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Inhaltsübersicht

Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen. Inhaltsübersicht. 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4. 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer

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  1. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Inhaltsübersicht 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI • Nebenkostenvereinbarungen • Zahlungen, § 7 und 8 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI 9. Fragen und Diskussion Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  2. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortrag am 17.11.2004 Thema : Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Ausgewählte Kapitel und Grundlagen Referent : Dipl.-Ing. Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Vorsitzender des Arbeitskreises Honorarfragen und Marketing Darmstädter Str. 55, 64521 Groß-Gerau www.m-voigt.com Info@m-voigt.com Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  3. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Inhaltsübersicht 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI • Nebenkostenvereinbarungen • Zahlungen, § 7 und 8 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI 9. Fragen und Diskussion Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  4. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 2. Kurzvorstellung Referent 09.04.1987 Diplom-Ingenieur Bauingenieurwesen Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau TU (vormals TH) Darmstadt 1987 – 1991 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Stahlbau und Holzbau, TU Stuttgart 1992 – 1993 Projektleiter bei IFB Planungsgruppe Dr. Braschel GmbH, Stuttgart Projekte: Mercedes Benz PKW Werk Rastatt Goethegalerie Jena 1994 – 1996 Projektleiter Architektur- und Ingenieurbüro Karl Voigt, Groß-Gerau Seit 1997 Partner der GbR Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Beratender Ingenieur der IK Hessen Seit 1999 eingetragen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure der AK Hessen Baukoordinator für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung alleiniger Inhaber des Büros Seit 01.04.2002 Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  5. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Inhaltsübersicht 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI • Nebenkostenvereinbarungen • Zahlungen, § 7 und 8 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI 9. Fragen und Diskussion Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  6. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer • Welche rechtliche Bedeutung hat die HOAI ? a) Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), wie z. B. auch die VOB/B b) Verordnung, die bindendes Preisrecht darstellt c) Honorarordnung, die zwar vom Gesetzgeber erlassen wurde, von den Vertragsparteien im Einzelfall aber abbedungen werden kann. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  7. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 2. Ist die HOAI nur für Architekten/Ingenieure anwendbar oder kommt sie auch zur Anwendung wenn Nicht-Architekten/-Ingenieure Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen ? a) Sie ist nur für Architekten/Ingenieure anwendbar, weil • Sie ist auch für Leistungen berufsfremder Personen anwendbar, weil es um Leistungen geht und nicht um Berufsstände. Urteil BGH 1997 Förderung Leistungswettbewerb Vermeidung ruinöser Wettbewerbe Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  8. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 3. Ist die HOAI auf einen Vertrag zwischen zwei freiberuflichen Architekten/Ingenieuren (Subunternehmervertrag) uneingeschränkt anwendbar ? a) Ja b) Nein, sondern Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  9. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 4. Beim Architekten/Ingenieurvertrag handelt es sich um einen • Dienstvertrag – Schulden der Leistungserbringung • Werkvertrag – Schulden des Erfolges c) atypischen Vertrag für den es keine gesetzliche Regelung gibt Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  10. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 5. Warum empfiehlt es sich aus Sicht des Architekten/Ingenieurs, einen schriftlichen Architekten/Ingenieurvertrag abzuschließen ? • Mündlicher Vertrag ist unwirksam • Grundsätzlich nicht, Ausnahme Landkreise, Kommunen, Kirchen b) Zur Klarstellung gegenseitiger Rechte und Pflichten c) Als Beweismittel im Falle einer Auseinandersetzung • Weitere Gründe: • - höhere Sätze als Mindestsätze zu vereinbaren • - Pflichten des Bauherren klarstellen • - Tatsächliche Definition des werkvertraglich geschuldeten Erfolgs • festlegen (haftungseinschränkend) • - Zahlungs- und Terminpläne vereinbaren Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  11. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Inhaltsübersicht 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI • Nebenkostenvereinbarungen • Zahlungen, § 7 und 8 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI 9. Fragen und Diskussion Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  12. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 4. Geschichtlicher Abriß – Entwicklung der HOAI (aus Eich; HOAI Textausgabe 1996) • Vorgänger • 1871 Erste Veröffentlichung einer Gebührenordnung für Architekten auf Initiative von Berufsverbänden • 1876 Erste Gebührenordnung der Ingenieurverbände, nach dem die Architekten gute Erfahrungen gemacht hatten • 1888 „Hamburger Norm“ der Architekten- und Ingenieurverbände mit Empfehlungscharakter • 1901 Grundlegende Neufassung der Gebührenordnungen • 1919/20 erneute Neufassung mit der Besonderheit, dass Honorar- und Vertragsteile systematisch getrennt wurden. Erster Schritt in Richtung Preisrecht. • nach wie vor keine bindende Rechtswirkung • 1935 Gebührenordnung der Reichskammer der bildenden Künste Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  13. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 1937 Neuerung der Gebührenordnung von 1935 auf öffentlich-rechtlicher Basis, ab diesem Zeitpunkt verbindlich für die Auftraggeberseite 1942 und Anpassung der GOA/GOI an wirtschaftliche Gegebenheiten 1950 1971 MRVG-Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen Ermächtigungsgrundlage zur Reform der bestehenden Gebührenordnungen Kopplungsverbot von Grundstücksgeschäften mit Architekten/Ingenieurleistungen 1973 Gutachten Pfarr/Arlt/Hobusch – Vorformulierung der HOAI Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  14. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • HOAI • 01.01.1977 Inkrafttreten der HOAI, die im wesentlichen heute noch gilt, auf Basis des Pfarr- Gutachtens • Erfüllung der Ermächtigungsgrundlage durch das MRVG von 1971 • 01.01.1985 Erste Änderungsnovelle • 10.06.1985 Zweite Änderungsnovelle bedingt durch Änderung des MRVG • 01.04.1988 Dritte Änderungsnovelle • Stundensatzerhöhung im § 6 und Änderungen in § 10 • 01.01.1991 Vierte Änderungsnovelle • Neuregelung des Umbauzuschlags und Erhöhung der Tabellenwerte • 01.01.1996 Fünfte Änderungsnovelle • Honoraranpassung, Verpflichtung zu vermehrter Kostenkontrolle • Neuerungen im Bereich des kostengünstigen Bauens (§ 4a, § 5, Abs. 4a Erfolgshonorar) Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  15. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 01.01.2002 Anpassung der HOAI an den EURO, wobei Honorartabellen, Signalbeträge und Stundensätze bis auf Rundungstoleranzen 1 zu 1 umgesetzt wurden. Feb. 2003 Veröffentlichung des Gutachtens HOAI 2000 plus mit Vorschlägen zu einer grundlegenden Reform der HOAI 29.01.2003 „Masterplan Bürokratieabbau“ → Abschaffung der HOAI ist wieder ein Thema Dez. 2003 Beschluß der Wirtschaftsministerkonferenz, die HOAI zu novellieren Sep. 2004 Fortgeschriebenes Eckpunktepapier einer novellierten HOAI der Architekten und Ingenieure Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  16. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Inhaltsübersicht 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI • Nebenkostenvereinbarungen • Zahlungen, § 7 und 8 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI 9. Fragen und Diskussion Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  17. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen - Leistungsbilder in der HOAI mit Grundleistungen und Besonderen Leistungen • § 15 Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten • § 37 Flächennutzungsplan, § 40 Bebauungsplan, § 45a Landschaftsplan § 46 Grünordnungsplan, § 47 Landschaftsrahmenplan, § 48a Umweltverträglich- keitsstudie, § 49a landschaftspflegerischer Begleitplan, § 49c Pflege- und Ent- wicklungsplan • § 55 Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen • § 64 Tragwerksplanung • § 73 Technische Gebäudeausrüstung • § 97b Entwurfsvermessung, § 98b Bauvermessung - Leistungsbilder ohne Unterscheidung Grundleistungen und Besonderen Leistungen • § 78 Thermische Bauphysik • § 81 Bauakustik • § 86 Raumakustik • § 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  18. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Definition Grundleistung - Die in den Leistungsbildern aufgeführten Grundleistungen sind im allgemeinen erforderlich, um ein bestimmtes Planungsziel zu erreichen. - Einzelne Grundleistungen und Besondere Leistungen sind in Leistungsphasen zusammengefasst, die wiederum in ihrer Gesamtheit ein Leistungsbild oder einen Leistungskatalog darstellen. - Der Katalog der Grundleistungen in den Leistungsbildern ist abschließend. D.h., dass über die in den Katalogen genannten Grundleistungen hinaus keine weiteren Grundleistungen definiert sind. D.h. Leistungen, die über den Rahmen der Grundleistungen hinausgehen, begründen im allgemeinen einen Honoraranspruch, der über die Tabellenwerte hinausgeht → siehe hierzu Definition: Besondere Leistungen. WICHTIG Eine Grundleistung bleibt immer eine Grundleistung. Wenn Sie wiederholt werden muss, wird sie eine Änderungs- oder sich wiederholende Grundleistung. Sie kann im Grundsatz niemals eine besondere Leistung werden. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  19. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen WICHTIG Leistungskataloge der HOAI sind nur beschreibend, aber nicht umschreibend. d.h. 1. Der werkvertraglich geschuldete Erfolg kann auch verfehlt sein, wenn alle Grundleistungen eines Kataloges abgearbeitet wurden → Thema: Besondere Leistungen oder zusätzliche Leistungen, die notwendig werden. - Beispiel: Erdbebennachweis beim Tragwerksplaner 2. Der werkvertraglich geschuldete Erfolg kann aber auch eingetreten sein, wenn nicht alle Grundleistungen erforderlich waren. Dies ist von Projekt zu Projekt sehr unterschiedlich. 3. Wenn nicht alle Grundleistungen notwendig waren, ist auch kein Honorarabzug fällig. → Prinzip des Werkvertrags → Ausnahme: es wird vorher schriftlich explizit vereinbart § 5, Abs. (2), § 5, Abs. (3) → Entscheidung BGH VII ZR 259/02, Urteil vom 24.06.2004 beachten Abschied vom Begriff der zentralen Leistungen Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  20. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 4. Begriff der sog. „zentralen Grundleistungen“ nach Locher/Koeble/Frik → geht davon aus, dass der werkvertraglich geschuldete Erfolg objektiv nur dann eintreten kann, wenn sog. „zentrale oder wesentliche Grundleistungen“ erbracht sind. →verschiedene OLG`s sind diesem Ansatz in der Vergangenheit bereits gefolgt. → dieser Ansatz ist problematisch, da das Architekten-/Ingenieurwerk eine geistige Leistung darstellt, d.h. für den Werkerfolg ist nicht das sture Abarbeiten von Leistungen maßgebend, sondern das Entstehen eines insgesamt mangelfreien Architekten-/Ingenieurwerkes und Leistungen, die für den AG von wesentlichem Interesse sind. Dieses Interesse ist ggf. durch Auslegung des Gerichts zu bestimmen (BGH 24.06.2004) WICHTIG Folgerung für die eigene Vertragsgestaltung kann nur sein: • Vereinbaren Sie, was sie schulden. Es reicht nicht, einfach hinzuschreiben Leistungsphase 1 3% Leistungsphase 2 10% usw. Sagen sie vorher, was sie glauben, tun zu müssen und wie sie dies tun werden. Unter Umständen – wirtschaftlich sinnvoll nur bei größeren Aufträgen – muß hierzu juristischer Beistand eingeholt werden. • Vereinbaren sie für ihr vorher im Einzelfall definiertes Leistungsbild die volle Vergütung nach HOAI. !(Vorsicht bei der Steinfort-Tabelle oder anderen Machwerken dieser Art) • Vergessen sie sicherheitshalber keine zentrale Grundleistung nach LKF zu vereinbaren. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  21. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 5.1.2. Besondere Leistungen • § 2, Abs. 3 HOAI • „Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. • Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließendaufgeführt. Die besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen verein- bart werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen.“ Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  22. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Tab. Aus DIB Oktober 2002, Seite 58/59, Sangenstedt Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  23. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Beispiele für Besondere Leistungen • Bauantrag für Abbruchmaßnahmen ohne Neubau • Aufstellen eines Raumprogramms • Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm (Funktionalausschreibung) • Elementpläne für Stahlbetonfertigteile • Nachweise der Erdbebensicherung • Beispiele für „brandgefährliche“ Besondere Leistungen, die vom Grundsatz her eigentlich Änderungsleistungen oder sich wiederholende Grundleistungen sind. • Methodischer Fehler in der HOAI • § 15, Abs. (1) Nr. 4 „Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.“ • § 64, Abs. (1) Nr. 5 „Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden.“ Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  24. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 5.2. Die 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI • Anrechenbare Kosten Immer wieder höchst problematisch, vor allem für die Architekten • Korrekte Honorarzone Honorarzone ist nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln und nicht verhandelbar. Zu niedrige Honorarzone ist eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung • Honorarsatz Frei vereinbar bei Auftragserteilung • Leistungsumfang • (Prozentpunkte) Häufig ein Riesenproblem bei vorzeitig beendeten Verträgen. Beliebter „Tummelplatz“ für HOAI-Gutachter Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  25. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Inhaltsübersicht 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI • Nebenkostenvereinbarungen • Zahlungen, § 7 und 8 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI 9. Fragen und Diskussion Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  26. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 6. Mindest- und Höchstpreischarakter § 4 Vereinbarung des Honorars (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung,die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarungüberschritten werden. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonderen Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht zu bleiben. (4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  27. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Wirksamkeit der Honorarvereinbarung • (Zusammenfassung des Protokolls des BVS Bundesfachbereich Architekten- und Ingenieurhonorare am 20.09.2002 in Stuttgart, Referent: RA Dr. Wolfgang Koeble, Reutlingen, Protokollant: Dipl.-Ing. Arch. Werner Seifert, Würzburg) • Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 HOAI: • schriftlich (Schriftformerfordernis nach § 126 BGB) • bei Auftragserteilung • im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze • (Bestimmtheit der Vereinbarung und ohne Widersprüchlichkeit) • Schriftform • Zwei Unterschriften (durch Auftragnehmer und Auftraggeber) • Gilt auch für Vollkaufleute (Aber: Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann unter Vollkaufleuten ein Vertragsverhältnis auslösen) • Ausreichend ist nicht: • Wechselseitige Schreiben • Honorarangebot, auf das der Vertrag Bezug nimmt • Regelung in Anlagen, wenn diese nicht unterzeichnet sind • Regelungen in Anlagen erfüllen das Schriftformerfordernis, wenn diese von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind. • Paraphieren genügt Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  28. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • bei Auftragserteilung • Im Projektablauf vereinbarte Honorare sind unwirksam. • Aber: Im Ablauf kann ein wirksamer Vergleich für erbrachte Leistungen getroffen werden. • Eine Lösung zur Einhaltung des Zeitpunkts „bei Auftragserteilung“ kann ein Vorvertrag dar- stellen. • Sonderregelungen gelten für Verträge mit Gemeinden, Zweckverbänden und Kirchen. Hier kommt der Vertragsschluss erst mit der Beurkundung zustande. (Locher/Koeble/Frik Einl. Rdn. 40 ff.) • Ausnahmefälle (Keine Bindung an Mindestsätze) • 1. Wenn die HOAI nicht anwendbar ist: • bei anrechenbaren Kosten oberhalb der Honorartafel • → die herrschende Meinung will die übliche Vergütung über fortgeschriebene Tafeln bestimmen (Rift Tabellen, Tabelle nach Motzke, Wolff) • Unternehmer, die neben Bauleistungen auch Planungsleistungen erbringen Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  29. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • 2. bei Ausnahmefällen nach § 4 Abs. 2 • Ein Ausnahmefall kann insbesondere bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder bei sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. (BGH, Urteil vom 22.05.1997 – VII ZR 290/95; BauR 97, 677 • 3. bei arglistiger Täuschung • 4. bei sonstigen wirksamen Möglichkeiten der Honorarvereinbarung • z. B. nach § 4a, § 5 Abs. 4a, § 62 Abs. 5 und 6 • 5. bei Bindung an eine unwirksame Honorarvereinbarung (Stichwort Treu und Glauben) • (auch bei einer Vereinbarung zur Höhe der anrechenbaren Kosten) • a) wenn ein widersprüchliches Verhalten vorliegt • b) wenn der Auftraggeber auf (unwirksame) Honorarvereinbarung vertraut hat • c) wenn der Auftraggeber auch darauf vertrauen durfte • d) wenn der Auftraggeber sich darauf eingerichtet hat • Alle 4 Kriterien müssen kumulativ auftreten. • D.h. dieser Punkt stellt eine sehr hohe Hürde dar. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  30. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Inhaltsübersicht 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI • Nebenkostenvereinbarungen • Zahlungen, § 7 und 8 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI 9. Fragen und Diskussion Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  31. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 7. Nebenkostenvereinbarung (§ 7), Zahlungen, (§ 8) • Nebenkosten: § 7 Abs. (3) HOAI • „Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist. • Folgen • Pauschale Vereinbarung (sinnvoll) nur möglich bei schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung • Wann ist Auftragserteilung ? (siehe voher Kap. 6 des Vortrags) • Empfehlung • Pauschale Vereinbarung (üblich 5-7%) • evtl. zusätzliche besondere Nebenkosten wie: Bauleiterbüro, exorbitante Kopierkosten vor allem bei sehr großen öffentlichen Ausschreibungen oder größere Reisen zusätzlich zur Pauschale vereinbaren. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  32. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Zahlungen: § 8 HOAI • § 8 (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist. • (2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewieseneLeistungengefordert werden. • (3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. • (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  33. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Umstritten ist in der Literatur, ob § 8 HOAI von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 § 2 MRVG gedeckt ist. Die herrschende Meinung bejaht dies der Zeit. • Problem des § 632 a BGB im Zusammenhang mit § 8 Abs. (2) HOAI • § 632 a BGB schreibt vor, dass Abschlagszahlungen nur verlangt werden können, wenn der Auftragnehmer Eigentum an der vom ihm erbrachten Leistung an den Besteller überträgt oder Sicherheiten für die Abschlagszahlung leistet. • Die richtige Betrachtungsweise ist, dass Sie ihrem Bauherrn bereits bei der Besprechung, spätestens aber bei der Übergabe von Plänen, Skizzen, Berechnungen etc. Eigentum an der von ihnen erbrachten „geistigen Leistung“ verschaffen. Unter dieser Argumentation wird § 8 Abs. (2) HOAI auch durch § 632 a BGB nicht ausgehebelt. • Fazit § 8 Abs. (4) HOAI • Vereinbaren sie bei Vertragsabschluß einen Zahlungsplan, der sinnvollerweise mit dem Planungsterminplan und der Kostenfortschreibung korreliert und ggf. auch fortgeschrieben wird. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  34. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Inhaltsübersicht 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI • Nebenkostenvereinbarungen • Zahlungen, § 7 und 8 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI 9. Fragen und Diskussion Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  35. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus- Statusbericht Architekten und Ingenieure • Ende November 2001 Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an ein Gutachterteam • (Enseleit, Löffelmann, Meran, Mertes, Schramm, Schwarze) • Erstellung eines Gutachtens zum Statusbericht 2000 plus Architekten/Ingenieure • Oktober 2002 Vorlage des Gutachtens beim Ministerium • Anfang Februar 2003 Veröffentlichung des Gutachtens durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (→ download der pdf-Datei unter www.aho.de (über 600 Seiten) ) • Schwergewichte des Gutachtens sind 10 Abschnitte zu den Themen • - Aktuelle Anforderungen an das Berufsbild von Architekten/Ingenieuren • - Qualitätssicherung von Entwurfs- und Planungsleistungen • - Kostensparendes Bauen und leistungsgerechte Honorierung • - EU Recht und HOAI • - Reformierung der HOAI Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  36. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Ergebnisse des Gutachtens in Kurzform • Freiberufliche Leistungen von Architekten und Ingenieuren können objektiv nur über die Qualifikation bewertet werden, nicht über den Preis → demzufolge ist die HOAI Verbrauch- erschutz • HOAI ist kompatibel mit dem EU-Recht • - HOAI verstößt nicht gegen EU-Kartellverbot und ist nicht wettbewerbshindernd • Diese Einschätzung wird nicht überall geteilt • Wirtschaftliche Lage der Architekten und Ingenieure hat sich deutlicher verschlechtert als bei allen anderen Freiberuflern • - Honorare der derzeitigen Fassung sind nicht mehr auskömmlich • Abschnitt 7 beschäftigt sich mit einer leistungsgerechten Honorierung • - Basis bleiben die anrechenbaren Kosten • - Umrechnung auf Bruttogrundfläche als Bemessungsgrundlage gelingt nicht mangels einer ausreichenden empirischen Grundlage • - Anrechenbare Kosten werden für Objektplaner und Tragwerksplaner vereinfacht gleich ermittelt und auf DIN 276, Ausg. 1993 angepaßt. • AK = KG 300 + 50% der KG 400 • Honorarunterschiede zwischen Architekt und Tragwerksplaner werden über unterschiedliche Tafelwerte erfaßt. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  37. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • - Honorare werden aus Leitkurven ermittelt. Unterschiedliche Honorarzonen werden durch Korrekturfaktoren von 0,65 (Zone I) bis 1,4 (Zone V) auf die Leitkurve erfaßt. Dadurch kommt es zu einer größeren Spreizung und zu einer Überlappung der Honorarzonen, d.h. Höchstwert Honorarzone II ist nicht mehr gleich Mindestwert der Honorarzone III • - Vergleichsberechnungen zeigen Erhöhungen der Honorare • im § 16, Abs. 1 von 1,95% bis 11,24% • im § 65, Abs. 1 von 20,49% bis 29,62% • im § 74, Abs. 1 von 1,02% bis 37,34% • - Erhöhung der Stundensätze • z.B. Auftragnehmer 65,-- bis 140,-- € • Ingenieur (LI) 60,-- bis 120,-- € • Ingenieure (Sachbearbeiter) 55,-- bis 90,-- € • Zeichner 40,-- bis 60,-- € Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  38. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Abschnitt 9 beleuchtet die HOAI aus technisch-juristischer Sicht • - Vorschlag der Straffung der HOAI -- Wegfall der Teile III, IV und VII a, da Honorare sowieso frei vereinbar sind -- Diskutiert werden sollte nach Ansicht der Forscher auch der Wegfall der Teile VI und X bis XIII -- Paragraphen, die immer wieder Streit verursachen, wie z.B. § 20,21,22 stehen ebenfalls zur Disposition Vorsicht Hier ist u. U. eine saftige Honorarminderung versteckt. (Beispiel: Anzahl der Objekte ist dann evtl. nicht mehr interessant sondern nur noch der Text des Vertrags, Stichwort z.B. § 22, Abs. (1)) - Straffung auf 5 Leistungsphasen 1. Vorplanung 2. Entwurfs- und Genehmigungsplanung • 3. Ausführungsplanung • 4. Vergabe Vorbereitung • 5. Objektüberwachung • Alte Phase 9 entfällt komplett aus den Leistungsbildern !! Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  39. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Leistungsbilder werden neu gegliedert nach Kriterien wie • - Planungsleistungen allgemein - Leistungen zu Kostenermittlungen und Terminplanung - Zusammenfassung aller Leistungen zum Ende einer Leistungsphase • Tragwerksplanung erhält die Leistungen der Objektüberwachung (Abnahme des Tragwerks) als Grundleistung • → grundsätzlich neue Bewertung der 100% Honorare • Bereich der Bewehrungszeichnungen wird neu geregelt, Aufteilung in Grund- und Zusatz- leistungen Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  40. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 • Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz am 10./11. Dezember 2003 in Magdeburg • 6. HOAI-Novelle • 1. Die Amtschefskonferenz hat die Berichte des Arbeitskreises „ 6. HOAI-Novelle“ und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Wirtschaftsministerkonferenz zur Kenntnis genommen. • 2. Die Bundesregierung wird gebeten, auf Grundlage des Berichtes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, so bald wie möglich einen Referentenentwurf für eine HOAI-Novelle als Diskussionsgrundlage den Ländern zu übermitteln. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  41. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit • Für eine Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure • Wichtigster materieller Grundsatz der neuen HOAI ist der Vorrang freivereinbarter Honorare vor den in der Verordnung genannten Sätzen. Damit wird u.a. die vom Bundesrat angemahnte Entkopplung von Bausumme und Honoraren vollständig verwirklicht. Gleichzeitig sollen die HOAI-Sätze aber „subsidiär“, d.h. bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung, weiterhin gelten. Damit ist der vielfach erhobenen Forderung nach der Weitergeltung eines bundeseinheitlichen „Geländers“ ebenfalls Genüge getan. • Die Honorare bleiben stabil, d.h. die bisherigen Honorartabellen werden unverändert übernommen. Auf die Nennung von Stundensätzen wird ganz verzichtet. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  42. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Durch die Übernahme der Systematik ais dem „Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure“ und die Beschränkung auf Flächen-, Objekt- und Fachplanung wird die HOAI drastisch vereinfacht und um etwa 50 Paragraphen verschlankt. Zudem werden die bisherigen neun Leistungsphasen auf fünf und damit stärker auf die so genannten geistig-schöpferischen Leistungen konzentriert. (Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung). • Das feste Auslaufdatum in fünf Jahren ermöglicht einen Probelauf des neuen Systems. Diese Phase könnte mit dem völligen Verzicht auf eine HOAI, u.U. aber auch mit einer Verlängerung der Geltungsdauer enden. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  43. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 • Mit den Architekten und Ingenieuren abgestimmte Eckpunkte zur Novellierung der HOAI • Grundsätzliche Reduzierung auf preisrechtliche Vorschriften unter Streichung der vertragsrechtlichen Elemente. • Entkopplung der Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten durch verbindliche Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt/-Ingenieur über die Ermittlungsart und die Höhe der anrechenbaren Kosten und die Leistungen des Architekten/Ingenieurs (z.B. Kostenberechnungsmodell). • Auskömmliche Honorare. • Auskömmliche Stundensätze, ansonsten Streichung fester Stundensätze. • Hinweis auf die Möglichkeit einer vertragsrechtlich zu vereinbarenden Bonus/Malus Regelung (z.B. Innovationen). Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  44. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen • Einführung einer einheitlichen Strukturierung der in der HOAI erfassten Leistungsbilder. • Grundsätzlich Vereinheitlichung auf 3 Honorarzonen. • Streichung der nicht praxisgerechten Vorschriften. • Vermeidung von Querverweisen und Zusammenfassung zusammengehörender Vorschriften. • Erhalt bisheriger und Aufnahme neuer Leistungsbilder (z.B. Brandschutz) Wunsch Auftraggeberseite. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  45. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Inhaltsübersicht 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI • Nebenkostenvereinbarungen • Zahlungen, § 7 und 8 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI 9. Fragen und Diskussion Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

  46. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen 10. Fragen und Diskussion • Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer des Landes Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 17.11.2004 designed by S.V.

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