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Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln. *in Kraft seit 4. November 2003. Jeweils anwendbar für Beförderungen zwischen zwei Vertragsstaaten. Fluggäste, Gepäck und Fracht 125.000 Poincaré Franken je Fluggast 250 P.F. je kg aufgegebenes Gepäck/Fracht.

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Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln

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  1. Das Montrealer Übereinkommen von 1999* Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, Köln *in Kraft seit 4. November 2003

  2. Jeweils anwendbar für Beförderungen zwischen zwei Vertragsstaaten Fluggäste, Gepäck und Fracht 125.000 Poincaré Franken je Fluggast 250 P.F. je kg aufgegebenes Gepäck/Fracht Warschauer Abkommen (1929) Fluggäste, Gepäck und Fracht 250.000 Poincaré Franken je Fluggast 250 P.F. je kg aufgegebenes Gepäck/Fracht Haager Protokoll (1955) Fracht Unverbrüchliche Haftungsgrenze von 17 SZR/kg (US$ 23) Montrealer Protokoll Nr. 4 (1998) Montrealer Übereinkommen (2003) Fluggäste, Gepäck und Fracht Unbeschränkte Haftung für Personenschäden; unverbrüchliche Haftungsgrenze von 17 SZR/kg für Frachtschäden

  3. Rechtsgrundlagen des nationalen Luftprivatrechts Deutsches Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 • Für Fracht: Handelsgesetzbuch (§§ 407 ff HGB) Österreichisches Luftfahrtgesetz vom 1. Januar 1998 Schweizerisches Luftfahrtgesetz von 1948 • Luftfahrtregelement vom 1. Februar 1953 EG-Verordnung 2027/97 vom 9. Oktober 1997

  4. Rechtsgrundlagen des internationalen Luftprivatrechts Warschauer Abkommen (WA) von 1929 • WA von 1929, ergänzt durch das Montrealer Protokoll Nr.1* Warschauer Abkommen von 1929, ergänzt durch das Haager Protokoll (HP) von 1955 • WA/HP von 1955, ergänzt durch das Montrealer Protokoll Nr. 2* • WA/HP von 1955, ergänzt durch das Montrealer Protokoll Nr. 4 (Fracht)* Zusatzabkommen von Guadalajara von 1961 EG-Verordnung 2027/97 vom 9. Oktober 1997 Montrealer Übereinkommen von 1999 ** * In Deutschland und Österreich nicht in Kraft getreten ** Seit 4. November 2003 in Kraft

  5. Inhalt des Montrealer Übereinkommens Anwendungsbereich (Kapitel I, Art. 1 und Art. 2) Beförderungsdokumente und Pflichten der Beteiligten (Kapitel II, Art. 3 – Art. 16) Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers für • Güterschäden (Kapitel III, Art. 18) • Verspätungsschäden (Kapitel III, Art. 19) • Ausführender Luftfrachtführer (Kapitel V, Art. 39 – Art. 48) Formale Vorschriften, z.B. Rügefristen, Gerichtsstand (Kapitel III) Versicherungspflicht des Luftfrachtführers (Kapitel VI, Art. 50)

  6. DerLuftbeförderungsvertrag • Konsensualvertrag • Werkvertrag • Entgeltliche Beförderung oder aber unentgeltliche Beförderung durch Luftfahrtunternehmen Vertragsparteien:Luftfrachtführer Absender Reisender/Passagier/Fluggast

  7. Die Beförderungsscheine I Flugschein • Beweispapier über den Abschluss und die Bedingungen des Luftbeförderungsvertrages • Qualifiziertes Legitimationspapier, das den aus dem Beförderungsvertrag abzuleitenden Beförderungsanspruch des benannten Fluggastes verbrieft • Ersetzung der verkörperten Beförderungsurkunde durch „jede andere Aufzeichnung“, die die erforderlichen Informationen enthält • Inhalt: • Angabe von Abgangs- und Bestimmungsort • Gegebenenfalls (wenn ansonsten innerstaatliche Beförderung) Angabe von Zwischenlandepunkt(en) in anderen Staat(en) • Hinweis auf die Anwendung des Übereinkommens und dessen Haftungsbeschränkungen

  8. Die Beförderungsscheine II Luftfrachtbrief • Beweisurkunde bzgl. Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages • Quittungsurkunde (Übernahme des Frachtgutes durch den Beförderer) • Ersetzung der verkörperten Beförderungsurkunde durch „jede andere Aufzeichnung“, die die erforderlichen Informationen enthält • Inhalt: • Angabe von Abgangs- und Bestimmungsort • Gegebenenfalls (wenn ansonsten innerstaatliche Beförderung) Angabe von Zwischenlandepunkt(en) in anderen Staat(en) • Angabe des Gewichts

  9. Der Luftfrachtbrief WA: ausschließlich papiermäßiger Frachtbrief gestattet MÜ: papiermäßiger und elektronischer Frachtbrief gestattet WA: Ausstellungund gewisse Angaben zwingend Sanktion bei fehlendem oder unvollständigem Luftfrachtbrief: Wegfall der Haftungsbeschränkung MÜ: dispositiv, keine Sanktion

  10. Pflichten des Absenders I • Aushändigung einer Urkunde mit Angaben zur Art der Güter (Art. 6 MÜ) Keine Überprüfungspflicht seitens des Luftfrachtführers Rechtsfolge unrichtiger Angaben: • Schadensersatzpflicht gem. Art. 10 MÜ

  11. Pflichten des Absenders II • Erteilen von Auskünften/Erstellen von Urkunden zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten (Art. 16 MÜ) • Keine Überprüfungspflicht seitens des Luftfrachtführers • Rechtsfolge fehlender, unvollständiger, unrichtiger Auskünfte/Urkunden: • Schadensersatzpflicht des Absenders gegenüber Luftfrachtführer nach nationalem Recht, auch für Schäden, die Dritten durch unrichtige Auskünfte entstehen, jedoch keine Schadensersatzpflicht des Absenders bei Verschulden des Luftfrachtführers, z. B. Unterlassen der Einholung von Auskünften, Verlust der Begleitpapiere

  12. Rechte des Absenders • I Ausübung des Verfügungsrechtes über die Güter • Voraussetzungen: • Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag • Keine Unmöglichkeit der Ausführung der Weisung • Vorlage des Luftfrachtbriefdritts oder der Empfangsbestätigung über die Güter • Erlöschen des Verfügungsrechts: bei Ankunft der Güter am Bestimmungsort • II Ausübung der Schadensersatzrechte bei Beförderungsunregelmäßigkeiten

  13. Rechte und Pflichten des Empfängers • - Recht auf Ablieferung der Güter Zug um Zug gegen Erfüllung des Frachtvertrages seinerseits • Recht auf Aushändigung des Luftfrachtbriefes bzw. jeder anderen Aufzeichnung • Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sofern Güter nicht am Bestimmungsort angekommen (Art. 13 Abs. 3 WA, MÜ), d. h. bei • Verlust • Verspätung • Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung und Zerstörung aus Vertrag zugunsten Dritter • Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Beträge und Erfüllung der Beförderungsbedingungen, z. B. Zoll-, Polizeivorschriften

  14. Haftung für Personenschäden I Personenschaden: Tod Körperverletzung verursacht durch einen Unfall (von außen her plötzlich eindringendes, schädigendes Ereignis) Ersatz für seelische Schäden? Ja, sofern im Zusammenhang mit Körperverletzung, ohne solchen Zusammenhang allenfalls nach nationalem Recht Haftungszeitraum: während des Ein- oder Aussteigens an Bord

  15. Haftung für Personenschäden II Anspruchsberechtigte:Reisender seine Angehörigen Arbeitnehmer des Luftfrachtführers (?) Anspruchsgegner: vertraglicher Luftfrachtführer ausführender Luftfrachtführer (z.B. Code- Sharing-Flug) aufeinanderfolgende Luftfrachtführer Umfang des Schadens- §§ 35, 36, 38 LuftVG ersatzanspruches: § 158 LFG verweist auf §§ 1325 bis 1327 ABGB

  16. Haftungsgrenzen für Personenschäden Schadensersatzanspruch bis 113.100 SZR: • Haftung unabhängig vom Verschulden (Art. 21 Abs. 1 MÜ, Art. 3 Abs. 1 EG-VO 2027/97) Schadensersatzanspruch größer 113.100 SZR: • Haftung unbeschränkt, jedoch Entlastung bei Nachweis, dass Schaden nicht auf Verschulden des Luftfrachtführers zurückzuführen ist. Vorschusspflicht: • Bei Luftfahrzeugunfällen, sofern aufgrund nationalen Rechtes geschuldet (Art. 28 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 EG-VO 2027/97)

  17. Verspätung (Art. 19 MÜ) Haftung für Schäden durch Verspätung von Reisenden, Gütern und Reisegepäck, sofern der Luftfrachtführer nicht beweisen kann, alle zumutbaren (WA: „erforderlichen“) Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen zu haben.

  18. Haftungsgrenzen bei Verspätung (Art. 22 MÜ) Verspätung von Reisenden: 4.694 SZR*, sofern kein schweres Verschulden Verspätung von Gepäck: 1.131 SZR* je Reisender, sofern keine Wertdeklaration oder schweres Verschulden Verspätung von Gütern: 19 SZR* je kg, unverbrüchliche Haftungsgrenze, es sei denn Wertdeklaration * sofern keine besondere Vereinbarung gemäß Art. 25; gültig ab 30. Dezember 2009

  19. Haftung für Güterschäden (Art. 18 MÜ) Abs. 1 Verschuldensunabhängige Obhutshaftung bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung für Schadensereignisse, die während der Luftbeförderung eintreten Abs. 2 Haftungsausschlüsse: Beschaffenheit, mangelhafte Verpackung des Gutes, Krieg, hoheitliche Akte Abs. 3 Luftbeförderung = Obhutszeitraum von Übernahme bis Auslieferung Abs. 4 Bei multimodaler Beförderung Vermutung (Gegenbeweis möglich), dass Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist Vertragswidrige Luftfrachtersatzbeförderung – Anwendung des MÜ

  20. Haftungszeitraum = Luftbeförderung i. S. v. Art. 18 Abs. 3 MÜ WA: Flughafen zu Flughafen (Art. 18 Abs. 2 WA) MÜ: Zeitraum der Obhutsausübung des Luftfrachtführers: Sämtliche der Luftbeförderung zuzurechnenden Tätigkeiten von Annahme durch den Luftfrachtführer bis Ablieferung an Empfänger Beweisregel bei Beförderungen gem. Art. 18 Abs. 4 Satz 2: Widerlegliche Vermutung, dass der Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist

  21. Art der Schadensersatzleistung bei Güterschäden Bei Anwendung deutschen Rechts: § 2 MontÜG i. V. m. § 429 HGB Grundsatz: Haftungsbeschränkung auf den Wert des Gutes Folgerung: §§ 249 ff BGB nicht anwendbar Wertersatz: Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung, • bestimmt nach dem Marktpreis, sonst • nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art oder • bei Verkauf unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung: • Kaufpreis laut Rechnung abzüglich Beförderungskosten Sachverständigenkosten fallen nicht unter die Wertersatzhaftung

  22. Luftfrachtersatzbeförderung Haftung bei vertragsgemäßer Ersatzbeförderung • bei Schäden anlässlich der Luftbeförderung: MÜ • bei Schäden anlässlich der Straßenbeförderung : CMR, HGB • bei unbekanntem Schadensort: HGB Haftung bei vertragswidriger Ersatzbeförderung:MÜ Verdiente (?) Rechtswohltat für den Luftfrachtführer

  23. Haftungsgrenzen (Art. 22 WA) und unbegrenzte Haftung (Art. 3, 4, 8, 25 WA/HP) • Unbegrenzte Haftung • bei Dokumentenfehlern (Art. 3, 4, 8 WA/HP) • bei qualifizierten Verschulden (Art. 25 WA/HP)

  24. Haftungsgrenzen Art. 22 MÜ

  25. Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung I Als Ausgleich für die Kausalhaftung: Haftungsbeschränkung auf 19 SZR je kg (selbst bei schwerem Verschulden!). Empörter Aufschrei der Transportrechtsanwälte, jedoch hält BGH ähnlich lautende Vorschrift des Art. 34 WPV für „grundgesetzlich unbedenklich“, insbesondere kein Verstoß gegen Art. 14 GG.

  26. Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung II Haftungsbeschränkung bei vertragswidriger Ersatzbeförderung Art. 18 Abs. 4 MÜ: Ersetzt ein Luftfrachtführer ohne Zustimmung des Absenders die ... vereinbarte Luftbeförderung ... durch eine andere Art der Beförderung, so gilt diese ... als Luftbeförderung. Kann nachträgliche Zustimmung = Genehmigung eine vertragswidrige zur vertragsgemäßen Ersatzbeförderung machen? Nein, da vertragswidrige Ersatzbeförderung kein zustimmungspflichtiges Geschäft, sondern Vertragsbruch darstellt. Sinn der Vorschrift: Schutz des Absenders, der sich auf Luftbeförderung eingerichtet hatte.

  27. Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung III (Offenkundige) Möglichkeiten für vollen Wertersatz: • Innerhalb des Übereinkommens • Vereinbarung einer Höherhaftung (Art. 25 MÜ) • Wertdeklaration (Art. 22 Abs. 3 MÜ) • außerhalb des Übereinkommens • Transportversicherung

  28. Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung IV Weniger offenkundige Möglichkeiten für vollen Wertersatz: • Gemischte Beförderung (Art. 38 MÜ) • Recht der Strecke, z. B. CMR bei bekanntem Schadensort • §§ 452, 407 HGB bei unbekanntem Schadensort

  29. Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung V Haftung für Schäden während LKW-Transportes auf einem Flughafen • Art. 18 Abs. 4, S. 1 MÜ: Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasst nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. • einerseits: Landbeförderung auf Flughäfen Teil der Luftbeförderung • andererseits: Haftung des CMR-Frachtführers von Übernahme bis Ablieferung

  30. Haftung für Schäden während des LKW-Transportes und der Einlagerung außerhalb eines Flughafens Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung VI • Dem Landtransportrecht zuzurechnen: • Landbeförderung außerhalb des Flughafens • Be- und Entladen außerhalb des Flughafens • (a.A. BGH Urt. v. 24.2.2011- I ZR 91/10) • Dem Luftfrachtrecht zuzurechnen: • Einlagerung außerhalb des Flughafens

  31. Landtransporte zum Zwecke der Verladung, Ablieferung oder Umladung (Art. 18 Abs. 4 S. 2) Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung VII Erfolgt eine solche (d. h. Land-) Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrages zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Bei diesen Hilfstransporten wird Schaden anläßlich Luftbeförderung vermutet, sofern nicht nachweislich auf Landstrecke eingetreten.

  32. Haftung der „Leute“ des Luftfrachtführers Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung VIII Beschränkte Haftung des Luftfrachtführers und seiner „Leute“, sofern sie in „Ausführung ihrer Verrichtungen“ gehandelt haben. Diebstahl in Ausführung der Verrichtungen? Ja – solange nicht „bei Gelegenheit“

  33. Arglistige Täuschung Haftungsbeschränkung vs. unbeschränkte Haftung IX Art. 29 MÜ beschränkt nur Ansprüche wegen Güterschäden außerhalb des Übereinkommens. Anspruch wegen arglistiger Täuschung beruht auf vorvertraglicher Haftung und ist somit nicht durch Art. 29 MÜ beschränkt.

  34. Haftungsbefreiung Mitwirkendes Verschulden des Geschädigten führt zu vollständiger oder teilweiser Haftungsbefreiung.

  35. Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer I • Vertraglicher Luftfrachtführer ist, wer als Luftfrachtführer einen Beförderungsvertrag eingeht • Ausführender Luftfrachtführer ist, wer die Beförderung im Auftrag des vertraglichen Luftfrachtführers ausführt • Vertraglicher Luftfrachtführer haftet während der gesamten Beförderungsdauer, d.h. auch für Handeln oder Unterlassen des ausführenden Luftfrachtführers • Ausführender Luftfrachtführer haftet während seines Beförderungsabschnittes auch für Handeln oder Unterlassen des vertraglichen Luftfrachtführers

  36. Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer II Beanstandungen oder Weisungen können wahlweise an einen der beiden Luftfrachtführer gerichtet werden Ausnahme: Weisungen gemäß Art. 12 nur an vertraglichen Luftfrachtführer richten Schadensersatzansprüche gegen den ausführenden Luftfrachtführer können auch gegenüber dem vertraglichen Luftfrachtführer geltend gemacht werden

  37. Gerichtsstand Gerichtsstand am Ort • des Wohnsitzes des Luftfrachtführers • seiner Hauptniederlassung • der Geschäftsstelle, durch die der Vertrag geschlossen worden ist • des Bestimmungsortes Neu: • des ständigen Wohnsitzes des Reisenden (Voraussetzung: gewisse Geschäftsbeziehungen des Luftfrachtführers dort; zudem nur Gerichtsstand für Personenschäden, nicht de lege lata für Gepäckschäden) • des Wohnsitzes des ausführenden Luftfrachtführers • der Hauptniederlassung des ausführenden Luftfrachtführers

  38. Schadensanzeige Vorbehaltslose Annahme von Gütern oder Reisegepäck = widerlegbare Vermutung der ordnungsgemäßen Ablieferung Rügefristen: * Nach Annahme durch Empfänger ** Nach Zurverfügungstellung für Empfänger

  39. Schiedsgerichtsverfahren Nur bei Frachtgutbeförderung Vereinbarung der Parteien Absender/Empfänger und Luftfrachtführer Schiedsurteil auf der Grundlage der Vorschriften des MÜ, andernfalls Verstoß gegen Art. 49 MÜ Schiedsgericht hat Sitz in einem der Vertragsstaaten

  40. Versicherung (Art. 50 MÜ) Aufforderung an Vertragsstaaten, „ihre“ Luftfrachtführer zur Eindeckung angemessener Versicherung zu verpflichten • Art. 7 EG-VO 2407/92 als Ausführungsvorschrift für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und nur für unfallbedingte Schäden • Art. 4 EG-VO 785/2004 als Ausführungsvorschrift für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und für luftverkehrsspezifische Haftung, Ausnahme: Verspätungsschäden • § 50 LuftVG i. V. m. § 4 Abs. 1 MontÜG als Ausführungsvorschrift für nicht luftverkehrsspezifische Schäden (Verspätungsschäden) für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, für sonstige Luftfrachtführer bzgl. sämtlicher Schäden ausgenommen Güterschäden • § 50 LuftVG i. V. m. § 4 Abs. 2 MontÜG als Ausführungsvorschrift für nicht luftverkehrsspezifische Güterschäden (Verspätungsschäden) für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, für sonstige Luftfrachtführer bzgl. sämtlicher Güterschäden

  41. Versicherung Nationales Recht und Gemeinschaftsrecht nebeneinander Differenzierung nach • Personenkreis: Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder nicht • Schaden: luftfahrtspezifisch oder Verspätungsschaden

  42. Exkurs Versicherungspflicht § 50 LuftVG regelt Versicherungspflicht für: • Gewerbliche und entgeltliche Beförderungen zwischen zwei MÜ-Staaten, deren Luftfrachtführer (Lffr.) nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind, z.B. Flugpauschalreiseveranstalter • Gewerbliche und entgeltliche Beförderungen zwischen zwei WA-Staaten, deren Lffr. nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind (gilt nicht für Güterbeförderung) • Beförderungen, die nicht zwischen WA-Staaten oder MÜ-Staaten stattfinden oder die nicht gewerblich und nicht entgeltlich erfolgen und deren Lffr. nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind (gilt nicht für Güterbeförderung) • Verspätungsschäden bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie Güterschäden bei Lffr., die nicht Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind

  43. Exkurs Versicherungspflicht § 51 LuftVG – Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers Keine Versicherungspflicht für vertraglichen Luftfrachtführer, wenn ausführender Luftfrachtführer • bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer haftpflichtversichert ist und • die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers nicht über diejenige des ausführenden Luftfrachtführers hinausgeht

  44. Gesetzesbegründung zu § 4 MontÜG Versicherungspflichtig sind … der vertragliche Luftfrachtführer für seine Haftung für Güterschäden nach Art. 18, 22 MÜ und der ausführende Luftfrachtführer für seine Haftung für Güterschäden nach Art. 39 i. V. m. Art. 18, 22 MÜ … Dies bedeutet für den Spediteur, dass er der Versicherungspflicht nicht unterfällt, soweit er nicht zugleich als Luftfrachtführer i. S. d. MÜ anzusehen ist, sondern lediglich aufgrund der Rechtsfolgenverweisung der §§ 458 – 460 HGB dem Luftfrachtführer gleichgestellt ist. • Der Luftfrachtspediteur ist versicherungspflichtig nur nach nationalem Recht, sofern er nicht – ausnahmsweise – Luftfrachtführer i. S. v. MÜ ist und ein Luftfahrzeug weder führt noch betreibt

  45. Versicherungspflicht für Güterschäden(§§ 104 ff LuftVZO) Risiko:Güterschäden nach MÜ einschließlich Verspätungsschäden Risikoausschlüsse: keine, selbst nicht für vorsätzliches Handeln oder Unterlassen Versicherungsbeginn:spätestens bei Übernahme der Güter Versicherungssumme für Luftfrachtführer, der ein Luftfahrzeug mindestens 19 SZR je Kilogramm, betreibt oder führt: keine Jahreshöchstleistung Versicherungssumme für Luftfrachtführer, mindestens 600.000 Euro je Schadensereignis, der ein Luftfahrzeug Jahreshöchstleistung mindestens Zweifache der nicht betreibt oder führt: Mindestversicherungssumme, d.h. 1,2 Mio. Euro Selbstbehalt: zulässig, aber Selbstbehalt kann Anspruch des Dritten nicht entgegengehalten werden

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