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Unerlaubte Handlung Torts

Unerlaubte Handlung Torts. Grundzüge des Rechts An Introduction to Law. G é rard Hertig (ETH Zurich) www.hertig.ethz.ch. Frühling 2014 ‚ Skript‘: Dieth 218-237, 260-262. Inhaltsverzeichnis Course Outline. Zusammenfassung: Vertragserfüllung Recht und Risikoallokation

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Unerlaubte Handlung Torts

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Presentation Transcript


  1. Unerlaubte HandlungTorts Grundzüge des Rechts An Introduction to Law Gérard Hertig (ETH Zurich)www.hertig.ethz.ch Frühling 2014 ‚Skript‘: Dieth218-237, 260-262

  2. InhaltsverzeichnisCourse Outline • Zusammenfassung: Vertragserfüllung • Recht und Risikoallokation • Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit • Kausalhaftung G. Hertig

  3. Zusammenfassung:Vertragserfüllung • Vertragsverletzung • Nichterfüllung • Wesentliche Veränderung der Umstände • Erfüllungsanspruch • Erfüllungsklagen • Erfüllungszwang • Verlangen von Schadenersatz • Schuld • Erfüllungsinteresse und Vertrauensschaden • Auflösung des Vertrages • Verzug • Hauptpflicht G. Hertig

  4. 2. Recht und RisikoallokationLaw and Allocating Risk (Dieth 219) • Unübersehbare Masse von Schadenereignissen, unabhängig von VertragsverletzungenLarge range of harmful occurrences beyond breach of contract • Verletzung von Gesundheit, Eigentum, Ruf, usw.Harm to health, property, reputation, etc. • Wer kann am Besten verhindern oder ertragen ?Who is best placed to prevent or bear? G. Hertig

  5. Gesetzliche GrundstrukturBasic Regulatory Structure (Dieth220-221) • Das Rechtsgut einer Person wird geschädigtOne person suffers harm • Das Tun oder nicht Tun einer anderen Person hat den Schaden herbeigeführtAnother person’s act or failure to act caused the harm • Das Tun oder nicht Tun verletzt eine PflichtActing or failing to do so is a breach of a duty G. Hertig

  6. Gesetzliche Grundstruktur: BeispieleBasic Regulatory Structure: Examples • Beispiel 1: Ein Fussgänger verkratzt die Tür eines parkierten Wagens • Beispiel 2: Ein Boxer verletzt einen Zuschauer • Beispiel 3: Ein Feuerwehrmann bewundert ein brennendes Haus anstatt das Feuer zu löschen G. Hertig

  7. Strategien der GesetzgeberRegulatory Strategies • UK/U.S. : Mehrere einzelne TatbeständeMultiple specific torts • D : Begrenzte Zahl von DeliktstatbeständenLimited number of torts • CH/F : GeneralklauselGeneral clause • Gleiche Fälle sind problematischSame situations are problematical • Deutscher Rechtskreis: eher Schädiger freundlich?German-speaking area: More favorable to harm doer? G. Hertig

  8. 3. Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit(Torts) • Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit)Unlawfulness • Vorsatz oder FahrlässigkeitIntent or Negligence • Adäquater KausalzusammenhangAdequate Causal Connection • Schadenersatz Damages G. Hertig

  9. a. Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit)Unlawfulness (Dieth230-233) • Verstoss gegen eine allgemeine gesetzliche PflichtInfringing a duty imbedded in law • Absolute RechteRights protected ergaomnesBeispiel: Körperliche Integrität, Persönlichkeitsrechte, dingliche Rechte • Schutznorm (Erfolgsunrecht) / Schutzpflicht (Verhaltensunrecht)Statute designed to protect the victim • Beispiel Strafrecht: Betrug ↔ Spionage • Beispiel Verwaltungsrecht: Verkehrsregel ↔ Ordnungsfrist • Beispiel Privatrecht: Unlautere Werbung ↔ Vertragsverletzung • Beispiel Berufspflicht: Leistungsdestinatäre einer Anlageinformation (Fall 1) ↔ Dritte • Beispiel Pflicht zum Handeln: Bananenschale liegt am Boden (Fall 2) G. Hertig

  10. Fall 1: Berufspflichten • A beabsichtigte mit B ein Handelsgeschäft über Textilien zu tätigen. Er beauftragte die Bank C bei der Bank D eine Kreditauskunft über B einzuholen. • Die Bank C ersuchte am 3. April 2012 die Bank D um Auskunft über die allgemeinen Verhältnisse des B und darüber, ob dieser für Warenverbindlichkeiten von Euro 300'000 bis 500'000 gut sei. • Die Bank D teilte die aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben mit und fügte bei: • Mit der angefragten Gesellschaft stehen wir seit einigen Jahren in Geschäftsverbindung. Das Konto wurde bisher nur auf Guthabenbasis geführt, so dass wir keine Veranlassung hatten, näheren Einblick in die Vermögensverhältnisse zu nehmen. • Unseres Wissens soll in Deutschland Immobilienbesitz vorhanden sein, der nur teilweise belastet sein soll. Etwas Nachteiliges ist uns nicht bekannt. Eine Geschäftsverbindung kann empfohlen werden. • Aufgrund dieser Auskünfte schloss A mit B einen Vertrag über Textillieferungen ab. • Am 7. Juli 2012 fiel die Firma B. in Konkurs. In der Folge ergab sich, dass diese Gesellschaft für größere betrügerische Machenschaften missbraucht worden war. • A klagt gegen die Bank D auf Zahlung von Euro 318‚000. G. Hertig

  11. Beurteilung (siehe auch BGE 111 II 471 – 1948) • Wer über Verhältnisse befragt wird, in die er Kraft seiner Stellung besonderen Einblick besitzt, hat - wenn er sich überhaupt auf eine Antwort einlässt - wahrheitsgetreu Auskunft zu geben (sofern für ihn erkennbar ist, dass diese für den Adressaten voraussichtlich folgenschwere Bedeutung hat oder haben kann). • Der Angefragte handelt nicht bloss dann widerrechtlich, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige positive Angaben macht, sondern ebenso, wenn er Tatsachen verschweigt, die ihm bekannt sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen. • Eine Bank ist aus der Sicht des Publikums zur Auskunft über ihre Kunden qualifiziert. Das gilt in besonderem Mass dort, wo ein Geschäftspartner dem andern seine Bankverbindung als Referenz angibt. Dass die Bank D keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse der Firma B gehabt haben will, ändert an dieser Vertrauensstellung an sich nichts. • Die Bank D musste damit rechnen, dass A sich auf die Auskunft verlassen werde. Wollte sie das vermeiden, so musste sie in ihrer Antwort klar zum Ausdruck bringen, dass der Auskunft eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden dürfe. G. Hertig

  12. Fall 2: Gefahrensatz • A beauftragte B Wandschränke zum Hause Cs zu führen. A schickte auf die Fahrt zwei seiner Arbeiter mit, D und E, und wies sie an, das transportierte Material am Bestimmungsort abzuladen und in das Haus zu tragen. • D und E wollten einen 1,94 m hohen, etwa 60 cm breiten und rund 40 kg schweren Schrank in das Kinderzimmer tragen. • Unterwegs stellten sie fest, dass er sich, so wie sie ihn hielten, nicht genügend abdrehen liess, um in das Zimmer zu gelangen. • Sie gingen daher zurück, um die Beförderung anders zu versuchen. Dabei trat E im Windfang rückwärts gehend, zu stark nach links und fiel die Kellertreppe hinunter, wobei er sich am Schädel schwer verletzte. • F und H, die am Hause Cs Maurerarbeiten ausführten, hatten den Windfang gegen die Kellertreppe hin durch zwei Pfosten und eine Längslatte gesichert. • M hatte später diese Abschrankung zwecks Ausführung von Gipserarbeiten entfernt, will sie aber wieder angebracht haben. Nachher musste sie auch vom Bodenleger zum Anbringen des Unterlagsbodens weggenommen werden. • Am Tag des Unglückes fehlte sie, ohne dass feststände, an welchem Tage und durch wen sie entfernt und nicht wieder angebracht worden war. G. Hertig

  13. Beurteilung (siehe auch BGE 95 II 93 - 1969) • Der Sturz des Klägers wurde durch das Fehlen einer provisorischen Abschrankung zwischen dem noch offenen Kellerhals und dem Windfang mitverursacht. • Dieser Zustand des unfertigen Gebäudes schuf für Personen, die in ihm zu arbeiten oder ein- und auszugehen hatten, eine Gefahr für Leib und Leben. • Wer für andere eine solche Gefahr schafft, ist verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen. • Im vorliegenden Falle kommt dazu, dass gemäss Art. 9 der Verordnung des Bundesrates betreffend Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten, Fussboden- und Wandöffnungen für Aufgänge jeder Art entweder in solider Weise abzudecken oder mit starkem Schutzgeländer und Bordbrett zu umgeben sind. G. Hertig

  14. RechtfertigungsgründeDefenses and Privileges (Dieth232-233) • Einwilligung des GeschädigtenConsent of the victim • Notwehr & SelbsthilfeSelf-Defense & Defense of Third Party • Ausübung hoheitlicher GewaltState Privileges ***************************** • Muss verhältnismäßig seinMust be reasonable G. Hertig

  15. Rechtfertigungsgründe : BeispieleDefenses and Privileges : Examples • Beispiel Einwilligung: Verletzung während eines Fußballspieles, bzw. beim Boxen • Beispiel Notwehr: Verletzung eines Angreifers • Beispiel hoheitlicher Gewalt: Verletzung durch Polizist während eines Krawalls • Beispiele Verhältnismäßigkeit: Gewehr gegen Messer Einwilligung betreffend risikoreiche ärztliche Behandlung G. Hertig

  16. b. FahrlässigkeitNegligence (Dieth234-237) • CH/D : Rechtswidrig und fahrlässigUnlawful and negligent UK/U.S.: Pflicht zu sorgfältigem Verhalten gegenüber dem GeschädigtenBreach of the duty of care owned to the victim • Schwere des Verschulden  SchadenersatzDegree of negligence is relevant for damages • Grobe Fahrlässigkeit (Fall 3) • Leichte Fahrlässigkeit (Fall 4) G. Hertig

  17. Fall 3: Elementare Vorsichtspflichten • Die X AG verwendete bei Erstellung des Neubaus der PapeterieH. in Altdorf ihren Turmdrehkran Liebherr Form 32 A. • Für die Demontage dieses Krans liess sie sich von der C. AG den - schon für die Montage beigezogenen - Monteur E. zur Verfügung stellen. • Als dieser am frühen Morgen auf der Baustelle erschien, waren Arbeiter der X AG damit beschäftigt, die Kranbahn quer über die Schlüsselgasse zu verlängern. • Das Ende der verlängerten Bahn wurde statt mit Federpuffern, nur mit einem Holzbalken gesichert, der quer über die Schienen gelegt und mit Draht befestigt wurde. • E. liess hierauf den Kran auf das neue Geleisestück fahren. Nach dieser Fahrt liess E. die auf "Fahren", "Ausleger" und "0" (Null) einstellbare Umschaltwalze des Triebwerks auf "Fahren" stehen. • Als er in der Folge durch Druck auf einen Knopf den Strom einschaltete, um den Ausleger herabzulassen, setzte sich statt der Seiltrommel, von der das "Auslegereinziehseil" abgewickelt werden sollte, der Kran selbst in Bewegung. • Er prallte gegen den als Schienenendsicherung dienenden Balken, schob diesen weg, fuhr mit einem Radschemel über das Ende der einen Schiene hinaus, die ungefähr 30 cm kürzer war als die andere, verlor das Gleichgewicht und stürzte zunächst gegen das dem Ausgang der Schlüsselgasse gegenüberliegende Haus, dann nach rechts in die Schützengasse. • Der Kran, zwei Häuser und der Strassenbelag wurden dabei beschädigt G. Hertig

  18. Beurteilung (siehe auch BGE 92 II 234 - 1966) • Für einen Kranfachmann war ohne weiteres erkennbar, dass der mit Draht befestigte Holzbalken keine genügende Schienenendsicherung darstellte, weil er bei einem Anprall des Kran weggeschoben werden konnte, und dass in diesem Fall ein Sturz des Krans drohte. • Die erwähnte Gefahr lag so nahe, dass sie einem Monteur, der wie E. schon seit vielen Jahren mit Kranen zu tun hatte, nicht entgehen konnte. • E. gab sich denn auch offenbar von der Gefahr Rechenschaft, da er zunächst verlangte, die Federpuffer seien anzubringen. Indem er auf dieser Massnahme nicht bestand, sondern die Demontage bei ungenügend gesicherter Kranbahn einleitete, handelte er sehr unvorsichtig. • Daran ändert nichts, dass für die Demontage nur ein Tag zur Verfügung stand. Abgesehen davon, dass der erforderliche Schweissapparat zweifellos bald zur Stelle gewesen wäre, wenn E. die Anbringung der Federpuffer nachdrücklich verlangt hätte, musste einem verantwortungsbewussten Kranfachmann klar sein, dass Zeitnot den Verzicht auf eine notwendige Sicherheitsvorkehr nicht entschuldigen konnte. • An den Anforderungen gemessen, die an einen für eine schwierige Demontage beigezogenen Kranfachmann zu stellen sind, bedeutet auch das Nichtbeachten der falschen Stellung der Umschaltwalze nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit. Da die Kranbahn nicht genügend gesichert war, hatte E. um so mehr Grund, sich vor dem Einschalten des Stroms zu vergewissern, dass er damit nicht den Kran in Fahrt setzte. • So betrachtet, lässt sich das Verschulden E. nicht als leicht bezeichnen G. Hertig

  19. Fall 4 : Tötung eines Menschen • L'entreprise de travaux publics et de génie civil (Straßenbau Unternehmung) C. S.A goudronnait le 11 septembre 1974 un tronçon de route en réfection au moyen d'une machine dite "finisseuse", suivie d'un rouleau compresseur (Dampfwalze) pneumatique qui tassait la couche de bitume. • Le rouleau compresseur était conduit par un employé de C. S.A., R. • Alors que celui-ci opérait une manœuvre de recul (Rückwärtsfahren) en s'éloignant de la finisseuse, les roues arrière du rouleau compresseur ont écrasé la tête et le bras droit de B., qui est décédé sur place. • Pour le conducteur du rouleau compresseur, la visibilité à proximité immédiate des roues est réduite à cause du volume de l'engin. Même avec les rétroviseurs, le conducteur ne peut voir ce qui se passe derrière les roues. • R. avait appris le maniement de ce véhicule avec B. et le conduisait depuis une semaine. • Auparavant, il avait piloté de petites machines de chantier en Espagne et il était au bénéfice d'un permis de conduire espagnol pour voitures automobiles légères et poids lourds. G. Hertig

  20. Beurteilung (siehe auch BGE 104 II 259 - 1978) • Même si R, accaparé par la nécessité de suivre un trajet bien défini (Einhaltung der richtigen Fahrlinie) en suivant le "joint" au bord de sa route, n'avait pas prêté une attention suffisante à ce qui pouvait se présenter sur le chemin de son engin, il ne saurait être question de faute grave • La vitesse très réduite du rouleau compresseur circulant sur un chantier où n'étaient occupés que les ouvriers de l'entreprise, qui ne pouvaient pas ne pas voir et entendre la machine dans sa lente progression, permettait à R de vérifier, tout en conduisant, si le trajet suivi était correct. G. Hertig

  21. Sorgfaltspflicht vs. Rechtswidrigkeit/FahrlässigkeitDuty of Care vs. Unlawfulness/Negligence • Bestimmung/Pflicht schützt den BetroffenenProvision/duty protecting the victim • CH/D:Abgrenzung Rechtswidrigkeit/Fahrlässigkeit ist unklarDistinction Unlawful/Negligent is disputed UK/US: Vernünftiger Mensch von durchschnittlicher UrteilskraftGeneral duty of reasonable care = Reasonable person of ordinary prudence (especially for risk taking, exposing others to unreasonable risks) G. Hertig

  22. c. Adäquater KausalzusammenhangAdequate Causal Connection (Dieth228-230) • Conditio sine qua non + Wertungskriterien • Ursache: Verhalten (Handeln/Unterlassen) → SchadenBehavior (doing or failing to act) → Damage • Adäquanz: Juristische, nicht naturwissenschaftliche BewertungLaw, not natural sciences, defines adequate causality • CH : Gemäß gewöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen LebenserfahrungThings as they normally happen in light of past experience • Rolle der RisikoerhöhungRisk faced by victim must be increased • Großzügige Gerichte?Are courts pro-victim? • D : Vom Schutzzweck der verletzten Norm gedecktWithin the protective scope of the infringed rule • UK/US : Schadensfolge ist nicht zu weit entfernt“Proximate cause” of the harm (foreseeable) G. Hertig

  23. BeispieleExamples • Beispiel CH/D :Passant wird wegen mangelhafter Installation des Bauplatzes verletzt • Beispiel UK/US:Feuer bleibt nicht auf ein Haus beschränkt G. Hertig

  24. Unterbrechung des KausalzusammenhangsInterference • Höhere GewaltUnforeseeable and unavoidable events Beispiele: Unwetter in den Bergen, Lawine (Fall 5) • SelbstverschuldenOwn faultBeispiel: Fußgänger rennt vor fahrendes Auto Sprungturm mit seichtem Wasser • DrittverschuldenThird party interventionBeispiel: Mangelnde therapeutische Aufklärung, Kind wird nicht ins Spital gebracht • Wertende BetrachtungValue judgments G. Hertig

  25. Fall 5: Höhere Gewalt (siehe auch BGE 80 II 216 - 1954) • Lawinen, die im Januar 1951 in der Val Susauna niedergingen, zogen u.a. die Grundstücke in Mitleidenschaft, die A dort besitzt. Haus und Stall wurden beschädigt und die Wiesen teilweise mit Schneemassen, Steinen, Schutt und Holz überdeckt. Dieses stammte aus den von den Lawinen durchquerten Gemeindewäldern. • A hat keinen Anspruch aus unerlaubte Handlung. Die Gemeinde hat: • Den Niedergang der Lawinen nicht verschuldet hat. • Ihre Eigentumsrecht als Waldeigentümering nicht überschritten. • Ursache dieses Schadens ist vielmehr höhere Gewalt, für welche die Gemeinde nicht einzustehen hat. G. Hertig

  26. d. Schadenersatz : SchadensbegriffDamages : Definition (Dieth222-227) • Grundsatz: Unfreiwillige Vermögensverminderung (= ökonomisch Messbar)Core: Involuntary decrease in net assets • Differenztheorie (vgl. Vertrauensschaden) (CH)What if not (cp. reliance damages) • Vermögen ≠ : gegenwärtiges / ohne schädigendes ErgebnisNet assets ≠ : current / without damaging event • Nichtvermögensschäden → GenugtuungsanspruchNon-pecuniary damage → Pain and suffering money Beispiel: Spitalkosten und körperliche Schmerzen, Feriengenuss (Fall 4) • Abstrakter Verlust (D/~CH): NutzungsausfallPotential use: Economic approach Beispiele: Nicht verfügbares Ferienhaus (D), Pflege durch die Familie (CH, Fall 5) • Entgangene Chance (F/CH?): Wahrscheinlichkeit → Ursache? Adäquanz?Lost opportunity Beispiele: Heilungschancen (25%?, 75%?), Wettbewerbschancen, Prozesschancen • Strafgeld (UK, USA/CH??)Punitive damages Beispiele: U.S. Staaten (due process), antitrust (treble damages), IP statutes G. Hertig

  27. Fall 6 : Entgangener Feriengenuss (siehe auch BGE 115 II 156 und 474 - 1989) • A, der in einem Autounfall verletzt worden ist und 6. Monate zu Hause bleiben muss, will aus entgangenem Feriengenuss Ansprüche auf Schadenersatz ableiten. • Schadenim Rechtssinne besteht in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn. • Beeinträchtigungen, welche bloss eine Erwartungenttäuschen stellen keinen solchen Schaden. • Mit der Genugtuung kann allenfalls einen Ausgleich für erlittene Unbill erreicht werden, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gestaltet wird. • Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt demnach entscheidend von der Schwere der Unbill und der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrags den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar lindern wird. G. Hertig

  28. Fall 7 : Haushalttätigkeit (siehe auch BGE 132 III 321 - 2006) • Im September 2000 prallte A mit seinem Personenwagen im von Frau X gelenkten Fahrzeuges. Der Unfall hatte eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und eine 50% Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit zur Folge. • Der Schaden aus eingeschränkter Fähigkeit wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen. • Auszugleichen ist der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob diese zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. • Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln G. Hertig

  29. Schadensbemessung und -herabsetzungCalculating and mitigating damages (Dieth260-262) • Ermessen der Gerichte / Judicial discretion • Proportionalität: Verschulden – Haftpflicht / Fault - liability relationship • Kleine Ursache → sehr grossen Schaden / Small leak, dramatic consequences • Leichte Fahrlässigkeit: / Small violation of duty of care • Mittelschweres/schweres Verschulden: / Medium/gross negligence and intent • ‚Ungültige‘ Einwilligung / „Invalid“ consent • Unwirksame Einwilligung / Consent is illegal or immoral • Selbst eingegangene Risiken / Engaging in risky activities Beispiel: Verstoss gegen Sportregeln (leicht /grob ) • „Leichtes“ Mitverschulden des Geschädigten / „Limited“ own fault • Mitverursacher / Contributory negligence • Vergrösserung eines entstandenen Schadens Increasing/failing to decrease an existing damage Beispiele: Essen vor einer Operation, Feuerwehr nicht sofort anrufen, Fall 6, Fall 7 G. Hertig

  30. Fall 8 : Bezahlung des Todesfallkapitals • Am Abend des 11. August 1993 erlitt X. einen Autounfall und wurde per Helikopter in ein Spital eingeliefert. • Entgegen ärztlicher Empfehlung zur stationären Überwachung und nach Unterzeichnung der Bescheinigung, dass "er auf die möglichen medizinischen und rechtlichen Folgen des vorzeitigen Austrittes aufmerksam gemacht worden ist, sowie auf mögliche lebensbedrohliche Komplikationen", verliess X. gleichentags das Spital und reiste mit dem Taxi in seine Ferienwohnung. • In der Nacht vom 12. auf den 13. August 1993 verstarb X., nachdem er am Abend noch über starke Schmerzen im Thorax-Bereich geklagt hatte. • Das Handelsgericht ist von einer eher bewussten Fahrlässigkeit ausgegangen und hat das Verschulden den gezeigten Umständen nach weder als leicht noch als schwer eingestuft. G. Hertig

  31. Beurteilung(siehe auch BGE 128 III 34 - 2001) • Die handelsgerichtliche Leistungsbemessung, die auf gerichtlichem Ermessen beruht ist nicht zu beanstanden. • Insbesondere wäre dem Versicherten der kurze Spitalaufenthalt lediglich zur Überwachung nach einem schweren Unfall ohne weiteres zumutbar gewesen • Eine eigentliche Behandlung oder gar Operation, die unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als zumutbar erscheinen können, haben in jenem Zeitpunkt überhaupt nicht zur Diskussion gestanden • Auf Grund der äusseren Umstände (Frontalkollision bei rund 100 km/h) und der persönlichen Verhältnisse (Alter, Sachverstand, Urteilsfähigkeit) durfte das Verhalten des Versicherten als grobfahrlässig eingestuft werden. • Wird ferner einbezogen, wie wenig von ihm erwartet worden wäre und was er nach dem Unfall getan hat, so erscheint das Vorgehen des Versicherten als unverständlich. • Diesem Verschulden ist eine Leistungskürzung von fünfzig Prozent nicht unangemessen. G. Hertig

  32. Fall 9: Verlust eines anvertrauten Koffers • A buchte im August 1999 eine viertägige "Musik-Kreuzfahrt auf der Mosel". • Die Reisegruppe fuhr am 21. Oktober 1999 mit der Eisenbahn nach Koblenz. Dort wurde das Gepäck auf einen Handwagen geladen. Die Reisenden begleiteten diesen Wagen bis zum wartenden Bus, wo das Gepäck eingeladen wurde, und führten mit dem Bus eine kurze Stadtrundfahrt durch. • In der Zwischenzeit fuhr der Bus direkt zur Anlegestelle des Schiffes, wo das Gepäck von Angestellten des Schifffahrtsbetriebs in die Kabinen der Reisenden gebracht werden sollte. • Rund zehn Minuten nach dem Bezug der Kabinen teilte A mit, sein Koffer, in dem sich nach deren Angaben Kleider und Schmuck im Wert von mehr als Fr. 100'000.- befunden hätten, sei gestohlen worden. • Eine sofort eingeleitete Suche nach dem vermissten Gepäckstück blieb erfolglos. G. Hertig

  33. Beurteilung (siehe auch BGE 130 III 182 - 2003) • Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie in der Unterlassung der Klägerin, den Beklagten über den Wert des Kofferinhalts zu informieren, ein grobes Selbstverschulden sah. • Die Klägerin sorgte nicht dafür, dass ihr Koffer anders als ein gewöhnliches Reisegepäckstück behandelt werde, indem sie es unterliess, den Beklagten auf den besonders hohen, für diesen nicht erkennbaren Wert seines Inhalts aufmerksam zu machen. • Damit hat sie die Ergreifung einer Vorsichtsmassnahme unterlassen, die sich jedem vernünftigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängen muss. • Die Vorinstanz hat ihr Ermessen in keiner Weise unrichtig ausgeübt, indem sie die Haftung des Beklagten auf den Betrag reduzierte (Fr. 8'000), der dem üblichen Wert eines Koffers für die konkrete Reise entspricht. • Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Beklagte nach Treu und Glauben nicht zu erwarten hatte, Gepäckstücke von höherem Wert transportieren zu müssen. G. Hertig

  34. 4. KausalhaftungOther Types of Liability (Dieth237-260) • Haftung für Leute/Einfache Kausal-haftungLiability for others • Strikte Haftung / GefährdungshaftungStrict liability G. Hertig

  35. MerkmaleCharacteristics • Gemeinsames Merkmal: Haftung setzt kein Verschulden vorausCommon characteristic: No fault liability • Einfache Kausalhaftung / Liability for others • Entlastungsbeweis/ Exculpatory proof • Familienoberhaupt und Geschäftsherr / Parents and employer • Tierhalter und Werkeigentümer / Pet and building owner • Gefährdungshaftung / Strict Liability • Unabhängig von verwerflichem / sorgfaltswidrigem Verhalten Beyond reprehensible / careless behavior • Außergewöhnliche Risiken & Versicherung / Unusual risks & insurance • Arbeitsplatz, Verkehr, Energie, UmweltWorkplace, transportation, energy, environment G. Hertig

  36. Haftpflicht des FamilienoberhauptesHead of Family Liability (Dieth254-255) • Hausgenosse / Household members • Unmündig oder entmündigt / Minors and incapacitated • Geistig schwach oder krank/ Mentally challenged or ill Beispiel: Eltern • Verhalten der aufsichtsbedürftigen PersonBehavior of the person needing supervision • Widerrechtlich/ Unlawful • Objektiv sorgfaltswidrig / Objectively careless • Schaden/ Damage • Haftpflichtbefreiung/Liability exclusion • Sorgfalt in der Beaufsichtigung / Care in supervision • Konkrete Umstände des Einzelfalls / Case specificities • Alter und geistige Reife des HausgenossenAge and mental development of the household member • Örtliche Verhältnisse / Local environment Beispiel: Luftgewehr wird samt Munition in einem abgeschlossenen Kleiderschrank aufbewahrt G. Hertig

  37. WerkeigentümerhaftungFactory/Building owner liability (Dieth246-250) • Werk • Stabil mit dem Boden verbunden / Stable link to the ground • Künstliche Herstellung / Build by man Beispiel: Gebäude; Skipisten? • Haftung für mangelhaften Zustand Liability for defective condition • Zweckbestimmung des Werkes / Function • Benutzerkreis: Familie, Publikum / Users: Family, public • Vernünftige Benützung / Reasonable use • Zumutbarkeit möglicher Sicherungsvorkehrungen • Art und Grad der Gefährdung / Risk type and level • Stand der Technik, Herstellung und Unterhalt State of the art, production and maintenance • Reine Sorgfalt befreit nicht von der HaftungBeing merely careful does not exclude liability Beispiel: Treppen (vgl. Verkaufszentrum, Chalet und Klettersteig) G. Hertig

  38. Haftung des MotorfahrzeughaltersLiability for car use (Dieth256-260) • Halter / Responsible person • Eigentum, Fahrzeugausweis, Lenker nicht entscheidendOwnership, administrative registration or driver not decisive • Person auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt + tatsächliche und unmittelbare VerfügungPerson effectively bearing costs and risks of use + effective and immediate possession Beispiel: Arbeitnehmer der über längere Zeit frei über das Geschäftsauto verfügen kann • Motorfahrzeug / Car • Aus eigenem Antrieb / Own propulsion system • Auf dem Erdboden / Operated on the ground • Unabhängig von Schienen / No rails necessary • Haftung/ Liability • In Betrieb / In use • Ersatzberechtigter : jeder Dritter, inklusiv Mitfahrer und LenkerPlaintiff : Any third party, including passengers and driver • Haftungsbefreiung: Höhere Gewalt, grobes Verschulden der Geschädigten oder eines Dritten + kein Verschulden des HaltersExclusion of liability: act of God, victim or third party is grossly negligent + responsible person not at fault G. Hertig

  39. Fall 10 : Zusammenstoss Skifahrer - Pistenfahrzeug (Siehe auch BGE 116 II 214 - 1990) • Ein motorisiertes Raupenfahrzeug, mit dessen Hilfe Skipisten angelegt und unterhalten werden, fällt unter den Begriff des Motorfahrzeugs. • Zu Recht bestreitet die Beklagte nicht, dass es um ein Motorfahrzeug im Sinne des Strassenverkehrs-gesetzes handelt. • Unangefochten ist schliesslich auch die von der Vorinstanz vertretene Ansicht, die Kausalhaftung des Motorfahrzeughalters gelte auch dann, wenn sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignet habe. G. Hertig

  40. Fall 11 : Eisenbahnhaftpflicht • Die am 20. September 1954 geborene, bei ihren Eltern in Visp wohnhafte D. besuchte im Jahre 1968 die erste Gymnasialklasse des Kollegiums in Brig. • Sie fuhr jeden Tag mit der SBB von Visp nach Brig und zurück. • Am 20. Mai 1968 wurde sie von ihrer Mutter auf den Bahnhof Visp gefahren. Die Zeit, um den um 13.27 Uhr in Visp abfahrenden Zug zu erreichen, war sehr knapp. • D. stieg vor dem Bahnhof aus dem Auto ihrer Mutter, lief zwischen dem Bahnhofbuffet und dem Stationsgebäude zu dem auf Geleise 2 stationierten Personenzug und sprang auf den bereits angefahrenen Zug auf. • Dabei trug sie in der einen Hand ihre Schulmappe und ein Kuvert. • Auf dem Trittbrett verlor sie das Gleichgewicht und stürzte auf das Geleise, wobei ihr beide Beine unterhalb der Knie abgefahren wurden. G. Hertig

  41. BeurteilungI(siehe auch BGE 102 II 163 – 1976) • Wird beim Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder verletzt, so haftet der Inhaber der Bahnunternehmung für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht worden ist. • Das Selbstverschuldens der D. vermag die Bahnunternehmung dann zu entlasten, wenn es die einzige Unfallursache darstellt oder gegenüber anderen Faktoren, insbesondere der Betriebsgefahr der Bahn, an ursächlicher Bedeutung so sehr überwiegt, dass diese anderen Umstände als adäquate Mitursachen des Unfalls ausscheiden • Im vorliegenden Fall stehen sich lediglich die normale Betriebsgefahr der Eisenbahn und das Selbstverschulden der Klägerin gegenüber. • Eine besondere, erhöhte Betriebsgefahr würde allenfalls in der mit der Berufung geltend gemachten fehlerhaften Anlage des Bahnhofes Visp bestehen, und ein Verschulden der Bahnorgane läge vor, wenn die Waggontüre, durch welche die Klägerin einsteigen wollte, beim Anfahren des Zuges noch geöffnet gewesen wäre. Beides ist indessen, wie bereits dargetan, auf Grund der verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts zu verneinen. G. Hertig

  42. BeurteilungII (siehe auch BGE 102 II 163 – 1976) • Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Abspringen von einem fahrenden Zug oder Tram bisher regelmässig als schweres Selbstverschulden qualifiziert, das die Haftpflicht der Bahn in der Regel auszuschliessen vermag, sofern nicht mitwirkendes Verschulden auf Seiten der Bahn oder eine erhöhte Betriebsgefahr eine wenigstens anteilmässige Haftung der Bahn begründen. Mit dem Aufspringen auf einen fahrenden Zug muss es sich grundsätzlich gleichverhalten. • Allerdings musste D. unbedingt den Zug erreichen, wenn sie rechtzeitig zur Schule kommen wollte. • Wenn unter diesen Umständen die Angst, den Zug zu verpassen, sie dazu verleitete, auf den fahrenden Zug aufzuspringen, obwohl sie an sich die Gefährlichkeit des Aufspringens kannte, kann ihr das nicht in gleicher Weise zum Vorwurf gemacht werden wie einem voll urteilsfähigen Erwachsenen. • Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihre Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Unfalls herabgesetzt war. • Angesichts des jugendlichen Alters der Klägerin und der besonderen Umstände, in denen sie sich befand, ist dementsprechend ihr Selbstverschulden nicht als so schwer zu bewerten, dass die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht mehr als adäquate Unfallursache erschiene. • Die Haftbarkeit der SBB ist daher grundsätzlich zu bejahen G. Hertig

  43. UmwelthaftungEnvironmental Liability • Inhaber von Betrieben/Anlagen, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden istOperators of facilities that bring a significant risk for the environment • Wasser, Boden, LuftverschmutzungPolluting water, earth or air • Immissionen in Form von Staub, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, etc.Causing dust, noise, vibrations, radiations, etc. • HaftungsbefreiungExclusion of liability • Höhere Gewalt, grobes Verschulden der Geschädigten oder eines DrittenExclusion of liability: act of God, victim or third party is grossly negligent • Kein Ausschluss der Haftung für EntwicklungsrisikenNo liability exclusion for development risks • Geschädigter trägt die Beweislast betreffend Ursachlichkeit (CH, nicht D)Victim has burden of proof regarding causation G. Hertig

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