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Referent: Prof. Dr. jur. Josef Langenecker

Erben und Vererben - eine komplizierte Sache (für Unternehmer) 27. Mai 2011 7. UNTERNEHMERFORUM von Wirtgen , Augsburg. Tätigkeitsschwerpunkte: ▪ Erbrecht (Fachanwalt) ▪ Arbeitsrecht (Fachanwalt) ▪ Handels- und Gesellschaftsrecht. Referent: Prof. Dr. jur. Josef Langenecker.

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  1. Erben und Vererben - eine komplizierte Sache (für Unternehmer)27. Mai 20117. UNTERNEHMERFORUMvon Wirtgen, Augsburg Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  2. Tätigkeitsschwerpunkte: ▪ Erbrecht (Fachanwalt) ▪ Arbeitsrecht (Fachanwalt) ▪ Handels- und Gesellschaftsrecht Referent:Prof. Dr. jur. Josef Langenecker Kanzleiadresse:RAe Kupferschmid, Englert, Pichl, Grauvogl & Partner Prof. Dr. jur. Josef Langenecker Türltorstr. 4, 85276 Pfaffenhofen Tel.: 08441-4025-0 Fax: 08441-805380 E-Mail: langenecker@topjus.de Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  3. Sterben und Erben bringt viel Kummer. Eine halbe Stunde gut Erben ist besser als 5 Jahre arbeiten. Alles versoffen, nichts verschenkt. Das ist das schönste Testament. Der Reiche ist entweder selbst ein Gauner oder der Erbe eines Gauners. Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  4. Überblick ▪ Gesetzliche Erbfolge ▪ Gewillkürte Erbfolge ▪ Tipps für Unternehmer ▪ Grundzüge der Erbschaftssteuer Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  5. Gesetzliche Erbfolge (1) ▪ Regelungen in §§ 1924 – 1930 BGB ▪ Parentelsystem (parentela = Abstammung, Verwandtschaft) ▪ Einteilung der Erb-Ordnungen nach verwandtschaftlicher Nähe Erben erster Ordnung schließen Erben zweiter Ordnung aus,usw. (§1930 BGB) Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  6. Gesetzliche Erbfolge (2) ▪Repräsentationssystem und Eintrittsrecht Der dem Erblasser am nächsten Stehende schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, repräsentiert somit seinen Stamm (vgl. §§ 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 1926 Abs. 5, 1928 Abs. 2, 1929 Abs. 2 BGB) Fällt ein gesetzlicher Erbe weg, so treten dessen Abkömmlinge in seine erbrechtliche Stellung ein (vgl. § 1924 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht bei einem Erbverzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB! Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  7. Gesetzliche Erbfolge (3) Großeltern • Erblasser Erben 1. Ordnung Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung GV GM Eltern V M ∞ Erblasser † Ehefrau T S • Abkömmlinge • auch Nichteheliche • auch Adoptierte Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  8. Erbrecht Ehe-/Lebenspartner ▪Ehe-/Lebenspartner sind nicht verwandt ▪Erbquote Ehe-/Lebenspartner neben ► Verwandte 1. Ordnung (Kinder) ¼ ►Verwandte 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) und Großeltern: ½ ► Verwandte fernerer Ordnungen: 1/1 (§ 1931 II BGB) ►+ Erhöhung bei gesetzlichem Güterstand um 1/4, § 1371 Abs. 1 BGB ► Verwandte 1. Ordnung ¼ + ¼ = ½ ► Verwandte 2. Ordnung ½ + ¼ = ¾ + Großeltern Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  9. Beispielsfall: Gesetzliche Erbfolge Erblasser hinterlässt neben seiner Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, sowie seinem minderjährigen Sohn das einzelkaufmännische Gewerbe „Erblasser, Bau Steine Erde e. K.. Wer erbt? ∞ Erblasser † Ehefrau ges. Güterstand ¼ + ¼ = ½ Sohn minderjährig ½ Problem: Miterbengemeinschaft auch in Bezug auf den Gewerbebetrieb mit minderjährigem Kind! Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  10. Gewillkürte Erbfolge Testament Erbvertrag Einzeltestament Gemeinschaftliches Testament Form: eigenhändig ge- und unter-schriebene Erklärung, die Ort und Datum der Errichtung enthalten soll Form: eigenhändig von einem Ehepartner ge- u. unterschrieben; anderer Ehepartner unterschreibt eigenhändig. Form: Notarielle Form Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  11. Eigenhändiges Testament Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  12. Gemeinschaftliches Testament (1) Gegenseitige ▪ Bindung zu Lebzeiten (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB) Widerruf sog. wechselbezüglicher Verfügungen durch not. Beurkundung möglich ▪ Bindung nach Tod des Erstversterbenden ▶ Widerrufsrecht erlischt, außer andere Bestimmung im Testament; z. B. Längerlebender kann unter Abkömmlingen Änderungen bei den Schlusserben treffen. Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  13. Erbvertrag • vor Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit • Bindender Vertrag • Verfügungsrecht zu Lebzeiten bleibt erhalten Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  14. Was kann man alles regeln? Einsetzung von Erben mit ▪ Abweichung von gesetzlicher Erbfolge ▪ Enterben von gesetzlichen Erben Pflichtteilsentziehung §§ 2333 ff. BGB nur unter engen Grenzen! ▪ Vermächtnisse anordnen (z. B. Geld- oder Sachgeschenke) ▪ Ersatzerben bestimmen ▪ Vor- und Nacherben bestimmen (z. B. bei sog. Behindertentestament; sog. Patchwork-Familien) ▪ Auflagen anordnen (z. B. Grabpflege) ▪ Testamentsvollstreckung anordnen (z. B. bei minderjährigen Erben) ▪ Teilungsanordnung („wie sollen die Erben das Erbe aufteilen“) Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  15. Unternehmertestament (1) Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  16. Unternehmertestament (2) • Gesetzliche Erbfolge ist ungeeignet • Individuelles Unternehmertestament ist zwingend • Regelungen zu Lebzeiten sind zu empfehlen • Erbrechtliche Regelungen müssen in Einklang mit Gesellschaftsrecht (ggf. + Ehegüterrecht) gebracht werden • Unternehmertestament ist in regelmäßigen Zeitabständen (ca. spätestens alle 2-3 Jahre) und bei Veränderungen im familiären oder wirtschaftlichen Bereich zu überprüfen • Vorsorgevollmacht des Unternehmers bei Krankheit oder sonstige Unfähigkeit zur Unternehmensleitung ist zu empfehlen Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  17. Erbschaftssteuer (1) ► Steuerklasse I: Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Großeltern. ► Steuerklasse II: Sie gilt für Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartnern. ► Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  18. Erbschaftssteuer (2)Persönliche Freibeträge in € Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  19. Erbschaftssteuer (3) Steuersätze Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  20. Tipps A) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar, Steuerberater) B) Vermögensvorsorge rechtzeitig beginnen und überprüfen C) Verfügungen schon zu Lebzeiten D) Testamente, Eheverträge und Gesellschaftsverträge usw. auf jeweilige Lebenssituation abstimmen E) Bedürfnis nach Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung prüfen und aktualisieren . . . O) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar) Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

  21. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Nicht vergessen!!! Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

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