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§ 8 Fortfall des Erfüllungsanspruchs durch Rücktritt, § 323 BGB

§ 8 Fortfall des Erfüllungsanspruchs durch Rücktritt, § 323 BGB. I. Die Rechtsfolgenanordnung Fortfall des Erfüllungsanspruchs, auch wenn dies nicht explizit im Gesetz angeordnet ist. II. Voraussetzungen 1. Rücktrittserklärung, § 349 a) Tatbestand der Rücktrittserklärung

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§ 8 Fortfall des Erfüllungsanspruchs durch Rücktritt, § 323 BGB

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  1. § 8 Fortfall des Erfüllungsanspruchs durch Rücktritt, § 323 BGB

  2. I. Die Rechtsfolgenanordnung • Fortfall des Erfüllungsanspruchs, auch wenn dies nicht explizit im Gesetz angeordnet ist. • II. Voraussetzungen • 1. Rücktrittserklärung, § 349 • a) Tatbestand der Rücktrittserklärung • b) Wirksamkeit der Rücktrittserklärung, insb. Bedingungsfeindlichkeit, § 388 Satz 2 BGB analog • 2. Rücktrittsrecht • a) Vertragliches Rücktrittsrecht • b) Gesetzliches Rücktrittsrecht

  3. Gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 Fall 1 BGB • Voraussetzungen • Gegenseitiger Vertrag • Fälligkeit der Leistung des Rücktrittsgegners; Ausnahme § 323 Abs. 4 BGB • Durchsetzbarkeit der Leistung • Nichtleistung • Erfolgloser Fristablauf • Frist gesetzt? • Erfolgloser Fristablauf • Frist ausnahmsweise entbehrlich? • Hindernis: Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 6 BGB

  4. Gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 Fall 2 BGB (Bsp. Kaufrecht) • Voraussetzungen • Wirksamer Kaufvertrag • Mangelhafte Leistung • Nacherfüllungsverlangen • Nichtleistung • Erfolgloser Fristablauf oder Entbehrlichkeit, zusätzlicher Fall des § 440 BGB • Hindernis: Insbesondere § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

  5. Kurzer Fall: V verkauft K kommentarlos einen Neuwagen zum Preis von 30.000 €, obwohl ihm bekannt ist, dass die Sitze kleine Schmutzflecken aufweisen, die man zwar erst beim zweiten Hinsehen bemerkt, jedoch nicht mehr vollständig wird entfernen können. Als K einige Wochen nach Übergabe des Wagens sämtliche Umstände bekannt werden, erklärt er spontan den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

  6. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 Abs. 1 BGB • Rücktrittsrecht (§ 323 BGB) • Gegenseitiger Vertrag – Kaufvertrag • Nicht vertragsgemäße Leistung – Sachmangel im Sinne des § 434 BGB im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

  7. 1. Problem: • Fristablauf (§§ 440, 323 Abs. 1 BGB) • K tritt spontan vom Kaufvertrag zurück. Frist zur Nacherfüllung ist nicht abgelaufen. • Entbehrlichkeit der Fristsetzung? • § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB • Verkäufer hat Mangel arglistig verschwiegen. • Fristsetzung ist in diesem Fall entbehrlich. • BGH NJW 2008, 1371 (VIII. Senat) und 2007, 835 (V. Senat)

  8. 2. Problem: • Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). • Bezugspunkt: Unerheblicher Sachmangel. • Wirkt sich Arglist des Verkäufers auf Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus? • Nach BGH (NJW 2006, 1960) liegt in entsprechendem Fall stets eine erhebliche Pflichtverletzung vor.

  9. Folgt man dem BGH: Voraussetzungen des Rücktrittsrechts liegen vor. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) innerhalb der Frist (§ 438 Abs. 4) liegt ebenfalls vor. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht.

  10. Folgt man dem BGH nicht: Käufer ist auf Minderung des Kaufpreises beschränkt (§ 441 BGB). § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB findet hier keine Anwendung (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  11. Gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB • Voraussetzungen • Gegenseitiger Vertrag • Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners nach § 275 BGB • Hindernisse • § 323 Abs. 6 BGB • Fälle des § 326 Abs. 3 BGB

  12. Gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 324 BGB • Gegenseitiger Vertrag • Verletzung einer Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB • Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag

  13. Beachte: Wirksamkeit des Rücktritts • § 218 BGB

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