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„Recht muss sein!“

„Recht muss sein!“. Recht und Richtlinien im Museumsalltag Tagung der Museen Graubünden 20. Oktober 2007 RA Karolina Kuprecht, LL.M karolina.kuprecht@gmx.ch. Verbandsrecht / Selbstregulierung im und ums Museumswesen. International Council of Museums (ICOM)

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„Recht muss sein!“

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Presentation Transcript


  1. „Recht muss sein!“ Recht und Richtlinien im Museumsalltag Tagung der Museen Graubünden 20. Oktober 2007 RA Karolina Kuprecht, LL.M karolina.kuprecht@gmx.ch

  2. Verbandsrecht / Selbstregulierung im und ums Museumswesen • International Council of Museums (ICOM) • ICOM Schweiz 1957 gegründet, 1100 individuelle und 9 institutionelle Mitglieder • Verband der Museen der Schweiz (VMS) 1966 gegründet, 665 Mitglieder (hauptsächlich Museen) • ICOM Ethische Richtlinien für Museen • Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS) • Berufsethik der Schweizer Bibliothekarinnen und Bibliothekare

  3. Verbandsrecht / Selbstregulierung im und ums Museumswesen • Verein Schweizerischer Archivarinnen und Archivare • Kodex ethischer Grundsätze für Archivarinnen und Archivare • Schweizerischer Verband für Konservierung und Restaurierung (SCR/SKR) • Berufsbild und Ehrenkodex des Schweizerischen Verbandes für Konservierung und Restaurierung

  4. Ethische Richtlinien: Unterschied zu Gesetz • Freiwilligkeit: Anerkennung der Richtlinien durch Verbandsmitgliedschaft • Grundsätzlich keine Anwendung auf Nicht-Verbandsmitglieder, aber Ausdehnung der Richtlinien auf Dritte durch: • richterliche Auslegung • Verweise im Gesetz (Art. 11 Abs. 2 lit. b KGTV) • Keine staatlichen Sanktionen, keine staatliche Durchsetzbarkeit, nur: • Verbandssanktionen • Rufschädigung

  5. Ethische Richtlinien: Zweck • Dienen der beruflichen Selbstkontrolle • Mindeststandard an Verhaltensnormen • Was die Öffentlichkeit erwarten darf

  6. ICOM Ethische Richtlinien für Museen • ICOM • in Kraft seit 1986 • ergänzt im 2001 • überarbeitet im 2004 • ICOM Schweiz • kein eigener Code

  7. Sanktionen bei Verstoss • bei Verstoss gegen die Richtlinien: • Ausschluss aus ICOM (Art. 9 (1)(d) ICOM Statuten) „The Executive Council, acting on a recommendation of a National Committee or in exceptional circumstances on its own initiative, terminates the membership of a member for serious reasons relating to professional ethics or to actions which are substantially inconsistent with the objectives of ICOM.” • Ausschluss aus VMS (Art. 9 Statuten): „Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nach- kommen, den Aufnahmekriterien nicht mehr entsprechen oder gegen die Ziele des VMS verstossen oder die Standesregeln (Code de déontologie professionnelle) von ICOM missachten, vom Verband ausschliessen. Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.“

  8. Anwendbarkeit (Art. 2 Abs. 1 ICOM Statuten) • Museum • gemeinnützig, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung • steht im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung • beschafft, bewahrt, erforscht, macht bekannt und stellt aus materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt • zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken • Die Organisationsform (Stiftung, Verein, öffentliche Institution etc.) ist irrelevant

  9. Anwendbarkeit (Art. 2 Abs. 2 ICOM Statuten) • Qualifiziertes Museumspersonal • für die Leitung oder Funktion eines Museums ausgebildet oder über entsprechend Berufserfahrung verfügen und • Selbständige, die die Ethischen Richtlinien anerkennen Museen fachlich oder beratend tätig • nicht: Personen, die mit kommerziellen Museums Produkten / Dienstleistungen Handel treiben oder dafür werben

  10. ICOM Ethische Richtlinien für Museen • Die 8 Verhaltensgrundsätze für Museen: • Natur- und Kulturerbe ist zu bewahren, zu dokumentieren und bekannt zu machen • Sammlungen sind im Interesse der Allgemeinheit zu halten • Das Halten von wichtigen Zeugnissen soll zu Ausbildungszwecken dienen • Das Wissen, das Verständnis und der Umgang mit Natur- und Kulturerbe ist zu fördern • Weitere Dienstleistungen können angeboten werden • Mit der Ursprungsgemeinschaft und dem Zielpublikum ist eine enge Zusammenarbeit anzustreben • Gesetze sind einzuhalten • Die Museumsarbeit ist professionell zu verrichten

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