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CH StPO und LU StPO

CH StPO und LU StPO. Die amtliche Ausgabe der CH StPO über www.bundespublikationen.admin.ch Kosten CHF 17.30 Die LU StPO über claudia.achermann@lu.ch; 041 228 50 24 oder direkt bei der Staatskanzlei Luzern (Regierungsgebäude, Büro 103, 08.00-11.30 h, 14.00-17.00 h) Kosten CHF 12.00.

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CH StPO und LU StPO

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  1. CH StPO und LU StPO • Die amtliche Ausgabe der CH StPO über www.bundespublikationen.admin.ch Kosten CHF 17.30 • Die LU StPO über claudia.achermann@lu.ch; 041 228 50 24 oder direkt bei der Staatskanzlei Luzern (Regierungsgebäude, Büro 103, 08.00-11.30 h, 14.00-17.00 h) Kosten CHF 12.00

  2. 3. Vorlesung • Verteidiger • Geschädigte/Verletzte Person und Privatklägerschaft • Opfer 2 Hauptziele • Die verschiedenen Arten von Verteidigung sind bekannt. • Alle kennen die Funktionen der geschädigten Person, der Privatklägerschaft und des Opfers

  3. Verteidigung • Die Verteidigung der beschuldigten Person ist An-wältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichts-behörden zu vertreten (vgl. Art. 127 Abs. 5 CH StPO). • Fakultative und notwendige Verteidigung (vgl. Art. 130 CH StPO) • Wahlverteidigung und amtliche Verteidigung (vgl. Art. 129 und 132 CH StPO) • Entgeltliche und unentgeltliche Verteidigung • Bagatelle als Sonderfall (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 3 CH StPO)

  4. Amtliche Verteidigung nach LU StPO§ 34 LU StPO Verteidigung des Angeschuldigten durch einen Anwalt (vorläufig) auf Kosten des Staates • gewählte amtliche Verteidiger • aus dem Kreise der Anwälte

  5. Amtliche Verteidigung§ 34 LU StPO Notwendige Vertretung Fälle gemäss § 33 Abs. 3 LU StPO • Haft von mehr als einem Monat • bei geistiger und körperlicher Beeinträchtigung des Angeschuldigten und Überforderung des gesetzlichen Vertreters • im Gerichtsverfahren vor Kriminalgericht • bei Präventivhaft • in andern Fällen, wenn es der Amtsstatthalter oder Gerichtspräsident für notwendig erachtet

  6. Amtliche Verteidigung§ 34 LU StPO auf Antrag des Angeschuldigten (bei Abweisung Rekurs an KAK) • Bedürftigkeit • Untersuchungs- und Präventivhaft • kein Bagatellfall - nicht einfach nach Sachverhalt und Rechtsanwendung - Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten - Geldstrafe von über 180 Tagessätzen - Massnahme nach Art. 59-61, 63 bzw. 64 StGB

  7. Andere Verfahrensbeteiligte • Geschädigte Person: Wer durch eine strafbare Handlung in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist oder wer zum Strafantrag berechtigt ist. • Person, die Anzeige erstattet: Wer eine strafbare Handlung anzeigt, egal ob er selbst von dieser in irgendeiner Form betroffen ist oder nicht. • Zeugin oder Zeuge • Auskunftsperson • Sachverständige: Wer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.

  8. Geschädigte Person • Opfer: Geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. • Privatklägerschaft: Geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. • Zivilklägerschaft: Geschädigte Person, die als Privaklägerschaft oder als Angehörige des Opfers im Rahmen eines Strafprozesses Zivilansprüche geltend macht.

  9. Privatkläger: 1. Begriff • Wer ist Privatkläger? Privatkläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt (§ 35 Abs. 1 LU StPO und Art. 118 CH StPO). • Wer ist zur Privatklage berechtigt? (vgl. Art. 115 CH StPO) a) Bei Antragsdelikten, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum Strafantrag befugt ist (§ 35 Abs. 2 Ziff. 1 LU StPO), b) In andern Fällen, wer durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist (§ 35 Abs. 2 Ziff. 2 LU StPO).

  10. Privatkläger: 2. Rechte (1) • Was bedeutet die Privatklage im Strafprozess? Der Privatkläger ist Partei im Strafverfahren (§ 32 Abs. 1 LU StPO und Art. 107 ff. CH StPO). Er kann Partei- und Prozessrechte ausüben (Anträge stellen, in die Akten Einsicht nehmen, Rechtsmittel einlegen, etc.) • Wie steht es mit dem Kostenrisiko? Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so können die Kosten ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden (§ 278 LU StPO; vgl. Art. 427 und 433 CH StPO).

  11. Privatkläger: 2. Rechte (2) • Was ist besonders zu beachten? Das Strafgesetzbuch sieht bestimmte Delikte vor, die nur auf Antrag des Geschädigten strafbar sind (z.B. einfache Körperverletzungen). Bei diesen Antrags-delikten dauert die Klagefrist seit Bekanntwerden des Täters drei Monate (Art. 31 StGB). Wer auf eine Strafklage ausdrücklich verzichtet, kann im gleichen Fall nicht wieder Klage stellen (vgl. Art. 33 StGB und Art. 120 CH StPO).

  12. Opfer nach OHG: 1. Begriff • Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG gilt als Opfer jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt wurde (BGE 125 II 265). Erforderlich ist ein schwerwiegendes traumatisches Ereignis (BGE 120 IA 157). • Welche Straftatbestände hierzu geeignet sind, hat die Praxis festgelegt.

  13. Opfer: 2. Rechte (1) Das Opfer nach OHG kann im Untersuchungsverfahren folgende Rechte geltend machen: • Alle Rechte einer geschädigten Person (Recht auf Akteneinsicht, Recht auf Stellung von Beweisanträgen, etc.) • Besondere Rechte nach Art. 117 Abs. 1 lit. a-f CH StPO • Bei Opfern unter 18 Jahren gelten darüber hinaus noch besondere Schutzbestimmungen (Art. 117 Abs. 2 lit. a-c CH StPO)

  14. Opfer: 2. Rechte (2) Beispiele im geltenden Recht gemäss LU StPO: • Das Opfer wird durch das Amtsstatthalteramt über seine Rechte informiert. • Das Opfer kann verlangen, dass auf eine direkte Begegnung mit dem Täter verzichtet wird. • Das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität muss von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen werden. • Das Opfer kann sich bei Einvernahmen durch eine Vertrauens-person begleiten lassen, die befugt ist, ihm bei der Ausübung seiner Rechte beizustehen. • Das Opfer kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.

  15. Opfer: 2. Rechte (3) • Das Opfer kann verlangen, dass ihm Entscheide und Urteile unentgeltlich mitgeteilt werden. • Das Opfer kann gegen die Einstellung der Strafuntersuchung oder gegen den Entscheid,wonach keine Strafuntersuchung durchgeführt wird, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Rekurs einreichen. • Das Opfer kann seine Zivilansprüche geltend machen. • Zusätzlich kann das Opfer die nachfolgenden Rechte beanspru-chen, falls es sich als Privatkläger am Verfahren beteiligt: Das Opfer kann einen Entscheid des/der Amtsstatthalters/in bei der nächst höheren Instanz anfechten, wenn der Entscheid seine Zivil-ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

  16. Opfer: 3. Besondere Schutzmassnahmen • Bei Befragungen durch Personen des gleichen Geschlechts (Art. 153 Abs. 1 CH StPO) • Bei Gegenüberstellungen (Art. 153 Abs. 2 CH StPO) • Recht auf Aussageverweigerung nach Art. 117 Abs. 1 lit. d CH StPO • Recht auf besondere Zusammensetzung des Gerichts nach Art. 117 Abs. 1 lit. f CH StPO • Besondere Schutzmassnahmen bei Kindern (Art. 154 Abs. 2-4, Art. 319 Abs. 2 CH StPO)

  17. Auskunftsperson und Zeuge: 1. Begriffe • Als Auskunftsperson einvernommen wird nach LU StPO eine Person, deren Prozessstellung zu Beginn einer Strafuntersuchung noch unklar ist. Damit ist gemeint, dass noch nicht beurteilt werden kann, ob jemand Täter oder allenfalls Kläger ist; nach CH StPO wird der Begriff erweitert und umfasst auch die Privat-klägerschaft (Art. 178 CH StPO). • Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 CH StPO).

  18. A-Person und Zeuge: 2. Rechte und Pflichten • Auskunftsperson: Wird nach LU StPO zur wahrheits-gemässen Aussage aufgefordert (keine Pflicht), hat das Aussage- und das Antwortverweigerungsrecht. Gemäss CH StPO gibt es keine Aufforderung zur wahr-heitsgemässen Aussage mehr, nur die Privatkläger-schaft hat eine Aussagepflicht; es gelten ansonsten die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldig-ten Person (Art. 179-181 CH StPO) • Zeuge:Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eines falschen Zeugnis-ses. Zeugnis- und Antwortverweigerungsrecht (Art. 163 und 168 ff. CH StPO).

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