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Arbeitsgesetze. Sabrina Schorer, SoSe 2010 Seminar: Grundwissen Arbeit-Beruf-Berufswahlvorbereitung. 1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
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Arbeitsgesetze Sabrina Schorer, SoSe 2010 Seminar: Grundwissen Arbeit-Beruf-Berufswahlvorbereitung
1. Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • Dient der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Maßnahmen des Arbeitsschutzes gilt nicht für die Heimarbeit oder auf See Beschäftigte (§§1+2) • der Arbeitgeber organisiert Maßnahmen und stellt die erforderlichen Mittel bereit • überprüft Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anstreben (§3) Ziel • Gefahr für Leben und Gesundheit möglichst gering halten • Gefahr an der Quelle bekämpfen • Angestellten Anweisungen erteilen um Schutz zu gewährleisten (§4)
1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • der Arbeitgeber muss seine Angestellten über Sicherheit und Gesundheitsschutz informieren (§12) Beschäftigte müssen: • für eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen • Arbeit und Geräte bestimmungsgemäß verwenden (§15) Beschäftigte dürfen: • den Arbeitgeber auf mögliche/notwendige Maßnahmen hinweisen können sich an Behörde wenden, wenn der Arbeitgeber den Vorschlägen nur unzureichend nachkommt (§17)
2. Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG) • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wenden unfallverhütende Maßnahmen an (zum Arbeitsschutz) und verwirklichen arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse • Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Maßnahmen möglichst erfolgreich) (§1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen: • den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen • den Arbeitgeber beraten • die Arbeitnehmer untersuchen (Betriebsärzte) • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beobachten (§§3+6)
3. Arbeitszeitgesetz(ArbZG) • gewährleistet Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung flexible Arbeitszeiten ermöglichen • schützt den Sonntag und staatliche Feiertage als Arbeitsruhe (§1) • 10 • Arbeitszeit = Beginn bis Ende der Arbeitszeit ohne Pausen • Nachtzeit = 23-6 Uhr; Bäcker: 22-5 Uhr • Nachtarbeit: umfasst mindestens 2 Stunden der Nachtzeit (§2) • werktägliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden pro Tag auf 10 Stunden ausdehnbar (§3)
3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Ruhepausen • 6-9 Stunden: 30 Minuten • mehr als 9 Stunden: 45 Minuten aufteilbar (§4) Ruhezeit • Arbeitnehmer nach Arbeitszeit 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit • Ausnahme: Krankenhäuser, Pflege und Betreuung von Menschen, Gaststätten, Hotels, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft, Rufbereitschaft (§5)
3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Nacht- und Schichtarbeit • nicht mehr als 8 Stunden, oder durch Ausgleich länger als 10 Stunden • alle 3 Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen lassen (ab 50. Lj jährlich) • Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auf Tagesarbeitsplatz umstellen (§6) • gefährliche Arbeiten: geringere Arbeitszeiten, höhere Ruhezeiten möglich Sonn- und Feiertagsruhe • von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten • im Schichtbetrieb: Sonn- und Feiertagsruhe um 6 Stunden vor- od. zurückverlegen • Kraftfahrer um 2 Stunden vorverlegen (§9) Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen (§10) • Feuerwehr, Krankenhäuser, Gaststätten, Messen, Märkte, Verkehrsbetriebe usw.
3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen • mindestens 15 Sonntage müssen frei bleiben • Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume dürfen nicht überschritten werden • sind Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt: Ersatzruhetag (innerhalb von 2 Wochen) (§11)
4. Kündigungsschutzgesetz(KSchG) §1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte Kündigungen: • wenn Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist • wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, ausgesprochen wird • wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt ist • wenn der der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann • Wenn der Betriebsrat / eine andere zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich widersprochen hat
4. Kündigungsschutzgesetz(KSchG) § 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte Kündigungen: bei betrieblichen Kündigungen: wenn Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten oder Behinderung nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden • Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Gründe zu nennen (§1) • nach Ablauf der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung (§1a) Änderungskündigung: • Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer um ihn unter neuen Konditionen einzustellen darf nicht sozial ungerechtfertigt sein (§2)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Ist die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt… • kann der Arbeitnehmer innerhalb 1 Woche Einspruch gegen die Kündigung einlegen (beim Betriebsrat) • Innerhalb einer Drei-Wochen-Frist: Klage vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird (§§3+4) • stellt das Gericht fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, gilt die Änderungskündigung als unwirksam (§8) Ausnahme: • das Gericht sieht Kündigung als rechtsunwirksam, Arbeit ist jedoch dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten (Gericht löst Arbeitsvertrag auf) • gleiches gilt, wenn Arbeitgeber nicht mehr mit Arbeitnehmer zusammenarbeiten will / kann Kurzarbeit • Gehalt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit verringert, wenn Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht mehr in vollem Umfang bezahlen kann
5. AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz (AGG) • Benachteiligungen verhindern oder beseitigen in Bezug auf: • Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (§1) Anwendungsbereiche • Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen, Zugang zu Arbeit • Lohn, Entlassungsbedingungen, beruflicher Aufstieg • Zugang zu Berufsberatung, Berufsbildung, berufliche Weiterbildung, • soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste • soziale Vergünstigungen • Bildung • Zugang zu bzw Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§2 )
5. AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz (AGG) Unterscheidung zwischen: • unmittelbarer Benachteiligung • mittelbarer Benachteiligung; • Belästigung = Benachteiligung • Sexuelle Belästigung = Benachteiligung (§3) Pflichten des Arbeitgebers: • Schutz vor Benachteiligungen (auch vorbeugende Maßnahmen) • vor allem bei Aus- und Fortbildung sind Benachteiligungen unzulässig • bei Verstoß der Beschäftigen oder Dritter gegen das AGG muss Arbeitgeber eingreifen (Abmahnungen, Versetzungen, Kündigungen) • Info über Behandlung der Beschwerden aushängen (§12)
6. MindestarbeitsbedingungenGesetz (MindArbBedG) Mindestarbeitsbedingungen… • diese sind normalerweise zwischen Tarifvertragsparteien durch Tarifverträge festgelegt… • werden als Gesetz zur Regelung von Löhnen und sonstigen Arbeitsbedingungen eingesetzt, wenn… • Gewerkschaften oder Vereinigungen vom Arbeitgeber nicht bestehen oder nur eine Minderheit der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber umfassen und / oder wenn… • das Gesetz zur Befriedigung der notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer erforderlich erscheint und / oder wenn… • die Regelung von Löhnen und sonstigen Arbeitsbedingungen durch den Tarifvertrag nicht erfolgt (§1)