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Wettbewerbspolitik: Kartellrecht, Beihilfen

Wettbewerbspolitik: Kartellrecht, Beihilfen. Vertiefungshinweise: Herdegen , Europarecht, § 23. Streinz , Europarecht, § 15. Präambel AEUV, 4. Erwägungsgrund:.

nadine
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Wettbewerbspolitik: Kartellrecht, Beihilfen

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  1. Wettbewerbspolitik:Kartellrecht, Beihilfen Vertiefungshinweise: Herdegen, Europarecht,§ 23. Streinz, Europarecht, § 15.

  2. Präambel AEUV, 4. Erwägungsgrund: IN DER ERKENNTNIS, dass zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschafts-ausweitung, einen ausgewogenen Handels-verkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,

  3. private Marktaufteilungen Außer durch staatliche Zölle oder Kontingente wird der Wettbewerb auch durch private Marktaufteilungen ein-geschränkt.

  4. Kartellrecht Was versteht man unter dem Begriff Kartellrecht?

  5. Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet Kartellrecht die Bestimmungen betreffend Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken oder dies bezwecken (Kartelle). Gegenstand des Kartellrechts im weiteren Sinne ist insbesondere • das Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen, • das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, • die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle). (Quelle: Wikipedia)

  6. Artikel 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere (…)

  7. Artikel 101 AEUV (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) (…) (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf — (…) die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen a) (…)

  8. Art. 101 AEUV gilt unmittelbar.

  9. Artikel 102 AEUV Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) (…)

  10. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Adressaten von Art. 102 AEUV sind Monopole oder Oligopole.

  11. Beispiele für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung EuGH, Urt. v. 14.2.1978, Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 (United Brands [Chiquita-Bananen]/Kommission) AUSZUG (Rz. 66): • (...) MIT DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE DIESES ARTIKELS IST DIE WIRTSCHAFTLICHE MACHTSTELLUNG EINES UNTERNEHMENS GEMEINT, DIE DIESES IN DIE LAGE VERSETZT, DIE AUFRECHT-ERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS AUF DEM RELEVANTEN MARKT ZU VERHINDERN, INDEM SIE IHM DIE MÖGLICHKEIT VERSCHAFFT, SICH SEINEN WETTBEWERBERN, SEINEN ABNEHMERN UND SCHLIESSLICH DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN EINEM NENNENSWERTEN UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN. DAS VORLIEGEN EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG ERGIBT SICH IM ALLGEMEINEN AUS DEM ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER FAKTOREN, DIE JEWEILS FÜR SICH GENOMMEN NICHT AUSSCHLAGGEBEND SEIN MÜSSEN . (...)

  12. Beispiele für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung EuG, Urt. v. 17.9.2007, Rs. T-201/04 (Microsoft Corp./Kommission)

  13. Wettbewerbssicherung Welches Organ ist in erster Linie für die Wettbewerbssicherung zuständig?

  14. Wettbewerbssicherung Welches Organ ist in erster Linie für die Wettbewerbssicherung zuständig? >> Die Kommission, siehe u.a. Art. 103, 105 und 106 AEUV

  15. Nationales und europäisches Kartellrecht Verhältnis zwischen Art. 101, 102 AEUV einerseits und dem nationalen Kartellrecht andererseits?

  16. Nationales und europäisches Kartellrecht Das Verhältnis zwischen Art. 101, 102 AEUV einerseits und dem nationalen Kartellrecht andererseits regelt die VO Nr. 1/2003. Es gilt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Nationale Wettbewerbsbehörden müssen neben ihrem Wettbewerbsrecht gleichzeitig Art. 101, 102 AEUV anwenden. Die Kommission kann ein Verfahren insgesamt an sich ziehen.

  17. Nationales und europäisches Kartellrecht Artikel 3 Abs. 1 VO Nr. 1/2003 Verhältnis zwischen den Art. 101, 102 AEUV und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht (1) Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel 101 des Vertrags auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel 102 des Vertrags verbotene Missbräuche an, so wenden sie auch Artikel 102 des Vertrags an. (...)

  18. Ausnahmebereich Landwirtschaft Artikel 42 AEUV Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absätze 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Der Rat kann insbesondere genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.

  19. De minimis Regel ABl. 2001 Nr. C 368/1: Bekanntmachung der Kommission über Verein-barungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht spürbar beschränken (de minimis).

  20. Effet utile Laut EuGH verlangt die volle Wirksamkeit des Kartellverbots, dass jedermann den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellverstoß entstanden ist. Die Konkretisierung obliegt den Mitgliedstaaten.

  21. § 33 GWB Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen [Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union] oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. (…) (3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…)

  22. Fusionskontrolle VO Nr. 139/2004 Sobald ein Zusammenschluss dieser VO unterfällt, ist nationales Fusionskontrollrecht grundsätzlich nicht mehr anwendbar (“One-Stop-Shopping”).

  23. Öffentliche Unternehmen Artikel 86 EGV (1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. (2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. (3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten.

  24. Artikel 16 EGV Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können.

  25. Beihilfenrecht Was versteht man unter dem Begriff Beihilfenrecht?

  26. Eine Beihilfe ist im Sinn des Europarechts eine besondere Form der Subvention. (Quelle: Wikipedia) Beihilfen sind “Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat”. EuGH, Rs. 30/59 Kontrollfrage: Erhält das Unternehmen aus staatlichen Mitteln eine wirtschaftliche Vergünstigung, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte?

  27. Artikel 107 Abs. 1 AEUV Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

  28. Ausnahmen Art. 107 Abs. 2, 3 AEUV Art. 42 Abs. 2 AEUV Art. 93, 96 AEUV

  29. Artikel 88 EGV (1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. (2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen. Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat. Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission. (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

  30. Art. 88 Abs. 1 EGV: Repressives Verfahren Art. 88 Abs. 3 EGV: Präventives Verfahren Die Stillhaltepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EGV hat unmittelbare Wirkung.

  31. Artikel 109 AEUV Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. >> VO Nr. 659/1999 (ABl. 1999 Nr. L 83/1)

  32. Ausnahmen Ausnahmen bestehen auf VO-Grundlage u.a. für sog. De-minimis-Beihilfen (weniger als 200.000 Euro pro Unternehmen in 3 Jahren, näher VO 1998/2006), bestimmte KMU, regionale Investitionsbeihilfen, sowie Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen.

  33. Wettbewerbspolitik:Kartellrecht, Beihilfen Vertiefungshinweise: Herdegen, Europarecht,§ 23. Streinz, Europarecht, § 15.

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