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Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und

Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk. Regelwerke für Pflasterdecken.

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Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und

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  1. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk Regelwerke für Pflasterdecken

  2. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk ? ?

  3. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Europäische Normung : • „freier Austausch von Waren“ • „Abbau technischer Handelshemmnisse“ • „ Vereinheitlichung der technischen Anforderungen“

  4. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk Grundlage der Europäischen Normung : • RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaatenüber Bauprodukte (89/106/EWG) • „Es obliegt den Mitgliedstaaten sicherzustellen, • dass auf ihrem Gebiet die Bauwerke des Hoch - und des Tiefbaus derart entworfen und ausgeführt werden, • dass die Sicherheit der Menschen, der Haustiere und der Güter nicht gefährdet ist • und andere wesentliche Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls beachtet werden.“

  5. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Grundlage der Europäischen Normung (89/106/EWG) • „schaffen der wesentlichen Anforderungen als Grundlage für die Erstellung harmonisierter Normen für Bauprodukte auf europäischer Ebene. • um den größten Nutzen für einen einheitlichen Binnenmarkt zu verwirklichen, • möglichst vielen Herstellern den Zugang zu diesem Markt zu eröffnen, • eine größtmögliche Markttransparenz zu gewährleisten • und die Voraussetzungen für ein harmonisiertes Gesamtregelwerk im Bauwesen zu schaffen,“ • „Es sollen so weit und so schnell wie möglich harmonisierte Normen geschaffen werden.“

  6. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • CEN = • Comité Europèen de Normalisation • erteilt den Auftrag zur Erarbeitung der harmonisierten Normen • Mitglieder (1989):alle Staaten der EWG + Tschechien + Schweiz • Entwurf der Europäischen Norm durch Technische Komitees (TC) • z.B. • TC 246 = Natursteine • TC 178 = Pflastersteine, Platten, Bordsteine • TC 154 = Gesteinskörnungen

  7. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • TC 178 = Pflastersteine, Platten, Bordsteine • WG 1 / Arbeitsgruppe 1 : Betonprodukte • EN 1338 Pflastersteine aus Beton (Anforderungen u. Prüfverfahren) • EN 1339 Platten aus Beton (Anforderungen u. Prüfverfahren) • EN 1340 Bordsteine aus Beton (Anforderungen u. Prüfverfahren)

  8. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • TC 178 = Pflastersteine, Platten, Bordsteine • WG 2 / Arbeitsgruppe 2 : Natursteinprodukte • EN 1341 Platten aus Naturstein für Außenbereiche (Anforderungen u. Prüfverfahren) • EN 1342 Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche (Anforderungen u. Prüfverfahren) • EN 1343 Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche (Anforderungen u. Prüfverfahren)

  9. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • TC 178 = Pflastersteine, Platten, Bordsteine • WG 3 / Arbeitsgruppe 3 : Pflasterziegel • EN 1344 Pflasterziegel (Anforderungen u. Prüfverfahren)

  10. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • CEN = • Comité Europèen de Normalisation • Entwurf der Europäischen Norm durch Technische Komitees • Bearbeitung durch nationale Gremien • Fachliche Arbeit im DIN Normenausschuss ( NA) • Entsendung von Delegationen zu Sitzungen von Technischen Komitees (TC), • die Benennung von Experten für Arbeitsgruppen (WG), • Einsetzen eines Arbeitsausschusses („Spiegelausschuss“), für die fachliche Betreuung.

  11. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Entwurf der Europäischen Norm durch Technische Komitees • 1. Arbeitsentwurf ( „Working draft“) • Bearbeitung durch nationale Gremien • 2. Entwurf („Comitee draft“ ) • Umfrage und weitere Bearbeitung bei den CEN – Mitgliedsstaaten • führt zum • 3. Entwurf ( „prEN“ ) • Noch mögliche kleinere redaktionelle Bearbeitungen • führen zum • Schlussentwurf („final draft“ ) • Abstimmung der CEN-Mitglieder („formal vote“) über die Annahme der Norm • Annahme und Übernahme in nationales Recht

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  13. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk

  14. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Annahme und Übernahme in nationales Recht : • 9 Monate für die Anpassung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften • Vorraussetzung : • Verfügbarkeit der harmonisierten Norm • Offizielle Benachrichtigung der Mitgliedsstaaten über die Fertigstellung • Verpflichtung nationaler Normeninstitute zur Übersetzung und Veröffentlichung • Anpassung der vorhandenen technischen Regelwerke

  15. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Betonprodukte • EN 1338 -> DIN EN 1338 Pflastersteine aus Beton Anforderungen und Prüfverfahren • EN 1339 -> DIN EN 1339 Platten aus Beton Anforderungen und Prüfverfahren • EN 1340 -> DIN EN 1340 Bordsteine aus Beton Anforderungen und Prüfverfahren • DIN 483 : 2004 Bordsteine aus Beton, Formen Maße, Kennzeichnung

  16. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Natursteinprodukte • EN 1341 -> DIN EN 1341 Platten aus Naturstein für Außenbereiche Anforderungen und Prüfverfahren • EN 1342 -> DIN EN 1342 Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche Anforderungen und Prüfverfahren • EN 1343 -> DIN EN 1343 Bordsteine aus Naturstein für Außen- bereiche Anforderungen und Prüfverfahren • DIN 482 : 2002 Straßenbordsteine aus Naturstein

  17. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Pflasterziegel • EN 1344 -> DIN EN 1344 Pflasterziegel Anforderungen und Prüfverfahren • DIN 18503 : 2004 Pflasterklinker

  18. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Annahme und Übernahme in nationales Recht : • 12 Monate Koexistenzphase (nationale Norm oderEuropa-Norm ) • Ankündigung der europäisch harmonisierten Norm • Anwendung der nationale Norm oder der europäischen Norm • Nach 12 Monaten : • Zurückziehen der nationalen Norm, es darf nur noch die DIN ENangewendet werden.Bauprodukte, die harmonisierten Normen entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, wenn sie nicht „CE“ gekennzeichnet sind!

  19. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk Pflaster, Platten, Bordsteine

  20. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk Konformitätserklärung /Definition nach ISO/IEC 17000 : „(Konformitäts-) Erklärung = Erstellen einer Bestätigung durch den Anbieter.“ (Bestätigung = Konformitätsaussage auf der Grundlage einer Entscheidung, die der Bewertung folgt, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen dargelegt wurde)

  21. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk Durch das europäische Konformitätszeichen „CE“ erklärt der Hersteller die Übereinstimmung mit den in Europa harmonisierten Anforderungen. Auszug aus Bauproduktengesetz( 1998 / Fassung 2004) „§ 4 Allgemeine Anforderungen (1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE - Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.“

  22. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk

  23. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk

  24. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen, Teil 1 (Regelbauweise, ungebundene Ausführung) M FP 1Im September 2003 ist das überarbeitete Merkblatt für Flächen-befestigungen, zuletzt geändert und ergänzt 1994, als neues Merkblatt „MF P 1“ herausgegeben worden. • Im Merkblatt MF P 1 enthälttechnische Hinweise für die Planung, Ausführung und Erhaltung von Pflasterdecken und Plattenbelägen. • Das Merkblatt gibt Hinweisezur Verarbeitung von • Pflastersteinen bis zu einer Kantenlänge von 320 mm (Nennmaß) und von Platten bis zu einer Kantenlänge von 600 mm (Nennmaß)

  25. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Gegenüber dem bisherigen Merkblatt sind umfangreiche Änderungen enthalten, z.B. : • Nr. 2.1 Allgemeines: • Pflasterdecken mit erhöhten Beanspruchungen können größere Dicken der Pflastersteine erfordern, als in der RStO festgelegt. • Erhöhte Beanspruchungen liegen z.B. vor, bei • spurfahrendem Verkehr oder engen Kurven, • häufigen Brems- und Beschleunigungsvorgängen, • Kreuzungen und Einmündungen, • Längsneigungen über 6 %, • Bereiche mit hohen statischen Lasten und Bereiche in denen schwere Fahrzeuge auf engem Raum rangieren.

  26. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 2.2 Unterlage • Die Unterlage der Pflasterdecke / des Plattenbelages mussdauerhaftwasserdurchlässig sein. Es wird eine Anforderung anden kf - Wert genannt ( „ca.10-5“) und einPrüfverfahren ( nach MwdB ) genannt.

  27. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 2.2 Unterlage • Die Unterlage der Pflasterdecke / des Plattenbelages mussdauerhaftwasserdurchlässig sein.

  28. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 2.3 Dicke der Schichten • Das Tragverhalten von Pflastersteinen / Platten ist von deren Geometrie ( Länge / Breite / Dicke ) abhängig. Bei hohen Horizontalbeanspruchungen ist dies besonders zu beachten. Für solche Flächen sind Pflastersteine miteinem kleinen Verhältnis von Länge zu Dicke ( in Fahrtrichtung gesehen ) besonders zur empfehlen. • Nr. 2.4 Entwässerung der Oberfläche • Zur Ausführungsplanung gehört auch eine eine Entwässerungsplanung. • Kann die regelgerechte Mindestquerneigung nicht eingehalten werden, muss durch besondere Maßnahmen eine ausreichende Entwässerung sichergestellt werden.

  29. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 2.5 Verband, Verbund • „... Verbundwirkung nur bei Verwendung eines geeigneten Fugenmaterials und vollständig gefüllten Fugen ...“ • Günstig ist ein Verband, diagonal zur Fahrrichtung. • Ungünstig sind Verbände mit parallel zur Fahrtrichtung verlaufenden Fugen. • Nr. 2.6 Anschlüsse • Verweis auf ZTV P-StB • Nr. 2.7 Verlegung in Kurven • Das Verlegen von Kurven wird beschrieben, Verziehen der Fugen ist nicht erlaubt („...sollte die regelgerechte Fugenbreite eingehalten werden.“) • Zwickelflächen nur mit Pflaster / Platten gleicher Dicke • Nr. 2.8 Randausbildung • „... Benötigen eine der Verkehrsbelastung angepasste Randeinfassung.“

  30. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 3 Baustoffe • Nr. 3.1 Gesteinskörnungen für Bettungen • Gemische für befahrene Verkehrsflächen sollennur verwendet werden, wenn eine positive Langzeiterfahrungen mit diesem Material bei vergleichbarer Beanspruchung vorliegt • Es wird ein Sieblinienbereich empfohlen, auf die Filterstabilität wird hingewiesen.

  31. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 3 Baustoffe • Nr. 3.2 Gesteinskörnungen für Fugenfüllungen • Die Fugenfüllung sollte so beschaffen sein, dass sie • sich in die Fugen einbringen lässt, • dem Aussaugen durch Fahrzeugverkehr oder Saugkehrmaschinen möglichst großen Widerstand entgegensetzt, • die entstehenden statischen und dynamischen Belastungen dauerhaft auf die angrenzenden Pflastersteine oder Platten überträgt, • nicht in die Bettung absinken kann.

  32. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 3 Baustoffe • Nr. 3.2 Gesteinskörnungen für Fugenfüllungen • Es wird ein Sieblinienbereich empfohlen, der sich filterstabil zum Bettungsmaterial verhält.

  33. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 4 Ausführung • Nr. 4.2 Bettung • Einbau überhöht, profilgerecht abziehen über Lehren, möglichst gleichmäßige Lagerungsdichte über die gesamte Fläche, • Bei maschineller Verlegung von Betonsteinpflaster „kann es vorteilhaft sein“ die Bettung vorzuverdichten.

  34. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 4 Ausführung • Nr. 4.3 Verlegung, Versetzen • „... sind fluchtgerecht, an den Fugen höhengleich, unter Einhaltung des vereinbarten Verbandes und der regelgerechten Fugenbreite zu verlegen oder zu versetzen.“ • „Die Fugenbreite für Natursteinpflaster sollte bei Verkehrsflächen der Bauklassen III und IV in Kopfhöhe 10 mm und in Fußhöhe 20 mm nichtüberschreiten. Dies erfordert bearbeitete oder besonders sortierte Pflastersteine. • „Betonpflastersteine, Pflasterziegel und Pflasterklinker werden von der bereits verlegten Fläche aus verlegt. • „Bei der Herstellung von Natursteinpflaster wird von der Bettung aus gearbeitet.“ • Nr. 4.4 Verfugen, Abrütteln, Abrammen, Einschlämmen • Flächen säubern, bei besonderen Oberflächen Rüttelplatte mit Kunststoffschürze.

  35. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 4 Ausführung • Nr. 4.5 Dehnungsfugen • Nr. 4.6 Verkehrsfreigabe • Nr. 4.7 Lage, Toleranzen • Nr. 4.7.1 Höhen und Unebenheiten • Nr. 4.7.2 Querneigungen • Nr. 4.7.3 Dicke der Bettung Hinweis auf ZTV P-StB !

  36. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 4 Ausführung • Nr. 4.8 Randausbildung • „... Fundament und Rückenstütze aus Beton C 12/15“ • „... zweilagig frisch in frisch einbauen,“ • Die untere Lage, ca. 2/3 der Gesamthöhe, ist durch Stampfen verdichten, zweite Lage so überhöhen, dass die Sollhöhe nach dem Verdichten erreicht wird, • „5 mm Fugen, unverfugt“ • „Die Fugen zwischen den Randeinfassungselementen im oberen rückwärtigen Bereich sollten geschlossen werden, wenn eine Pflasterdecke oder Plattenbelag mit ungebundener Fugenfüllung anschließt.“ • Nr. 4.9 Rinnenpflaster, Rinnenplatten, Muldensteine • Dicke des Fundaments 20 cm, Fugen sollten mit Mörtel nach MFP 2 gefüllt werden, Dehnungsfugenabstand 15 m.

  37. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 5 Bautechnische Hinweise für besondere örtliche Gegebenheiten • Nr. 5.1 Allgemeines • “Besondere örtliche Gegebenheiten erfordern dem entsprechende besondere bautechnische Maßnahmen.“ • Nr. 5.2 Überdachte Flächen • “Ungebundene Fugenfüllungen, die nicht direkt von natürlichen Niederschlägen beansprucht werden, können sich nicht oder nur sehr langsam verfestigen.” • “Deshalbsollten hier nur Fugenbreiten von 3 bis 5 mm ausgeführt werden und die Flächen ausschließlich von Hand gereinigt werden.”

  38. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneider öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 5 Bautechnische Hinweise für besondere örtliche Gegebenheiten • Nr. 5.3 Stark geneigte Flächen • “Von Fahrzeugen benutzte Flächen ab 6% Längsneigung, sind besondere Maßnahmen erforderlich, hier solltenPflastersteine mithoher Verbundwirkung gewählt werden.” • “Ist dies nicht möglich müssen Verbände ausgeführt werden, die eine Lastverteilung auf alle Steinseiten ermöglichen (Diagonal- oder Fischgrätverband) und einem Ausspühlen der Fugen entgegenwirken.”

  39. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 6 Erhaltung • Pflasterdecken / Plattenbeläge sollten so gereinigt werden, dass dabei möglichst kein Fugenmaterial aufgenommen wird. • Erst nach einem Jahr Liegedauer sollte maschinell gereinigt werden. • Ist dies nicht möglich, muss auf vertikal - saugende Beanspruchung verzichtet werden. • Fehlendes Fugenmaterial muss ersetzt werden. • Verformungen, die eine Pfützenbildung verursachen, sollten schnell beseitigt werden.

  40. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Fehlendes Fugenmaterial muss ersetzt werden. • Verformungen, die eine Pfützenbildung verursachen, sollten schnell beseitigt werden.

  41. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Fehlendes Fugenmaterial muss ersetzt werden. • Wer ist zuständig ? • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Fassung 2006): • § 13Mängelansprüche • „1.   Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt derAbnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, • a)  wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, •      sonst • b)  für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.“

  42. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Fehlendes Fugenmaterial muss ersetzt werden. • Wer ist zuständig ? • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Fassung 2006): • § 13Mängelansprüche • ... • „5.   (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.“

  43. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Fehlendes Fugenmaterial muss ersetzt werden. • Wer ist zuständig ? • Die Überwachung und gegebenenfalls die Beseitigung des durch „Verschleiß“ ausgetragenen Fugenmaterials kann im Regelfall nicht Sache der Auftragnehmerin im Rahmen Ihrer Verpflichtung zur Beseitigung entstandener Mängel sein. • Wie schon in VOB/B § 13 Nr. 5 Satz 1 ausgeführt besteht diese vorstehend genannte Verpflichtung nur bei „hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind ...“ . • Bei mängelfreier Abnahme muss davon ausgegangen werden, dass eine „vertragswidrige Leistung“ nicht vorlag.

  44. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 7 Hinweise zur Beurteilung • Nr. 7.1 Allgemeines • Gestalterische Wirkung durch Bemusterung / ausreichend große Muster-fläche vor der Ausführung festlegen, • Struktur und Oberfläche ändern sich durch Alterung und Verschmutzung des Belages. • Nr. 7.2 Verband, Fugenbreite, Fugenverlauf • Der Verband muss gleichmäßig ausgeführt sein. • Unter- und Überschreitungen der regelgerechten Fugenbreite sind nur dann unbedenklich, wenn die Stabilität und die Nutzungssicherheit der Decke dauerhaft nicht gefährdet ist.

  45. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 7 Hinweise zur Beurteilung • Nr. 7.3 Kantenabplatzungen • können an mängelfrei gelieferten Pflastersteinen und Platten als Folge unsachgemäßer Ausführung auftreten. • Nr. 7.4 Farb- und Strukturabweichungen • Bei Natursteinerzeugnissen, Klinker (Ziegel-) und Betonerzeugnissen können Farb- und Strukturabweichungen auftreten, • bei Naturstein herkunftsbedingt, • bei Klinker und Betonerzeugnissen rohstoff- und fertigungsbedingt.

  46. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk (Einführung mit ARS Nr. 23/2006 vom 29.08.2006)

  47. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen" (ZTV Pflaster-StB) sind in Verbindung mit den • "Technischen Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen" (TL Pflaster-StB) bei der Herstellung von Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung (Regelbauweise) auf Verkehrsflächen anzuwenden.

  48. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Die (ZTV Pflaster-StB) sind darauf abgestellt, dass die • VOB/C ATV DIN 18299 mit ATV DIN 18318 Vertragsbestandteil sind. • Die mitRandstrich im Text gekennzeichneten Absätze, sind „Zusätzliche TechnischeVertragsbedingungen“im Sinn von§ 1Nummer 2 d VOB Teil B -DIN 1961- wenn die ZTV Pflaster-StB Bestandteil des Bauvertrages ist.

  49. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 1.4.2 Unterlage ( Empfehlungen ) • „Unterlage“ = Bereich unter der Pflasterdecke / Plattenbelag • Ebenheit ( Empfehlung ) = 1 cm/4-m-Richtlatte • Tragschichten müssen • tragfähig • profilgerecht • eben • wasserdurchlässig • sein

  50. © www.pflasterberatung.de 05.2008 Dipl.-Ing.( FH ) Wulf Schneideröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer- und Pflastererhandwerk • Nr. 1.4.2 Unterlage ( Empfehlungen ) • Ungebundene Tragschicht nach ZTV SoB-StB 04 • “Körnungslinie an der unteren Grenze des vorgeschriebenen Sieblinienbereiches” „bei Verkehrsbelastungen der Bauklassen III und IV RStO sollte mindestens ein Verformungsmodul von 180 MN/m² auf der oberen Tragschicht erreicht werden.“

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