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WS 3: Sicherung der Gemeinnützigkeit

WS 3: Sicherung der Gemeinnützigkeit. Schutz des Vermögens Regierungskommissär Stärkung der Aufsicht Sitzverlegung. Regierungskommissär I.

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WS 3: Sicherung der Gemeinnützigkeit

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  1. WS 3: Sicherung der Gemeinnützigkeit Schutz des VermögensRegierungskommissärStärkung der AufsichtSitzverlegung

  2. Regierungskommissär I Land kann (analog zum Bankenbereich) mit Bescheid einen Regierungskommissär bestellen, um Schaden für GBV und Nutzer abzuwenden und Spekulationen zu verhindern (§ 30 WGG neu) „… bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung …“ • befristet auf höchstens ein Jahr, Wiederbestellungen bis zu drei Jahren zulässig • in Verfahren gem § 35 WGG längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 36 WGG, • in einem Verfahren gem§ 35a WGG längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte gem § 36b WGG

  3. Regierungskommissär II Regierungskommissär hat fachkundig und gem. § 24 Abs. 1 WGG zuverlässig zu sein Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Revisoren (Zulassung gem § 17a Abs. 1 GenRevG) Rechtsmittel gegen Bestellungs- / Abberufungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung Vergütung des Regierungskommissärs hat in angemessenem Verhältnis zur Arbeit zu stehen, § 28 Abs 9 WGG von LReg sinngemäß anzuwenden LReg hat die Eintragung der Bestellung und deren Löschung im Firmenbuch zu veranlassen (auf Kosten GBV)

  4. Regierungskommissär III Regierungskommissär kann an allen GV und HV, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und AR-Sitzungen mit Rederecht teilnehmen Aufsichtsrechte gem § 29 Abs 1 + 2 WGG: • Einsichtnahme + Prüfung der Geschäftsgebarung und Rechnungsabschlüsse • Einholung von Berichten zu einzelnen Geschäftsfällen • Beauftragung Revisionsverband oder externer Sachverständiger Regierungskommissär hat vor Vertragsabschluss, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, Rechtsgeschäften • gem § 7 Abs 1a und Abs 3 Z 6 WGG (insbes. Grundstücksgeschäfte, Finanzierung etc.), • gem § 9a Abs 2 und 2a WGG („Compliance“) oder • die aufgrund anderer Gesetze oder gem Satzung (§ 4 WGG) AR-zustimmungspflichtig sind, zuzustimmen, sofern nicht geeignet, die Gefahr gem Abs 1 zu vergrößern

  5. Parteistellung des Revisionsverbandes I Parteistellung Verband, um einheitlichere Aufsicht der Länder zu erreichen (§ 33) • § 10a WGG (Anteilsübertragungen + „Paketverkäufe“), • § 29 Abs 3 WGG (Mängelbehebungsverfahren), • § 30 WGG (Bestellung Regierungskommissär), • § 34 WGG (Anerkennung der Gemeinnützigkeit), • § 35 WGG (Entziehung der Gemeinnützigkeit), • § 35a WGG (Übernahme von Eigentumsrechten) • § 36 WGG (vorläufige/endgültige Geldleistung bei Entziehung) Verband kann • verfahrensleitende Anträge stellen • Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Erhebung von Beschwerden (Fristsetzungsanträgen) an Verwaltungsgericht sowie Revisionen an GH des öffentlichen Rechts • zur Durchführung seiner Interessenvertretungsaufgabe Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und -vorhaben erstatten

  6. Anteilsübernahme § 35a WGG anstelle „Zerschlagung“ der Unternehmen Vorbild: 2 Abs 2 Finanzmarktstabilitätsgesetz Weiterführung des § 35 Abs 3 WGG § 35a WGG: Land kann von der Entziehung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn rechtsgeschäftliche Einigung über Abtretung der Anteile am Unternehmen erzielt wird Preis: eingezahlte Einlagen und Anteil an verteilbarem Gewinn (§ 10 WGG)

  7. Anteilsübernahme § 36b WGG Voraussetzung: keine Einigung gem § 35a WGG • zum Erhalt möglichst leistbarer Wohnungsbestände in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf • zur nachhaltigen Sicherheit der gemeinnützigen Vermögensbindung Übernahme der Anteilsrechte durch Bescheid (Veröffentlichung im Amtsblatt) Mitglieder haben Anspruch auf eingezahlte Einlagen und Anteil am verteilbaren Gewinn (§ 10 WGG) Entscheidung über Unternehmen nach Anhörung Organe, Revisionsverband, Finanzbehörde

  8. Sitzverlegung neu Zustimmungspflicht auch der aufnehmende LReg (§ 10b WGG) Parteistellung Finanzbehörde (§ 33 Abs 2 WGG) Anhörungsrecht Revisionsverband (§ 33 Abs 2 WGG)

  9. Sonstiges • Ausschluss der gewerblichen Kurzzeit-Vermietung (§8 Abs 3 WGG) • gilt auch für ehemalige GBV • Informationspflicht des Firmenbuchgerichts auch an Revisionsverband • Eignung (Fitness) für alle Organwalter (auch AR-Mitglieder) (§ 24 Abs 1 WGG) • erhöhte Zuverlässigkeit (Properness) für zuvor bei GBV Beschäftigte (§ 24 Abs 1 WGG)

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