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Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht. Definition „Verwaltungsakt“. Wenn ein Beamter splitternackt die Sekretärin auf den Schreibtisch packt und dann vögelt bis es knackt – ja, das ist ein „Verwaltungsakt“!. Ruft sie jedoch kurz vor: „Halt!“, nennt man das „Widerrufsvorbehalt“.

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Allgemeines Verwaltungsrecht

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Presentation Transcript


  1. Allgemeines Verwaltungsrecht Definition „Verwaltungsakt“

  2. Wenn ein Beamter splitternackt die Sekretärin auf den Schreibtisch packt und dann vögelt bis es knackt – ja, das ist ein „Verwaltungsakt“!

  3. Ruft sie jedoch kurz vor: „Halt!“, nennt man das „Widerrufsvorbehalt“. Benutzt sie ein Kissen als Unterlage Spricht man vom „VA mit Auflage“.

  4. Wenn sie vorher sagt: „Ich bleib höchstens bis Zehn“, kann man von einem „VA mit Befristung“ ausgehen. Verlangt sie Gehaltserhöhung zuvor, liegt ein „VA mit Bedingung“ vor.

  5. Wenn sie es trotz aller Müh’ nicht restlos schafft, war der Verwaltungsakt „fehlerhaft“. Schläft sie jedoch gleich darauf ein, wird er fehlerfrei gewesen sein.

  6. Ist sie vorher unter dem Kleid schon nackt, so ist das ein „begünstigender Verwaltungsakt“.

  7. Wiegt er 3 Zentner, dann ist ihr schnell klar, dies ist ein „belastender VA“!

  8. Klappt es beim ersten Versuch nicht recht, wäre ein „feststellender VA“ nicht schlecht. Ist er danach noch immer der Lahme, bleibt ihr nur die „Ersatzvornahme“.

  9. Reizt sie ihn schon wochenlang, droht ihr der „unmittelbare Zwang“.

  10. Reicht ihr das Gehalt nicht aus zum Leben, wird sie hinterher ein „Zwangsgeld“ erheben. Im Regelfall, das ist ja klar, genügt ein „mündlicher VA“!

  11. Wenn er fast jeden Tag mit ihr möcht’, beruft er sich auf das „Gewohnheitsrecht“. Wenn sie nebenbei in die rechte Backe kniff, war dies ein „unbestimmter Rechtsbegriff“.

  12. Überlegt er sich’s vorher trotz ihrer aufreizenden Kleidung, spricht man von einer „Ermessensentscheidung“. Wenn er den Akt vorzeitig abgeschlossen, hat er gegen den „Gleichheitsgrundsatz“ verstoßen.

  13. Wenn er eine schwierige Stellung erfand, verlangt sie „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“. Kann er ihn kaum noch in die Hose zwängen, wird er auf „sofortige Vollziehung“ drängen.

  14. Verharrt er mal länger in ruhiger Lage, droht ihm sehr bald eine „Untätigkeitsklage“.

  15. Kriegt er ihn aber nicht hoch sogleich, ist eine „Feststellungsklage“ aussichtsreich.

  16. Verliert er plötzlich die Lust, kommt nur in Frage, die Erhebung der „Verpflichtungsklage“.

  17. Und schenkt sie mal später einem Sprössling das Leben, wird er sicher „Anfechtungsklage“ erheben.

  18. Das alles klingt doch gar nicht so schlecht; Seht ihr, so einfach ist Verwaltungsrecht!

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