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Was verstehen wir unter Architektenrecht?

Zusatzqualifikation im privaten Baurecht an der Universität Marburg Architektenrecht Vorlesung 1: Das Architektenwerk. Was verstehen wir unter Architektenrecht?. Architekt als Oberbegriff für alle Planer und Berater Architekt:

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Was verstehen wir unter Architektenrecht?

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Presentation Transcript


  1. Zusatzqualifikation im privaten Baurecht an der Universität Marburg Architektenrecht Vorlesung 1: Das Architektenwerk Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  2. Was verstehen wir unter Architektenrecht? • Architekt als Oberbegriff für alle Planer und Berater • Architekt: Titelschutz nach Länderarchitektengesetzen Bauvorlagerecht nach Landesbauordnung Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  3. Städtebauliche Planung • Flächenplanung betreffend Anl 4 u. 5 HOAI • Bauleitplanung • Flächennutzungsplan • Bebauungsplan • Landschaftsplanung • Grünordnungsplan • Landschaftsrahmenplan • Landschaftspflegerischer Begleitplan • Pflege- und Entwicklungsplan Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  4. Objektplanung • Objektplanung Gebäude und raumbildender Ausbau Anl 11 HOAI sind die Domäne der Architekten. • Objektplanung Freianlagen ist die Domäne der Landschaftsarchitekten • Objektplanung Ingenieurbauwerke z.B. Straßenbau, Wasserbau, Kläranlagen, Brücken etc. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  5. Fachingenieure • Tragwerksplanung Anlage 13 HOAI • Tech. Gebäudeausrüstung Anl 14 HOAI • Starkstrom, Schwachstrom • Heizung • Klima • Lüftung • Wasser/Abwasser • Aufzug etc. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  6. Beratungsleistungen • Thermische Bauphysik (EnergG, Wärmeschutz VO) • Schallschutz • Raumakustik • Bodenmechanik • Vermessungswesen Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  7. Anforderungen des Bauherren • Funktion • Gestaltung • Wirtschaftlichkeit • Baukosten Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  8. Anforderungen an die Zulässigkeit • Bauplanungsrecht (B-plan, §34 BauGB etc.) • Baupolizeirecht (Brandschutz, EnergG etc. bauaufsichtlich eingeführte technische Regel) • Bauliche Nebengesetze (VO Arbeitsstätte etc.) • Bautechnische Anforderungen (bauaufsichtlich eingeführte technische Regel, DIN Normen §3 Abs. 3 HBO) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  9. Die Entwicklung einer Bauplanung Das Leistungsbild gliedert in 9 Phasen: • Grundlagenermittlung • Vorplanung • Entwurfsplanung • Genehmigungsplanung • Ausführungsplanung • Vorbereitung der Vergabe • Mitwirkung der Vergabe • Objektüberwachung • Objektbetreuung und Dokumentation Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  10. Lageplan

  11. Ansicht (Bauvoranfrage)

  12. Ansicht Bauvoranfrage

  13. Schnitt

  14. Entwurfsplanung

  15. Ausführungsplanung

  16. Ausführungsplanung

  17. Ausführungsplan

  18. Bewehrungsplan

  19. Bewehrungsplan Detail

  20. Bewehrungsplan Detail

  21. TGA technische Gebäudeausrüstung

  22. TGA Ausführungsplanung

  23. TGA Ausführungsplan

  24. TGA Ausführungsplan

  25. Leistungsverzeichnis

  26. Vergabespiegel

  27. Bauzeitenplan

  28. Entwicklungsprozess der Architektenaufgabe Die Anforderungen des Bauherren • Funktion • Gestaltung • Wirtschaftlichkeit Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  29. Entwicklungsprozess der Architektenaufgabe Anforderungen an die Zulässigkeit • Bauplanungsrecht • Baupolizeirecht (Brandschutz, EnergG, Statik, bauaufsichtl. eingef. tech.Regel) • Nebengesetze (VO über Arbeitsstätten, Versammlung, Gastgewerbe) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  30. Planungsablauf • Schritt: • Grundlagenermittlung • Vorplanung • Freigabe der Vorplanungsergebnisse durch den Bauherren Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  31. Planungsablauf 2. Schritt • Entwurfsplanung • Genehmigungsplanung • Entscheidung des Bauherren zur baulichen Umsetzung des Entwurfes Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  32. Bautechnische Umsetzung der vom BH freigegebenen Lösung Ausführungsplanung zur Vorbereitung der Bauvergaben Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  33. Vergabe der Bauleistung • Vorbereitung der Vergabe, Erstellen der Leistungsverzeichnisse und Einholung von Angeboten • Mitwirkung der Vergabe, Auswertung der Angebote, Preisvergleich, Vergabevorschlag Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  34. Baudurchführung Objektüberwachung nach HOAI • Qualitätskontrolle • Baustellendokumentation • Kostenverfolgung • Abnahme • Übergabe Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  35. Baudurchführung • Verantwortlicher Bauleiter nach LBO • Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach Baustellen VO Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  36. Baubetreuung • Objektbetreuung und Dokumentation • Gewährleistungsverfolgung • Mängelbeseitigung • Dokumentation Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  37. Rechtsnatur Die Unterscheidung zwischen Dienst-vertrag und Werkvertrag ist im Wesent-lichen danach zu treffen, ob nach dem Willen der Vertragsschließenden ein bestimmter Erfolg oder die Arbeitstätigkeit selbst den Vertragsgegenstand bildet. (RGZ86, 75) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  38. Rechtsnatur Architektenvertrag Die Herstellung des Bauplans bildet nur ein Glied in der Kette, der auf den schließlichen Enderfolg, die Errichtung des Baues, gerichtete Handlung. Selbständige Bedeutung kommt dem Bauplanen nicht zu. Er dient nur der Ausführung des geplanten Baues. (RGZ a.a.O.) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  39. RechtsnaturArchitektenvertrag (BGH) Die planende wie die bauleitende Tätigkeit des Architekten dienen der Herbeiführung desselben Erfolges der Erstellung des Bauwerkes. Der A. hat durch zahlreiche ihm obliegende Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht. (BGH 26.11.1959, NJW 1960, 431) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  40. Rechtsnatur Architektenvertrag Die einzelnen Leistungen des Leistungs-bildes der HOAI begründen Teilerfolge des geschuldeten Gesamterfolges der Architektenleistung. (BGH BauR 04, 1640) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  41. Beschaffenheit der Architektenleistung Die geschuldete Beschaffenheit beschreibt den Inhalt des „versprochenen Werkes“ (das Soll) Wird das „Soll“ nicht erreicht, liegt ein Mangel vor. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  42. Beschaffenheit Das Werk ist frei von Sachmängeln soweit es die vereinbarte Beschaffenheit hat • Wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder bei Fehlen einer Vereinbarung, • Wenn es sich für die nach Vertrag vorausgesetzte, sonst • Für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  43. Vereinbarte Beschaffenheit Niedrigenergiehaus Die EnEV begrenzt in Abhängigkeit eines Referenzhaus den spez. Transmissions-wärmeverlust des Gebäudes und den Primärenergiebedarf. Niedrigenergiehaus = Unterschreitung dieser Werte. Primäenergiebedar – 20 Transmissionswärmeverlust – 30 (Standard Schleswig Holstein) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  44. Baukostenobergrenze Baukostenvereinbarungen sind Planungsanforderungen. Ob sie erfüllt sind, zeigen die jeweiligen Arbeitsergebnisse nach Abschluss • Vorplanung • Entwurfsplanung • Vorbereitung der Vergabe • Mitwirkung der Vergabe Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  45. Baukostengarantie Baukostengarantie bedeutet, dass der Architekt verschuldensunabhängig für die Baukosten einstehen will d.h. bei Überschreitung zahlt der A. Mehrkosten bei Unterschreitung erhält er je nach Vbg. die ersparten Kosten als Honorar. (Vergütung nicht HOAI Bestandteil) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  46. Beschaffenheitbei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung Thema Schallschutz Enthält der A.-Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über Anforderungen an Schallschutz, so kann ein erhöhter Schallschutz als vereinbart gelten, wenn das Bauvorhaben überdurchschnittlichen Qualitätsstand. aufweist. (DIN 4109 Beiblatt 2, Richtlinie VDI 4100, Stufe 2) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  47. Planungsmangel Der Architekt muss in der Vorplanung die finanziellen Möglichkeiten des AG ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauprojektes abstecken. (OLG Düsseldorf BauR 98, 880) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  48. Planungsmangel Vereinbarung einer Bausumme als Beschaffenheit führt zur Mangelhaftigkeit einer Planung, wenn der Kostenrahmen überschritten wird. Vergütungsanspruch reduziert sich auf die vereinbarte Bausumme als Beschaffenheit. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  49. Planungsmangel Der Architekt muss bei seiner Planung die Bodenverhältnisse berücksichtigen. Die Einschaltung eines Bodengutachters ist zwingend. (OLG Düsseldorf vom 20.08.2001) Ein Architekt ist ohne entsprechende Anhaltspunkte verpflichtet, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen. (OLG Düsseldorf vom 06.08.2004) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  50. Planungsmangel Die Baugenehmigung wird nicht erteilt Das Baugenehmigungsrisiko trägt der Architekt. Im Falle des §34 BauGB muss Architekt den Bauherren auf das Genehmigungsrisiko hinweisen. Bauvoranfrage stellen. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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