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Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Ludwigsburg 10.11.2008 Peter Gleich AOK Die Gesundheitskasse Ludwigsburg-Rems-Murr

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Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Ludwigsburg 10.11.2008 Peter Gleich AOK Die Gesundheitskasse Ludwigsburg-Rems-Murr

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Presentation Transcript


    2. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen für die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): Mind. 1 x tgl. Hilfebedarf bei 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Zeitaufwand für Pflege mind. 90 Minuten tgl. – Zeitdauer für Grundpflege muss dabei mehr als 45 Minuten betragen

    3. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen für die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): Mind. 3 x tgl. Hilfebedarf zu verschiedenen Tageszeiten aus einem der Bereiche der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Zeitaufwand für Pflege mind. 3 Stunden tgl. – Zeitdauer für Grundpflege muss dabei mindestens 2 Stunden betragen

    4. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen für die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Täglicher Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Zeitaufwand für Pflege mind. 5 Stunden tgl. – Zeitdauer für Grundpflege muss dabei mindestens 4 Stunden betragen

    5. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen für die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes werden nicht berücksichtigt: Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung (Spazieren gehen, Besuch kultureller Veranstaltungen etc.) Sonstige Beaufsichtigung und Betreuung, die keinen Zusammenhang mit der Grundpflege hat Maßnahmen der Behandlungspflege (Einreibungen etc.)

    6. Soziale Pflegeversicherung Wie wird der tägliche Pflegeaufwand ermittelt? erfolgt im Rahmen eines Hausbesuches oder nach Aktenlage durch i. d. R. Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)

    7. Soziale Pflegeversicherung ... das Risiko, pflegebedürftig zu werden, kann jeden treffen ... Einführung der Pflegeversicherung verpflichtend im Jahr 1995 für alle Menschen in Deutschland Über zwei Mio. Leistungsempfänger Qualifizierte und professionalisierte Pflege ... aber Reformbedarf

    8. Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen

    9. Pflege-Weiterentwicklungsgesetz In Kraft seit 01.07.2008 Grundsatz „Stärkung der ambulanten Pflege nach persönlichem Bedarf“ Leistungsverbesserungen aber auch Beitragserhöhung In der Koalitionsvereinbarung wurden u. a. ergänzende kapitalgeckte Elemente sowie ein Finanzausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung beschlossen.In der Koalitionsvereinbarung wurden u. a. ergänzende kapitalgeckte Elemente sowie ein Finanzausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung beschlossen.

    10. Leistungsverbesserungen Stufenweise Erhöhung der Pflegeleistungen ab 01.07.2008 01.01.2010 01.01.2012 Weitere Anpassung alle 3 Jahre ab 2015 möglich Sämtliche Leistungen mit Ausnahme der häuslichen Sachleistung für Härtefälle der Stufe III sowie der stationären Sachleistungen für die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Beträge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frühere Überlegungen, die stationären Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt. Anhebungen werden ausdrücklich begrüßt, dem Realwertverlust der seit Einführung der Pflegeversicherung unveränderten Leistungsbeträge wird damit Rechnung getragen. Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhöhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel für ein mögliches Inkrafttreten der Reform. "Poolen" = Ansprüche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefördert werden. Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Höhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach „Kassenlage“ erfolgt. Sämtliche Leistungen mit Ausnahme der häuslichen Sachleistung für Härtefälle der Stufe III sowie der stationären Sachleistungen für die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Beträge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frühere Überlegungen, die stationären Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt. Anhebungen werden ausdrücklich begrüßt, dem Realwertverlust der seit Einführung der Pflegeversicherung unveränderten Leistungsbeträge wird damit Rechnung getragen. Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhöhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel für ein mögliches Inkrafttreten der Reform. "Poolen" = Ansprüche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefördert werden. Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Höhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach „Kassenlage“ erfolgt.

    11. Leistungsverbesserungen

    12. Leistungsverbesserungen

    13. Leistungsverbesserungen

    14. Leistungsverbesserungen

    15. Leistungsverbesserungen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (bisher 1.432 EURO jährlich) ab 01.07.2008 Erhöhung auf 1.470 EURO ab 01.01.2010 Erhöhung auf 1.510 EURO ab 01.01.2012 Erhöhung auf 1.550 EURO Verkürzung der „Vorpflegezeit“ bei Verhinderungspflege von 12 auf 6 Monate Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut. Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut. Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.

    16. Leistungsverbesserungen Bei Kombination Tagespflege bzw. Nachtpflege mit Sach- oder Geldleistung Erhöhung des Anspruches auf das 1,5-fache Auch bei voller Ausschöpfung der Tages- und Nachtpflege zusätzlich hälftiger Anspruch auf Pflegesachleistung oder Pflegegeld, oder bei voller Ausschöpfung der Pflegesachleistung oder des Pflegegeldes zusätzlich hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege Jedoch max. 100% je Leistung Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut. Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut. Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.

    17. Leistungsverbesserungen Tagespflege bzw. Nachtpflege Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut. Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut. Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.

    18. Leistungsverbesserungen Beratungsbesuche Stufe I und II von 16,-- auf 21,-- Euro Stufe III von 26,-- auf 31,-- Euro Beratungsbesuch durch Pflegeeinrichtung, anerkannte Beratungsstelle, beauftragte Pflegefachkraft, Pflegeberater möglich Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert. Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten. Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat. Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet. Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert. Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten. Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat. Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.

    19. Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

    20. Leistungsverbesserungen Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (häufig Demenzkranke) Anspruch ab dem 01.07.2008 auch für Pflege-bedürftige mit Pflegestufe 0 Erhöhung der Leistung von 460 auf bis zu 1.200 EUR/Jahr – erheblicher Betreuungsaufwand 2.400 EUR/Jahr – erhöhter Betreuungsaufwand Pflegebedürftige, die bereits Anspruch auf 460 EUR hatten, haben automatisch ohne weitere Prüfung Anspruch auf 1200 EUR im Jahr Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert. Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten. Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat. Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet. Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert. Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten. Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat. Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.

    21. Leistungsverbesserungen

    22. Leistungsverbesserungen Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (häufig Demenzkranke) Festlegung der Leistungshöhe durch MDK Zweckgebundene Erstattung (Tagespflege, Kurzzeitpflege, niedrigschwellige Angebote wie Demenzgruppen etc., spez. Betreuungs-angebote von Pflegediensten) Übertrag ins erste Kalenderhalbjahr möglich Beratungsbesuch kann auch bei Stufe 0 halbjährlich abgerufen werden Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert. Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten. Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat. Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet. Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert. Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten. Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat. Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.

    23. Leistungsverbesserungen Verkürzung der Vorversicherungszeit von 5 auf 2 Jahre Sämtliche Leistungen mit Ausnahme der häuslichen Sachleistung für Härtefälle der Stufe III sowie der stationären Sachleistungen für die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Beträge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frühere Überlegungen, die stationären Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt. Anhebungen werden ausdrücklich begrüßt, dem Realwertverlust der seit Einführung der Pflegeversicherung unveränderten Leistungsbeträge wird damit Rechnung getragen. Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhöhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel für ein mögliches Inkrafttreten der Reform. "Poolen" = Ansprüche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefördert werden. Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Höhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach „Kassenlage“ erfolgt. Sämtliche Leistungen mit Ausnahme der häuslichen Sachleistung für Härtefälle der Stufe III sowie der stationären Sachleistungen für die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Beträge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frühere Überlegungen, die stationären Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt. Anhebungen werden ausdrücklich begrüßt, dem Realwertverlust der seit Einführung der Pflegeversicherung unveränderten Leistungsbeträge wird damit Rechnung getragen. Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhöhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel für ein mögliches Inkrafttreten der Reform. "Poolen" = Ansprüche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefördert werden. Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Höhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach „Kassenlage“ erfolgt.

    24. Schnellere Leistungsentscheidung Die Entscheidung soll spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse mitgeteilt werden. Bei geplanter Pflegezeit oder bei fraglicher Pflegesituation nach stationärer Behandlung unverzügliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst innerhalb einer Woche nach Antragstellung.

    25. Pflegeberatung Individualanspruch auf Pflegeberatung ab 01.01.2009 Individuelles Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitangebot durch Pflegekassen Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten und zur Auswahl der Hilfsangebote Koordinierung aller in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote Bereitstellung und Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote

    26. Pflegestützpunkte Ab 01.01.2009, sofern das Bundesland dies vorsieht Pflege- und Krankenkassen schließen dazu gemeinsam Verträge, möglichst unter Beteiligung von Trägern der Alten-/Sozialhilfe, zugelassenen Pflegeeinrichtungen, privater Kranken- und Pflegeversicherung Selbsthilfegruppen und Ehrenamtlichen Flächendeckendes Angebot unter Nutzung der vorhanden Strukturen

    27. Einführung einer Pflegezeit Berufstätige Angehörige werden auf Antrag vorübergehend für die Pflege vom Arbeitgeber freigestellt Gesetz über Pflegezeit Sechs Monate unbezahlte Freistellung zur Pflege von nahen Angehörigen (sog. "Pflegezeit" - in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten) Voraussetzung: mind. Pflegestufe 1 – Nachweis durch Pflegekasse oder MDK Kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen (unabhängig von Betriebsgröße) bei akut auftretender Pflegesituation Voraussetzung: Pflegestufe 1 wird voraussichtlich erfüllt Nachweis durch Attest des beh. Arztes Ein Novum ist die Einführung einer Pflegezeit. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit in Betrieben über 10 Beschäftigten eingeführt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehörigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss. Zusätzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die häusliche Pflege wird damit gestärkt, die Pflege durch Angehörige wird gefördert. Aus Sicht der Spitzenverbände ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.Ein Novum ist die Einführung einer Pflegezeit. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit in Betrieben über 10 Beschäftigten eingeführt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehörigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss. Zusätzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die häusliche Pflege wird damit gestärkt, die Pflege durch Angehörige wird gefördert. Aus Sicht der Spitzenverbände ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.

    28. Einführung einer Pflegezeit Pflegekasse zahlt während der beantragten Pflegezeit Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Ein Novum ist die Einführung einer Pflegezeit. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit in Betrieben über 10 Beschäftigten eingeführt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehörigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss. Zusätzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die häusliche Pflege wird damit gestärkt, die Pflege durch Angehörige wird gefördert. Aus Sicht der Spitzenverbände ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.Ein Novum ist die Einführung einer Pflegezeit. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit in Betrieben über 10 Beschäftigten eingeführt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehörigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss. Zusätzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die häusliche Pflege wird damit gestärkt, die Pflege durch Angehörige wird gefördert. Aus Sicht der Spitzenverbände ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.

    29. Vorrang Rehabilitation vor Pflege MDK prüft im Rahmen der Pflegebegutachtung verstärkt ob eine medizinische Rehabilitations-leistung geeignet und notwendig ist. Bonuszahlung von 1.536 EURO an Pflegeheime, die durch aktivierende Pflege oder rehabilitative Maßnahmen erreichen, dass Rückstufung des Versicherten erfolgt Gesetzgeber "verstärkt" damit seinen Druck, der Rehabilitation Pflegebedürftiger bzw. von Pflegebedürftigkeit Bedrohter mehr Bedeutung beizumessen. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist zuständiger REHA-Träger die GKV, was dort zu Mehrbelastungen führt.Gesetzgeber "verstärkt" damit seinen Druck, der Rehabilitation Pflegebedürftiger bzw. von Pflegebedürftigkeit Bedrohter mehr Bedeutung beizumessen. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist zuständiger REHA-Träger die GKV, was dort zu Mehrbelastungen führt.

    30. Förderung Ehrenamt Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe Stärkere Einbeziehung in die Beratung möglich (z.B. Pflegestützpunkt) Erhöhung der Fördermittel für niederschwellige Betreuungsangebote um 5 Mio. Euro Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut. Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut. Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.

    31. Finanzierung Anhebung des Beitragssatzes zum 01.07.2008 Von 1,7 % auf 1,95 % Kinderlose von 1,95 % auf 2,20 % Beitragssatz soll bis Mitte 2015 stabil bleiben. Evtl. könnte man noch kritisch erwähnen, dass es - entgegen der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag – keinen Finanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung gibt.Evtl. könnte man noch kritisch erwähnen, dass es - entgegen der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag – keinen Finanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung gibt.

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