der Betriebsprüfer Unfallkasse des Bundes –Wilhelmshafen Deutsche Rentenversicherung 10 3.600

  13. Erfasste Unternehmen bis Mitte 2007

  14. Verpflichtung der Unternehmen: • Zahlung der betrieblichen Künstlersozialabgabe • bei Inanspruchnahme der Dienste selbständiger Künstler und Publizisten • für betriebliche Erwerbsbelange • unabhängig von der Rechtsform des „Arbeitgebers“

  15. Zahlungsverpflichtung nur für: • Selbständige Künstler und Publizisten • nicht: Kapitalgesellschaften • aber: Einzelkaufleute und Personengesellschaften

  16. Abgabepflichtige Unternehmen seit Inkrafttreten: • Verlag, Presseagentur, Bilderdienste • Theater, Orchester, Chor • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion • Rundfunk, Fernsehen • Hersteller bespielter Bild- und Tonträger • Galerie, Kunsthandel • Werbe- und PR-Agentur • Variete- und Zirkusunternehmen, Museum • Ausbildungseinrichtungen für Künstler

  17. Abgabepflichtige Unternehmen seit 01.01.1989: • Alle Unternehmen, die Eigenwerbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben. •  damit faktisch: alle Unternehmen • aber: mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr • („nicht nur Gelegentlich“)

  18. Beispiele für Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit: • Broschüren, Prospekte, Flyer • Produktwerbung • Internetauftritt • Messestände • Pressemappen • Kontaktpflege zur Presse • Tage der offenen Tür • Werbe- und Produkt-DVDs

  19. Abgrenzungsschwierigkeiten: • Unternehmen und lässt den Intranetauftritt von selbständigen Webdesigner erstellen. •  Eigentlich keine Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit • aber: wenn grundsätzlich Eigenwerbung/Ö-Arbeit betrieben wird, wohl auch dies beitragspflichtig

  20. Beitragspflicht damit i.d.R. auch für: • Blumengeschäft • Bäcker • Entsorgungsbetrieb • Autohaus • Versicherungsagent • u.v.a.m. • aber: erst ab 4. Veranstaltung im Kalenderjahr

  21. Beitragshöhe für 2007: • 5,1 % der Summe der Entgelte, die im Laufe des Kalenderjahres für künstlerische/publizistische Leistungen an selbständige Künstler/Publizisten gezahlt worden ist.

  22. Entwicklung der Beitragshöhe in Prozent:

  23. Entgelt-Definition: • Alles, was ein Unternehmen aufwendet, um eine künstlerische/publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

  24. Beispiel: • Rechnung eines Grafikers • Idee, Entwurf, Gestaltung EUR 1.500 • Layout EUR 1.000 • Fotoshooting EUR 3.000 • Bildrechte EUR 1.200 • Veröffentlichungshonorar EUR 1.000 • Model-Gage EUR 2.000 • Reisekosten Model EUR 1.000 • Studiomiete EUR 800 • Netto gesamt EUR 11.5000

  25. Beispiel: • Netto gesamt EUR 11.5000 • Der Netto-Betrag unterliegt der Beitragspflicht. •  5,1 % = EUR 586,50 Künstlersozialabgabe (hierauf)

  26. Beispiele für Künstler/Publizisten: •  keine gesetzliche Definition, Fallrechtsprechung • Afro-Dance • Beipackzettel • Catchen • Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt • Katalogfotografie • Konzeptberatung • Unterhaltungsshow • Zufallshonorar

  27. Bei Zweifeln über Künstler/Publizisten-Eigenschaft •  Nachfrage bei Künstlersozialkasse

  28. Selbständig ist, wer •  im abgabepflichtigen Unternehmen nicht als abhängig Beschäftigter nach den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien abgerechnet wird

  29. Als selbständig gelten auch nebenberufliche Tätigkeiten von • Beamten • Schülern, Studenten • Rentnern • Ausländern im In- und Ausland

  30. Pflichten der Unternehmen: • Abgabepflicht • Meldepflicht • Vorauszahlungspflicht • Aufzeichnungspflicht • Auskunfts- und Vorlagepflicht

  31. Meldepflicht: • bis 31.03. des Folgejahres muss Jahressumme an KSK gemeldet werden • KSK versendet zum Jahresende an erfasste Unternehmen Meldebögen • es folgt ein Beitragsbescheid • bei Verstoß  Bußgeld bis EUR 25.000 möglich

  32. Vorauszahlungspflicht: • monatliche Vorauszahlungen wie USt

  33. Aufzeichnungspflicht: • für Betriebsprüfungen und Beleganforderungen durch KSK oder DRV • bei Verstoß  Bußgeld bis EUR 50.000 möglich

  34. Auskunfts- und Vorlagepflichten: • umfassender Pflichtenkatalog • von Verträge über Bilanzen zu Einzelbelegen • bei Verstoß  Bußgeld bis EUR 5.000 möglich

  35. Ordnungswidrigkeiten: • nicht rechtzeitige oder unrichtige Meldung der abgabepflichtigen Entgelte bis EUR 25.000 • unterbliebene, unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungen bis EUR 50.000 • Missachtung von Auskunfts- und Vorlagepflichten  bis EUR 5.000

  36. Ordnungswidrigkeiten: • vorsätzliche oder fahrlässige Begehung • keine Handelndenhaftung • sog. Organhaftung (Geschäftsführer, Vorstände)

  37. Schätzverfahren: • wird durchgeführt, falls nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig gemeldet wird • orientiert an der Höhe der durchschnittlichen Entgeltmeldungen der jeweiligen Branche • Verfahren droht auch bei nicht gehöriger Aufzeichnung und unverhältnismäßigem Prüfungsaufwand

  38. Entwicklung seit Gesetzesänderung in 2007: • Herbst 2007: Versand von Erfassungsbögen durch DRV an alle registrierten Unternehmen • ab Anfang 2008: turnusmäßige Prüfung durch DRV im Rahmen der gängigen Betriebsprüfungen • unbekannt, ob Vorrang für „Nichtmelder“

  39. Prüfungsumfang bei Betriebsprüfung: • bislang: vorrangig Unterlagen betreffend Entgeltabrechnung • jetzt zusätzlich auch: Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Summen- und Saldenlisten, Sachkonten und Belege

  40. Eingangsfall 1: Pharmaunternehmen P beschäftigt regelmäßig im Rahmen von Werkverträgen Selbständige, neben dem handwerklichen Bereich vor allem im Bereich Werbung, Gestaltung und Unternehmens-kommunikation. Die Rechnungen hierfür belaufen sich in der Summe jährlich auf rund EUR 150.000. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt Zahlung von EUR 7.650 an Künstlersozialabgabe und verhängt ein Bußgeld von EUR 15.000.

  41. Eingangsfall 2: Arbeitgeberverband V veranstaltet ein mal jährlich ein Sommertreffen der Mitglieder mit Big-Band-Auftritt. Im Rahmen der Überarbeitung des Internetauftritts wird ein Selbständiger Web-Designer tätig. Die Fotos für die jährliche Pressepräsentation erstellt auf Rechnung ein künstlerischer Fotograf. Auch V wird zur Zahlung der KSA herangezogen.Zu Recht?

  42. II. Haftung der Geschäftsführung

  43. Eingangsfall 3: Die A-GmbH befindet sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Geschäftsführer G weist die Mitarbeiterin der Buchhaltung B an, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in diesem Monat erst 15 Tage später zu überweisen. B folgt der Anordnung. Haben sich G und B strafbar gemacht?

  44. Eingangsfall 4: Geschäftsführer G hält wenig von der Künstlersozialabgabe. Am Meldeverfahren nimmt die von ihm geführte A-GmbH nicht teil. Die DRV prüft und erstattet Strafanzeige gegen G. Sie verhängt hierneben einen Bußgeldbescheid in Höhe von EUR 10.000 gegen die GmbH. Hat sich G strafbar gemacht? Kann die GmbH die EUR 10.000 von G zurückverlangen?

  45. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt • § 266a StGB: • (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  46. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung … vorenthält.

  47. Vorenthalten: • schlichte Nichtzahlung • trotz Fälligkeit • unabhängig von der Zahlung von Entgelt

  48. Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung: • AN-Anteil zu Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung • Urlaubskassenbeiträge pp. • nicht: Künstlersozialabgabe  kein Arbeitnehmer • nicht: vermögenswirksame Leistungen

  49. Als Arbeitgeber gilt: • Betriebsinhaber • Leitungsbefugte (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB) • Abgrenzungsschwierigkeiten bei nicht leitenden Arbeitnehmern auf Anweisung von Leitungsbefugten

  50. Vorsatzdelikt: • Absicht, Inkaufnahme oder wenigstens Billigung • nicht: bloße Fahrlässigkeit • Abgrenzungsschwierigkeiten bei bewusster Fahrlässigkeit

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