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Herzlich willkommen zum Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013 ROD Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG COMUNITAS Vorsorgestiftung des Schweizerischen Gemeindeverbandes PostFinance.

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Presentation Transcript


  1. Herzlich willkommen zumMeeting für Finanzverantwortlichevom 19. Juni 2013ROD Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AGCOMUNITAS Vorsorgestiftung desSchweizerischen GemeindeverbandesPostFinance

  2. Gisela BaslerGeschäftsführerin COMUNITASMatthias KänelVerkaufsingenieur E-ServicesDie Schweizerische PostPostFinanceGerhard SchmiedDirektor ROD Treuhand

  3. Die Folien der Präsentationen können Sie von unserer Website www.rod.ch herunterladen

  4. Zins-Chaos im BVGsuisse public 2013

  5. Zins Altersguthaben Umwandlungssatz Mindestzins Projektionszins Technischer Zins Obligatorium Überobligatorium Themen

  6. Obligatorium | Überobligatorium

  7. Obligatorium | Überobligatorium • Das BVG definiert die obligatorischen Leistungen in der beruflichen Vorsorge • Gleichzeitig werden fixe Parameter festgelegt, welche für die obligatorischen Leistungen gültig sind (z.B. Mindestzins, Umwandlungssatz etc.) • Im überobligatorischen Bereich sind die Pensionskassen in der Gestaltung der Leistungen viel freier und flexibler • Überobligatorische Leistungen entstehen, wenn:– der maximal versicherte Lohn gemäss BVG überschritten wird– der Koordinationsabzug reduziert wird– die Beiträge für die Altersleistung erhöht werden

  8. Mindestzins

  9. Mindestzins • Sinn des Mindestzins:Der BVG-Mindestzins muss die Teuerung und die Lohnentwicklung ausgleichen, um die Kaufkraft der Sparguthaben zu erhalten • Der Mindestzins gemäss BVG wird jährlich durch den Bundesrat festgelegt • Diese Verzinsung muss nur auf dem obligatorischen Teil des Altersguthabens gewährt werden • Im 2013 beträgt der Mindestzins 1.5%

  10. Verzinsung zum Mindestzins von 1.5% Zins auf Altersguthaben (BVG-Obligatorium) AltersguthabenausObligatorium

  11. Zins auf Altersguthaben (umhüllende Pensionskasse) Gesamtes Guthaben wird gleich verzinst (gemäss Entscheid oberstes Organ) Altersgut-haben aus Überobli-gatorium AltersguthabenausObligatorium

  12. Verzinsung zum Mindestzins von 1.5% Individuelle Festlegung der Verzinsung (gemäss Entscheid oberstes Organ) Zins auf Altersguthaben (Pensionskassen mit Splitting) Altersgut-haben aus Überobli-gatorium AltersguthabenausObligatorium

  13. Umwandlungssatz (UWS)

  14. Was bedeutet der Umwandlungssatz? • Der Umwandlungssatz wird benötigt, um ein angespartes Alterskapital in eine lebenslängliche Rente umzurechnen.Bsp.:Alterskapital 300'000Umwandlungssatz 6.8%Berechnung 300'000 x 6.8%Rente 20'400 • Der Umwandlungssatz gemäss BVG beträgt im 2013:– Für Männer im Alter 65: 6.85%– Für Frauen im Alter 64: 6.80% • Je später jemand in Pension geht, desto höher ist der Umwandlungssatz

  15. Was bedeutet der Umwandlungssatz? • Geht eine Person z.B. mit einem Umwandlungssatz von 6.8% in Pension, bleibt die berechnete Rente auf dieser Höhe, auch wenn der Umwandlungssatz durch die Pensionskasse gesenkt werden sollte • Der Umwandlungssatz ist v.a. abhängig von der Lebenserwartung • Durch die steigende Lebenserwartung wird der Umwandlungssatz in Zukunft eher tiefer sein • Bezieht eine Person anstelle der Rente ein Kapital, hat der Umwandlungssatz keinen Einfluss

  16. Gesetzlicher UWS von 6.85% | 6.80% Umwandlungssatz (BVG-Obligatorium) AltersguthabenausObligatorium

  17. Gesamtes Guthaben wird mit gleichem UWS in eine Rente umgerechnet (gemäss Entscheid oberstes Organ) Umwandlungssatz(umhüllende Pensionskasse) Altersgut-haben aus Überobli-gatorium AltersguthabenausObligatorium

  18. Gesetzlicher UWS von 6.85% | 6.80% Individuelle Festlegung des UWS (gemäss Entscheid oberstes Organ) Umwandlungssatz (Pensionskassen mit Splitting) Altersgut-haben aus Überobli-gatorium AltersguthabenausObligatorium

  19. Technischer Zins

  20. Technischer Zins | 1 • Der technische Zins ist eine rechnerische Grösse, welche dem Zinsertrag entspricht, der während der Laufzeit einer Rente eingerechnet ist • Die Höhe des Zinssatzes hängt von der erwarteten Entwicklung der Finanzmärkte ab • Die Höhe des technischen Zinssatzes ist so festzulegen, dass langfristig mindestens diese Rendite erwirtschaftet werden kann • Der technische Zins hat nichts mit der Verzinsung der Guthaben der aktiv Versicherten zu tun

  21. Technischer Zins | 2

  22. Technischer Zins | 3

  23. Projektionszins

  24. Projektionszins Person, Jahrgang 1982 (31-jährig), versicherter Lohn: 83'200

  25. Die Verwaltung der ZukunftWas erwarten Bürgerinnen und Bürger?Matthias Känel SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013, Kongresszentrum BERNEXPO AG

  26. Agenda - E-Government Strategie- E-Government - Stand E-Rechnung und E-Payment … …in den Kantonen der Deutschschweiz …in den Gemeinden und Städten - PostFinance Wie können wir Sie unterstützen… - Fragen und Antworten

  27. Im Detail E-Government Strategie

  28. E-Government StrategieZiel für Verwaltungen www.e-rechnung.admin.ch Sie unterstützen die schweizweite Durchdringung der E-Rechnung auf sämtlichen föderalen Stufen der öffentlichen Verwaltung SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 29

  29. E-Government StrategieWas erwarten Bürgerinnen und Bürger? Der Online-Kontakt mit der Behörde ist erstmals bedeutender als der telefonische SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 30

  30. E-Government StrategieWas erwarten Bürgerinnen und Bürger? Online Aktivitäten für private Zwecke in den letzten zwölf bzw. drei Monaten SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 31

  31. Im Detail E-Government - Stand E-Rechnung und E-Payment … …in den Kantonen derDeutschschweiz …in den Gemeinden und Städten

  32. …in den Kantonen Deutschschweiz, Stand E-Rechnung und E-Payment E-Rechnungs- steller E-Rechnungs- empfänger E-Payment Die Schweizerische Eidgenossenschaft Steuerverwaltung des Kantons Bern Kanton Zürich Bundesamt für Justiz Ausgleichskasse Kanton Bern Kanton Genf Stadt Neuenburg und Gemeinden Kanton Aargau Kanton Neuenburg Strassenverkehrs- und Schiffartsamt BE Steuerverwaltung des Kantons Baselland Kanton Basel-Land Kanton Solothurn in Aufschaltung ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü ü * ü ü ü ü ü * ü ü ü ü * * SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 33

  33. …in den Kantonen derDeutschschweiz, Stand E-Rechnung und E-Payment SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 34

  34. …in den Gemeinden und Städten http://www.e-rechnung.ch SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 35

  35. …in den Gemeinden und Städten E-Rechnung in Sutz-Lattrigen SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 36

  36. Im Detail PostFinanceWie können wir Sie unterstützen…

  37. In SachenE-Rechnung und E-Payment sind wir der kompetente Ansprechpartner. PostFinance ist offizieller E-Rechnung und E-Payment Service Provider der Bundesverwaltung

  38. E-Rechnung mit PostFinance Rechnungsempfänger Rechnungssteller Hi Soft Dialog Abacus ERP RUF 1. Empfang und Validierung ERP Lösung Konverter Plattform 2. PDF Generierung (nach Bedarf) 3. Digitale Signatur 4. Aufbereitung für Web XML 5. Bereitstellung für Abholung XML 6. Rechnungsarchiv Archiv Archiv SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 39

  39. Mit der E-Rechnung können PrivatpersonenRechnungen einfach und schnell begleichen.

  40. E-Payment Prozesse Sichere Online-Zahlungsabwicklung von PostFinance GK-Konto:30-xxxx-3 Verwaltung Shopper/Bürger € / CHF € / CHF inkl. 3D-Secure Credit Card Int. Network Clearing Issuer Acquirer SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 41

  41. PostFinance Ihr Partner im E-Government Sind Sie bereit Ihre Bürgerinn und Ihren Bürger in seiner Effizienz zu unterstützen? Die PostFinance hilft Ihnen dabei! SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013 Seite 42

  42. Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit Die Schweizerische PostPostFinanceBeratung und Verkauf GeschäftskundenMatthias KänelVerkaufsingenieur E-ServicesMingerstrasse 12, 3030 BernTel. 079 441 51 36matthias.kaenel@postfinance.chwww.postfinance.ch/e-rechnung

  43. Internes Kontrollsystem in kleinen und mittleren Gemeinden Vortrag von Gerhard Schmied Direktor ROD Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

  44. IKS in KMG • Ein Versuch, aufzuzeigen … • was man unter IKS versteht • was IKS für kleine und mittlere Gemeinden (KMG) bedeutet • warum ein IKS in KMG notwendig ist • welchen rechtlichen Hintergrund IKS in KMG hat • dass IKS viel mit Risikomanagement zu tun hat • wie sich die IKS-Situation in den KMG interkantonal präsentiert • wie IKS in KMG eingeführt und gepflegt werden kann • dass jedes IKS auch Grenzen hat Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

  45. IKS in KMG Ü b e r s i c h t • Ausgangslage • Was ist unter einem IKS zu verstehen • Ziele und Nutzen eines IKS • Bestandteile des IKS nach PS 890 • Rechtliche Situation • Ablauf zur Einführung eines IKS • Risikomanagement • Kontrollaktivitäten • Weitere Eckpfeiler im IKS • Praxishilfen • Voraussetzungen zur IKS-Existenzbestätigung nach Art. 728 a OR • Grenzen der internen Kontrolle Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

  46. IKS in KMG Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser ! „Kein IKS“gibt es nicht ! Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

  47. IKS in KMG Ausgangslage für ein IKS in KMG (I) Art. 728 a und Art. 728 b Obligationenrecht (ab 1.1.2008) „Die Revisionsstelle prüft, ob…3. ein internes Kontrollsystem existiert.“ (Art. 728 a) „Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.“ (Art. 728 b) Gilt für die Durchführung von sog. Ordentlichen Revisionen. Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

  48. IKS in KMG Ausgangslage für ein IKS in KMG (II) • Druck aus der Privatwirtschaft (Bedeutungsanstieg) OR 728 a und 728 b gelten zwar nicht für den öffentlichen Bereich, inhaltlich werden diese Vorschriften von den Kantonen für ihre eigene Gesetzgebung aber mehr und mehr übernommen. • Verankerung im Finanzhaushaltsgesetz des Bundes • HRM 2 - Fachempfehlung Nr. 20 Musterfinanzhaushaltsgesetz für Kantone und Gemeinden (Art. 68 und Art. 69) • Ein schweizweit gültiger „IKS-Standard“ fehlt hingegen! Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

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