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Formen der betrieblichen Personenvorsorge

Formen der betrieblichen Personenvorsorge. ► Zukunftssicherung für Arbeitnehmer gemäß § 3 (1) 15. a) EStG ► Direktversicherung ohne § 3-Begünstigung ► Rückgedeckte Pensionszusage ► Pensionskassenvorsorge/ Betriebliche Kollektivversicherung ► Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung

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Formen der betrieblichen Personenvorsorge

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Presentation Transcript


  1. Formen der betrieblichen Personenvorsorge ► Zukunftssicherung für Arbeitnehmer gemäß § 3 (1) 15. a) EStG ►Direktversicherung ohne § 3-Begünstigung ►Rückgedeckte Pensionszusage ►Pensionskassenvorsorge/ Betriebliche Kollektivversicherung ►Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung ►Abfertigungsauslagerungsversicherung ►Betriebliche Vorsorgekasse ►Key-Man-Insurance (Schlüsselkraftversicherung) ►Teilhaberversicherung ►Kreditdeckungsversicherung

  2. Zukunftssicherung für Arbeitnehmer gemäß § 3 (1) 15. a) EStG

  3. Das „EUR 300-Modell“ Arbeitgeber zahlt zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer bis zu EUR 300,-- pro Arbeitnehmer und Jahr als ►freiwillige betriebliche Sozialleistung ► anstelle von (freiwilligen) Gehaltserhöhungen ► durch Gehaltsumwandlung

  4. Beitragszahlung Beitragszahlung bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer von sämtlichen lohnabhängigen Abgaben befreit, ►soweit die Beiträge EUR 300,-- pro Arbeitnehmer und Jahr nicht überschreiten ► wenn Zukunftssicherung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen angeboten wird ► wenn Zuwendung arbeitgeberfinanziert ist(bei Bezugsumwandlung fallen Sozialversicherungs- beiträge an)

  5. Zulässige Gruppen müssen betriebsbezogen sein, z. B. ► Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten ► abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienstmitarbeiter, Außendienst- mitarbeiter, kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal ► alle Arbeitnehmer mit einer bestimmten Dauer der Dienstzugehörigkeit ► Vermengung zulässiger Kriterien (z. B. alle Monteure mit mindestens 5-jähriger Dienstzugehörigkeit)

  6. Zulässige Gruppen ► ehemalige Mitarbeiter (z. B. Firmenpensionisten) ► ein einziger Arbeitnehmer, auf den ein objektives Gruppenmerkmal zutrifft (z. B. wenn der Arbeitnehmer der einzige Angestellte ist) Hinweis: Wird als Gruppenmerkmal Dienstzugehörigkeit gewählt, so müssen alle Arbeitnehmer, die bei Einführung des Versorgungswerkes bereits im Unternehmen waren, nach Erreichen der Dienstzugehörigkeit ebenfalls versorgt werden.

  7. Unzulässige Gruppen z. B. ►alle leitenden Angestellten eines Unternehmens ►alle Familienangehörigen ►Personen einer bestimmten Altersgruppe Versorgung der vorgenannten Personen möglich, wenn sie in eine objektive Gruppe fallen (z. B. indie Gruppe „alle Angestellten“)

  8. Unter „Zukunftssicherung“ sind gemeint die Versicherungsfälle ►Krankheit (Krankenversicherungen) ►Alter (klassische und fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen, Pensionskassenvorsorge, betriebliche Kollektivversicherung, Pensionsinvestment- fonds, Pensionszusatzversicherungen) ►Invalidität (Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen) ►Tod (Ablebens- und Unfallversicherungen) Hinweis: Anerkannt werden auch Pflegeversicherungen, die ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit den Charakter einer Kranken- oder Rentenversicherung haben (LStR Rz 82).

  9. Nicht als Maßnahme zur Zukunftssicherung anerkannt werden z. B. ► Bausparverträge ► Sparbücher ► Wertpapiere und Wertpapierfonds (ausgenommen Pensionsinvestmentfonds) ► Sachversicherungen ► Übernahme von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ► Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ► Überzahlungen an Mitarbeitervorsorgekassen

  10. Vertragsgestaltung Versicherungsnehmer (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) Prämie (immer durch Arbeitgeber) Versicherte Person (Arbeitnehmer) Versicherer Erlebensleistung Todesfallleistung Hinterbliebene

  11. Bestimmungen und Bedeutungen des BPG Unverfallbarkeit Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt Anspruch auf Versicherungsleistung erhalten. ►Grund für Auflösung des Arbeitsverhältnisses unerheblich ► keine Unverfallbarkeitsfrist

  12. Abgaben ► Einmalige Kapitalzahlung im ErlebensfallZULÄSSIG und STEUERFREI ► Rentenzahlungen STEUERFREI bis Wert der Gegenleistung (z. B. Versicherungs- summe zuzüglich Gewinnbeteiligung) durch Summe der Rentenzahlungen überschritten wird (Meldepflicht beim Rentenbezieher) ► Todesfallleistung – ErbSt-frei (ErbSt mit Wirkung vom 01.08.2008 vom VfGH aufgehoben)

  13. Vorteile für den Arbeitgeber ► EUR 300,-- als Betriebsausgabe abzugsfähig (Prämienzahlung mindert steuerpflichtigen Gewinn) ► Kein Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 FLAG ► Keine Kommunalsteuer gemäß § 5 KommStG ► Keine SV-Abgaben, wenn arbeitgeberfinanziert ► Erhöhung der Mitarbeiterbindung ► Steigerung der Mitarbeitermotivation ► Auszahlung durch die Versicherungsgesellschaft ► Unkomplizierte Handhabung

  14. Vorteile für den Arbeitnehmer ► Keine lohnabhängigen Abgaben (nur SV-Beiträge bei Bezugsumwandlung) ► Einmalige Kapitalzahlung im Erlebensfall zulässig und steuerfrei ► Rentenzahlungen steuerfrei bis kapitalisierter Wert überschritten wird ► sofortige Unverfallbarkeit ► Eigenbeiträge in jeder Höhe möglich (Sonderausgaben gemäß § 18 EStG) ► Insolvenzschutz ► Gruppenversicherungskonditionen ► Gestaltungsrechte

  15. Rückgedeckte Pensionszusage

  16. Direkte Leistungszusage im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG) BPG gilt nur für Leistungszusagen, “die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden”. • BPG gilt nicht für Leistungszusagen • ► im Rahmen von Arbeitsverhältnissen land- und forstwirtschaft- licher Arbeiter • ► von Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden • ► die ohne Angabe von Gründen widerruflich sind und keinen Rechts- anspruch auf Leistungen vorsehen • ►an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und an Vorstände einer AG

  17. Schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHoder an Vorstände einer AGsind rückstellungsfähig, wenn sie • schriftlich,rechtsverbindlichund unwiderruflich sind. • Hinweis: Pensionszusagen an persönlich haftende Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften sind nicht rückstellungsfähig! Hingegen sind Zusagen an Personen, die in keinem festen Dienstverhältnis zum Unternehmen für das sie Leistungen erbringen stehen, sind unabhängig davon ob sie dafür entlohnt werden oder nicht, zulässig!

  18. Welche Pensionen können zugesagt werden? ► Alterspension ►Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension ►Witwen(r)pension ►Waisenpension

  19. Wie können Pensionen zugesagt werden? ►Gehaltsabhängige Zusagenz. B. 80 % des letzten AktivbezugsVorteil: Optimale Wertsicherung Nachteil: Kalkulierbarkeit ►Differenzzusagenz. B. 80 % des letzten Aktivbezugs abzüglich gesetzlicher Pension Vor- und Nachteil wie bei gehaltsabhängigen Zusagen ►Fixbetragszusagenz. B. monatliche Pension EUR 2.000,--Vorteil: Optimale Kalkulierbarkeit Nachteil: Wertsicherung

  20. Unverfallbarkeitsfrist • ► Laut BPG 5 Jahre • ► Vereinbarung einer kürzeren Frist zulässig (Vorsicht jedoch hinsichtlich Fremdvergleich), eine Verlängerung nicht • ► Wird Dienstverhältnis während der Unverfallbarkeits- frist (aus welchem Grund immer) aufgelöst, bestehen keine unverfallbaren Anwartschaften • ► Tritt während Unverfallbarkeitsfrist ein Leistungsfall (Berufsunfähigkeit, Tod) ein, so besteht für das Unternehmen Leistungspflicht

  21. Pensionsrückstellung • Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 (1) EStG ermitteln, können neben der unternehmensrecht-lichen, protokollierte Kaufleute (§ 5 EStG) müssen neben der unternehmensrechtlichen auch die steuerrechtliche Pensionsrückstellung bilden. • Eine Rückstellung ist eine buchmäßige Vorsorge für Verpflichtungen mit denen mit hoher Wahrscheinlich-keit zu rechnen ist, deren genaue Höhe und/oder der Eintrittszeitpunkt aber nicht bekannt sind.

  22. Wertpapierdeckung • Deckungserfordernis gemäß § 14 (7) EStG • Die Wertpapierdeckung muss im Nennbetrag von mindestens 50 %der jeweiligen Vorjahresrückstellung, • spätestens am darauf folgenden Bilanzstichtag, ständig im Betriebsvermögen vorhanden sein.

  23. Wertpapierdeckung • Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. • Ist der Rückkaufswert höher, kann dieser angerechnet werden. • Hinweis: Es ist das Gesamtausmaß der Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das gesamte Deckungserfordernis anzurechnen (keine auf den einzelnen Mitarbeiter abstellende Betrachtung).

  24. Pensions-Rückdeckungsversicherung Vertragsgestaltung Arbeitgeber (= VN) Pensionsverpflichtungen Prämie Erlebens- und Todesfallleistung Arbeitnehmer (= VP) Versicherer Hinterbliebene

  25. Pensions-Rückdeckungsversicherung • Steuerliche Behandlung►Prämie = Betriebsaufwand (gewinnmindernd) • ►Jährlicher Wertzuwachs bei „klassischer“ kapitalbildender Versicherung (Deckungskapital einschließlich angesammelter Gewinne) erhöht als „Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen“ (= Forderung an die Versicherungsgesellschaft) das Anlagevermögen(gewinnerhöhend); „Aktivierung“ • ►Bei geplantem Rückkauf ist der Wert der Versicherung imUmlaufvermögen im Posten „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ auszuweisen

  26. Pensions-Rückdeckungsversicherung • Zweck • Liquiditätsrisiken(Tod, Berufsunfähigkeit und Langlebigkeit) • undBilanzrisiken • (Auffüllungs- und Auflösungsrisiko)werden verhindert oder zumindest minimiert. • Für den Arbeitgeber sonst unkalkulierbare Risiken werden durch Pensions-Rückdeckungsversicherung kalkulierbar!

  27. Vorteile für den Arbeitgeber ► Keine lohnabhängigen Abgaben ► Flexible Gestaltungsmöglichkeiten ► Begünstigte Personen weitgehend individuell auswählbar ► Pensionsrückstellung mindert steuerpflichtigen Gewinn ► Starker Mitarbeiterbindungseffekt ► Mitarbeitermotivation ► Instrument zur Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter ► Durch Pensions-Rückdeckungsversicherung kalkulierbare Vorsorge ► Pensions-Rückdeckungsversicherung verhindert oder minimiert Liquiditäts- und Bilanzrisiken

  28. Vorteile für den Arbeitnehmer ► Versorgungslücken können geschlossen oder verringert werden ► Keine lohnabhängigen Abgaben in der Anwartschaftsphase ► Besteuerung erst in der Leistungsphase (bei oft niedrigerer Steuerprogression als in der Aktivzeit) ► “Aus Firmengeld wird Privatgeld!” ► Pensionsabfindung zulässig ► Sehr guter Insolvenzschutz, wenn Pensions-Rückdeckungs- versicherung und gegebenenfalls Wertpapierdeckung an den Arbeitnehmer verpfändet wird ► Durch Pensions-Rückdeckungsversicherung langfristige Finanzierbarkeit auch über die Aktivzeit hinaus gesichert

  29. Pensionskassenvorsorge/ Betriebliche Kollektivversicherung

  30. 2 Modelle ►Beitragsorientiert►Bis zu 10 % der Lohn- und Gehaltssumme aller Anwartschaftsberechtigten sind Betriebsausgabe►Höhe der Leistung ergibt sich aus Beitragshöhe und Veranlagungserfolg der Pensionskasse oder der Versicherungsgesellschaft ►Leistungsorientiert►Pensionshöhe (maximal 80 % des Letztbezugs) vertraglich geregelt; Beiträge richten sich danach►Nachschusspflicht falls Beiträge nicht ausreichen

  31. Leistungen ►Alterspension obligatorisch ► Hinterbliebenenpension obligatorisch ►Berufsunfähigkeitspension möglich ►Pensionsabfindungen nur möglich, wenn Abfindungsbetrag nicht Höher als EUR 10.800,-- (ab 01.01.2011) ist!

  32. Gleichbehandlung/Arbeitnehmerbeteiligung/Unverfallbarkeit ► Relativ strenge Gleichbehandlungsvorschriften ► Arbeitnehmerbeiträge bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge möglich ► Unverfallbarkeitsfrist bei Pensionskassen bis zu 5 Jahren möglich ► Keine Unverfallbarkeitsfrist bei betrieblicher Kollektivversicherung

  33. Abfertigungsvorsorge

  34. ►Abfertigung „alt“Gilt für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, auch nach Einführung der neuen Abfertigungsregelung ►Abfertigung „neu“Gilt für ab dem 01.01.2003 neu begonnene Arbeitsverhältnisse

  35. Abfertigung „alt“ • Wann wird Abfertigung fällig? ► Arbeitgeberkündigung ► Tod des Arbeitnehmers 50 % des erreichten Anspruchs, wenn unterhaltsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind ► Mutterschaft50 % des erreichten Anspruchs, höchstens 3 Monatsentgelte ► Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ► Vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund ► Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung ► PensionierungAuch bei Selbstkündigung; mindestens 10 Dienstjahre beim letzten Arbeitgeber erforderlich

  36. Abfertigung „alt“ • Die Abfertigungsrückstellung Vollkaufleute (sämtliche Kapital- und Personenge-sellschaften sowie protokollierte Einzelunternehmen)müssen in der Unternehmensbilanz Abfertigungs-rückstellungendotieren (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a UGB). • In der Folge kann die Abfertigungsrückstellung auch in derSteuerbilanz gemäß § 14 EStG dotiert werden. • Hinweis: • Rückstellungsbildung steuerrechtlich ausgeschlossen, wenn 2002 oder 2003 eine steuerneutrale Auflösung erfolgt ist.

  37. Abfertigung „alt“ • Abfertigungsrückstellung - Wertpapierdeckung ►Ursprünglich bis 50 % der fiktiven Abfertigungs- verpflichtungen zum jeweiligen Bilanzstichtag ab 2002 höchstens 47,5 % ab 2003 höchstens 45 % (für Arbeitnehmer, die am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 60 %) ►Verpflichtung zur Wertpapierdeckung seit 2007 zur Gänze entfallen

  38. Abfertigung „alt“ Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung Liquiditätsvorsorge (nur) für Erlebensfall (meist Pensionsantritt oder Zeitpunkt der Betriebsauf- bzw. Betriebsübergabe)undTodesfall (Anspruch unterhaltsberechtigter Hinter-bliebener in halber Höhe der erdienten Abfertigung)

  39. Abfertigung „alt“ • Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung – Versicherungsdauer ► Keine rechtlichen Beschränkungen ► Sinnvoll, Versicherungsdauer auf voraussichtliches Pensionsalter der Arbeitnehmer abzustellen ► Insbesondere bei Einzelunternehmern und Frei- beruflern sollte als Ablaufzeitpunkt auch das Pensionsalter des Unternehmers bzw. der Zeitpunkt der Betriebsauf- bzw. Betriebsübergabe überlegt werden

  40. Abfertigung „alt“ • Die Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung Vertragsgestaltung Arbeitgeber (= VN) Abfertigungsverpflichtungen Prämie Erlebens- und Todesfallleistung Arbeitnehmer (= VP) Versicherer Hinterbliebene

  41. Abfertigung „alt“ Vorteile der Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung ►Liquiditätsvorsorge für die Abfertigungsfälle Tod und Erleben ►Planmäßiges und dadurch kalkulierbares Ansparen ► Individuell ausgewählte Arbeitnehmer können versichert werden ► Beitragsfreistellung, Belehnung, Rückkauf möglich ► Erhöhung des Firmenwertes ► Steuerverschiebung

  42. Abfertigung „alt“ Abfertigungsauslagerungsversicherung Für die Erfüllung von Abfertigungsverpflichtungenzweckgebundene Lebensversicherung. ► Vertragsgestaltung: Direktvertrag ►Bei Vertragsbeginn Auflösung einer bisher gebildeten Abfertigungsrückstellung ►In gleicher Höhe Einmalbeitrag ► Fehlbetrag auf Abfertigungserfordernis wird durch laufende jährliche Beitragszahlungen angespart ► Wertzuwachs des Versicherungsvertrages führt zu keiner Erhöhung des Betriebsvermögens

  43. Besteuerung von Abfertigungen ► Gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigung mit 6 % besteuert (§ 67 (1) und (3) EStG) ► Freiwillige Abfertigungen soweit sie ein Viertel der laufenden Bezüge nicht übersteigen mit 6 %. Darüber hinaus für Dienstzeiten ohne Abfertigung unter Umständen ebenfalls 6 % („Etappenregelung“). ► Abfertigungen aus BV-Kassen mit 6 %, als lebenslange Renten steuerfrei

  44. Schlüsselkraftversicherung (Key-Man-Insurance)

  45. Zweck Soll Unternehmen jene finanziellen Einbußen und Aufwendungen ersetzen, die durch Ausfall (Tod, Berufsunfähigkeit) einer Schlüsselkraft entstehen (z. B. Gewinneinbrüche, Kosten für das Suchen/ Einschulen/Einarbeiten einer Ersatzarbeitskraft ...).

  46. Teilhaberversicherung

  47. Zweck Soll Personengesellschaften im Falle einer Auseinandersetzung mit den Erben eines Gesellschafters die Mittel zur Abfindung seiner Gesellschaftsanteile ermöglichen und somit den Substanzerhalt und daraus folgend den Weiterbestand des Unternehmens sichern helfen. Prämien nur von Risikoversicherungen als Betriebsaufwand absetzbar!

  48. Kreditdeckungsversicherung

  49. Zweck Besicherung betrieblich veranlasster Kredite! Anerkannt werden jedenfalls Risikoversicherungensowie Er- und Ablebensversicherungen – jeweils auch mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – dann, wenn die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen ist.

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