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Information zu Bildungsförderung 1. Sonderprogramm WeGebAU 2. Kurzarbeit und Weiterbildung 3. Bildungsscheck 4. Bildu

Information zu Bildungsförderung 1. Sonderprogramm WeGebAU 2. Kurzarbeit und Weiterbildung 3. Bildungsscheck 4. Bildungsprämie 5. Sozialpartnerrichtlinie. 1. Sonderprogramm WeGebAU. Direktlink: WeGebAU.

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Information zu Bildungsförderung 1. Sonderprogramm WeGebAU 2. Kurzarbeit und Weiterbildung 3. Bildungsscheck 4. Bildu

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Presentation Transcript


  1. Information zu Bildungsförderung1. Sonderprogramm WeGebAU 2. Kurzarbeit und Weiterbildung 3. Bildungsscheck 4. Bildungsprämie5. Sozialpartnerrichtlinie Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  2. 1. SonderprogrammWeGebAU Direktlink: WeGebAU Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  3. WeGebAUWeiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmerim Unternehmen Seit 2006 Förderprogramm der Bundesagentur für Arbeit. • Ziele: • Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Verhinderung qualifikationsbedingter Entlassungen. • Verbesserung der Beschäftigungschancen und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer. • Steuerung gegen den zunehmenden Fachkräftebedarf. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  4. Für wen gilt das Programm? • Gering qualifizierte Arbeitnehmer • können gefördert werden, wenn: • Sie keinen Berufsabschluß haben. • Sie in ihrem gelernten Beruf länger als 4 Jahre nicht gearbeitet haben. • Sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes mit der Weiterbildung einen anerkannten Berufsabschluss oder eine Teilqualifizierung erwerben. • der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach §§ 84 und 85 SGB III zugelassen sind (AZWV). Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  5. Für wen gilt das Programm? • Ältere Arbeitnehmer • können gefördert werden, wenn: • Sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben. • Sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. • der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. • der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach §§ 84 und 85 SGB III zugelassen sind. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  6. Welche Maßnahmen werden gefördert? Berufsabschlüsse für Ungelernte Erlangen von zertifizierten Teilqualifikationen • Schweißerprüfungen • Gabelstaplerschein • Office – Schulung • Schweißfachmann Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  7. Wem wird was erstattet? Mitarbeiter: • Maßnahmekosten, Prüfungsgebühren, Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, ggf. auswärtige Unterbringung. Arbeitgeber: • Zuschuss zum Arbeitsentgelt einschließlich der darin entfallenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum, indem der Mitarbeiter aufgrund der Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringt. Nur bei ungelernten Mitarbeitern  Antragsteller ist der Arbeitgeber Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  8. 2. Kurzarbeit und Weiterbildung Direktlink: Kurzarbeit und Weiterbildung Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  9. Kurzarbeit und Weiterbildung • Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen und gering qualifiziert sind. • Geringqualifizierte nach § 77 Abs. 2 SGB III • = Mitarbeiter, die • keinen Berufsabschluss besitzen oder • über einen Berufsabschluss verfügen, aber seit 4 Jahren oder länger • an- oder ungelernte Tätigkeiten ausüben oder • über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- und landes- • rechlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von weniger als 2 Jahren • festgelegt ist. Geringqualifizierte Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  10. Kurzarbeit und Weiterbildung • Was: • Notwendige Weiterbildungskosten können erstattet werden. • Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung • Fahrkosten • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung • Kosten für die Betreuung von Kindern • ⇨ Es gilt das Bildungsgutscheinverfahren • Weiterbildungsträger und Maßnahme muss nach AZWV zertifiziert sein! Im Ausnahmefall kann hiervon abgewichen werden. Kann der Arbeitgeber zum Beispiel weder zeitnah noch regional auf eine adäquate zugelassene Maßnahme verwiesen werden, kommt auch die Förderung der Teilnahme an einer nicht zugelassenen Maßnahme in Betracht, die auch durch einen nicht zugelassenen Träger durchgeführt werden kann. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  11. Kurzarbeit und Weiterbildung • Hinweise: • Dauer der Weiterbildung soll voraussichtlich Dauer der Kurzarbeit nicht • überschreiten. • Anschlussförderung über das WeGebAU-Programm möglich, sofern • die Kurzarbeit vor Abschluss der Maßnahme endet. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  12. Kug und Weiterbildung aus ESF-Mitteln • Wer: • Kug Bezieher, die nicht gering qualifiziert sind. • Was: • Allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen = Maßnahmen, die Qualifikationen vermitteln, die im hohem Maße auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. • Spezifische Qualifikationsmaßnahmen = Maßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz betreffen. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  13. Kug und Weiterbildung aus ESF-Mitteln • Wieviel: • Es werden bis zu 80 % der anerkannten Lehrgangskosten erstattet. • (Anwendung der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – AZWV) • Grundförderung: • Allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen: 60 % • Spezifische Qualifizierungsmaßnahmen: 25 % • Erhöhung der Grundförderung: (max. 80 %) • Kleines Unternehmen ( weniger als 50 MA, max. 10 Mio. Jahresumsatz ): + 20 %. • Mittlere Unternehmen ( weniger als 250 MA, max. 50 Mio. Jahresumsatz ) : + 10 %. • Benachteiligte: + 10 % • (Benachteiligte sind u. a.: Ü 50, Schwerbehinderte, Alleinstehende mit • Betreuungspersonen). • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge 50 % oder 100 %. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  14. Neu! • Aber auch Maßnahmen, die im eigenen Betrieb mit eigenem Trainerpersonal durchgeführt werden (Maßnahmen ohne AZWV-Zulassung), können gefördert werden, wenn der Qualifizierungsbedarf im Rahmen eines Qualifizierungsplans nachvollziehbar begründet wird. • Lassen Sie Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im eigenen Betrieb mit eigenem Personal qualifizieren, können die Personalkosten des Ausbilders und die Lernmittel bezuschusst werden. Diese Kosten müssen von Ihnen nachgewiesen werden. Achtung! • Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, sind nicht förderfähig. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  15. Antragstellung: • Ansprechpartner für die Förderung ist die Agentur für Arbeit, • die für den Betriebssitz verantwortlich ist. • Der Arbeitgeber beantragt die Fördermittel vor Beginn der • Teilnahme des Arbeitnehmers an der Maßnahme. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  16. 3. Bildungsscheck Direktlink: Bildungsscheck Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  17. Bildungsscheck Das Landesprogramm richtet sich an Beschäftigte in kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 250 Beschäftigten. Der Zugang ist sowohl individuell als auch betrieblich möglich. • Gefördert werden Weiterbildungen, die der beruflichen Qualifizierung und dem Erhalt der • Beschäftigungsfähigkeit dienen, z.B.: • Sprach- und EDV-Schulungen • Erwerb von Schlüsselqualifikationen • Medienbildung • Lern- und Arbeitstechniken Mit dem Bildungsscheck werden private und betriebliche Weiterbildungsausgaben zur Hälfte (maximal bis zu 500 € pro Bildungsscheck) bezuschusst. Die Bildungsschecks werden über ausgewählte Beratungseinrichtungen in Nordrhein- Westfalen vergeben. Anlaufstellen sind beispielsweise Kammern, Wirtschaftsförderungen, Volkshochschulen etc. Eine Inanspruchnahme des Bildungsschecks im vorherigen und laufenden Jahr schließt, eine erneute Ausgabe des Bildungsschecks aus. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  18. 4. Bildungsprämie Direktlink: Bildungsprämie Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  19. Bildungsprämie • Bedingung für den Erhalt eines Prämiengutscheins ist, dass man erwerbstätig ist und eine • bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. • 25.600 Euro zu versteuerndes Einkommen bei Alleinstehenden, 51.200 Euro bei gemeinsam • Veranlagten. • es wird die Hälfte der Weiterbildungskosten, aber nur bis maximal 500 Euro abgedeckt. • Die Bildungsprämie fördert Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der aktuellen • oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit relevant sind, wie z.B.: • Lehrgang für ein PC-Programm • Sprachkurse • fachspezifischen Fortbildungen • Grundlagenkurs für Existenzgründer Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  20. 5. Sozialpartnerrichtlinie Direktlink: Sozialpartnerrichtlinie Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

  21. Programm "weiter bilden“ Sozialpartnerrichtlinie Die Richtlinie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund erarbeitet. Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorliegen eines Qualifizierungstarif-vertrages bzw. eine Vereinbarung zur Weiterbildung der jeweils zuständigen Sozialpartner. Die Umsetzung des Programms wird organisatorisch und inhaltlich durch eine Regiestelle begleitet, die vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung gGmbH gemeinsam mit dem DGB Bildungswerk e.V. getragen wird. Antragsstellung und Beratung Regiestelle Prüft die Interessenbekundungen. Unterstützt die potenziellen Zuwendungsempfänger. Bundesverwaltungsamt Entscheidet über die Gewährung einer Zuwendung. Die Interessenbekundungen werden im 3-Monats-Rhythmus von derSteuerungsgruppe votiert, können aber laufend bei der Regiestelleeingereicht werden. Bildungszentren Rhein-Ruhr, Niederlassung der GSI mbH

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