1 / 3

Milderungsgründe (§ 23) FinStrG

Milderungsgründe (§ 23) FinStrG. Im FinStrG gelten die im § 34 StGB demonstrativ angeführten Milderungsgründe: Wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen („Schadensgutmachung“) Wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt hat

ian-young
Download Presentation

Milderungsgründe (§ 23) FinStrG

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Milderungsgründe (§ 23) FinStrG Im FinStrG gelten die im § 34 StGB demonstrativ angeführten Milderungsgründe: Wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen („Schadensgutmachung“) Wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt hat Wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen hat und sich seither wohlverhalten hat (Die Rspr fordert hier einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren) Wenn es beim Versuch geblieben ist Wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Irrtum begangen hat Wenn der Täter durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist

  2. Milderungsgründe (§ 23) (2) FinStrG Weitere Milderungsgründe ergeben sich aufgrund der Rspr: Wird eine SA erstattet, welchen den Großteil der verkürzten Beträge ausweist, aber mangels Entrichtung der Abgaben keine Strafaufhebung bewirkt, so liegt ein Milderungsgrund vor, der über ein bloßes Geständnis hinausgeht (OGH 14.10.1997, 11 Os 51/97) Die Sicherstellung der Einbringung der Steuerschuld durch Bankgarantien und eine Hypothek ist als „mildernd zu berücksichtigen“ (OGH 20.4.1993, 11 Os 30/93) Stark verminderte Belastungsgrenze durch psychische und nervliche Beeinträchtigung Doppelstellung als Verband (Entscheidungsträger) und Eigentümer UVZ deswegen nicht gemeldet und bezahlt, weil die zugrunde liegenden Umsätze teilweise nicht eingegangen und unvorhergesehen Liquidität nicht ausreichend war (= wirtschaftliche Notlage)

  3. Milderungsgründe (§23) (3) FinStrG Bei langer Verfahrensdauer ist der Behörde mangelndes Strafinteresse vorwerfbar Schwere Krankheit, erhöhte Lebenshaltungskosten durch umfangreiche Therapien Wegfall der spezialpräventiven Gründe ( Abgabenpflichtiger ist nunmehr Angestellter)

More Related