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Einführung in das juristische Denken und Arbeiten

Einführung in das juristische Denken und Arbeiten . Prof. Dr. Stephan Weth. § 1. Einige Fälle zum Einstieg. 1. Susi Sausewind. Fall 1: Susi Sausewind

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Einführung in das juristische Denken und Arbeiten

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Presentation Transcript


  1. Einführung in das juristische Denken und Arbeiten Prof. Dr. Stephan Weth

  2. § 1. Einige Fälle zum Einstieg § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  3. 1. Susi Sausewind § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  4. Fall 1: Susi Sausewind Sie sind Anwalt/Anwältin. Die Klientin Ihres ersten Termins am Vormittag entpuppt sich als die 20-jährige flott gekleidete Susi Sausewind. Sie bitten diese höflich sich zu setzen und zu berichten, was sie herführt, als Susi Sausewind in Tränen ausbricht und etwas stammelt, von dem Sie die Begriffe „Sachbearbeiterin“, „ Verlag“, „zu kurze Röcke“, „fieser Chef“ und „Kündigung“ verstehen. Dann schaffen Sie es, Susi Sausewind folgendes Schreiben aus der zitternden Hand zu fischen: § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  5. „Sehr geehrte Frau Sausewind, Sie wurden von mir bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass Sie sich anders zu kleiden haben. Durch das Tragen ihrer viel zu kurzen Röcke und engen Oberteile gefährden Sie den Betriebsfrieden besonders unter den männlichen Mitarbeitern. Da Sie sich bezüglich dieses Themas uneinsichtig gezeigt haben, bleibt mir nichts anderes Übrig, als das Arbeitsverhältnis umgehend zu beenden. Mit freundlichen Grüßen Meier (Personalchef)“ § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  6. Susi Sausewind ist total verzweifelt, sieht Sie aus verweinten Augen an und fragt: Was soll bloß aus mir werden? § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  7. II. Der Bierkutscher Fall 2: Der Bierkutscher Hans Hopfen (H) ist seit 17 Jahren Verkaufsfahrer bei einer großen saarländischen Brauerei. Er hat stets zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers gearbeitet. Am 11.04.2007 erhält H folgendes Schreiben: § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  8. „Sehr geehrter Herr Hopfen, ab morgen, Donnerstag, den 12.04.2007, verzichten wir auf Ihre Mitarbeit. Bei Durchsicht unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass Sie lediglich aufgrund mündlicher Absprachen bei uns tätig geworden sind. Da also kein Vertrag zwischen uns besteht, müssen wir Sie nicht weiterbeschäftigen. Für den Fall, dass dennoch ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, kündigen wir hiermit rein vorsorglich den Arbeitsvertrag. § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  9. Bei uns sind – in letzter Zeit gehäuft – Beschwerden von Kunden über Sie eingegangen. Bemängelt wird vor allen Dingen Ihr äußerst unfreundliches Verhalten. Aus diesem Grunde ist für uns eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen nicht zumutbar. Für Ihren weiteren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles erdenklich Gute. Ihre Brauerei.“ H sucht einen Rechtsanwalt auf. Was wird dieser tun? § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  10. § 2 Abs. 1 NachwG Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: ...... § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  11. § 102 Abs. 1 BetrVG Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  12. § 1 Abs. 1 KSchG Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  13. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; ..... § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  14. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  15. § 4 S. 1 KSchG Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  16. § 7 KSchG Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt. § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  17. III. Die Katze Fall 3: Die Katze Susi Sausewinds Katze Mimi (ein Geschenk ihres sehr früh verstorbenen Ehemannes) wird bei einer ihrer täglichen Mäusejagden von Ronny Raser angefahren, der aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Handy kurzzeitig vom Straßenverkehr abgelenkt war. Die Katze muss aufgrund ihrer Verletzungen operiert werden und Susi möchte die Kosten dafür von Ronny ersetzt bekommen. Ronny sieht das nicht ein, er meint, da die Kosten das Doppelte des Anschaffungspreises für eine neue Katze betragen, sei er nur zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet. Wer hat Recht? § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  18. IV. Max und Moritz Fall 4: Max und Moritz Max und Moritz kennt ja jeder, aber hat sich denn schon mal jemand überlegt, wie deren Streiche rechtlich zu beurteilen sind? Opfer ihres ersten und zweiten Streiches ist Witwe Bolte, zu deren Besitz drei Hühner und ein Hahn gehören. Diese Hühner finden im ersten Streich ihren Tod, nachdem sie einen von Max und Moritz ausgelegten Köder fressen und sich mit den Schnüren im Apfelbaum verfangen.   § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  19. Witwe Bolte, vom Tod ihrer Hühner tief betrübt, brät im zweiten Streich die Hühner. Während sie jedoch im Keller Sauerkohl holt, angeln Max und Moritz die zubereiteten Hühner über den Kamin aus der Pfanne. Wie haben sich die beiden strafbar gemacht? § 1. Einige Fälle zum Einstieg

  20. § 2. Wozu sind Vorlesungen nütze? § 2. Wozu sind Vorlseungen nütze?

  21. § 3. Wozu braucht der JuristSchlüsselkompetenzen? § 3. Wozu braucht der Jurist Schlüsselkompetenzen?

  22. § 4. Mein Weg in den Beruf § 4. Mein Weg in den Beruf

  23. I. Wie werde ich ein guter Jurist? • Wie werde ich überhaupt Jurist? • Warum überhaupt Jurist werden? Ist das ein spannender Beruf? • Habe ich überhaupt Berufsaussichten oder ist das der sichere Weg in die Arbeitslosigkeit? • Welche Voraussetzungen muss ich haben um ein guter Jurist zu werden? • Wie kann ich feststellen, ob ich zum Jurist geeignet bin? • Wie sieht das Studium in Saarbrücken aus, wie ist es aufgebaut, warum in Saarbrücken studieren? § 4. Mein Weg in den Beruf

  24. 1. Juristerei ein spannender Beruf? Mit Sicherheit: JA ! Und auch das Studium ist alles andere als trocken! § 4. Mein Weg in den Beruf

  25. 2. Betätigungsfelder des Juristen • Rechtsanwälte • Richter/ Staatsanwälte • Verwaltung • Wirtschaft • Sonderfelder: etwa Presse, Rundfunk § 4. Mein Weg in den Beruf

  26. Und was machen Juristen? Sie beurteilen die unterschiedlichsten Fallkonstellationen daraufhin, ob hier nach Recht und Gesetz gehandelt wurde bzw. wie sie so gestaltet werden können, dass sie mit Recht und Gesetz vereinbar sind. § 4. Mein Weg in den Beruf

  27. 3. Wie werde ich Jurist? • Abitur • Studium idR ca. 8-9 Semester • 1. Examen • Referendariat (2 Jahre) • 2. Staatsexamen – Befähigung zum Richteramt § 4. Mein Weg in den Beruf

  28. 4. Wie kann ich feststellen, ob ich zum Jurist geeignet bin? • Umgang mit Sprache lieben • Sich ausdrücken können • Sprechen können • Spaß mit Menschen umzugehen! • Praktikum bei einem Anwalt • Zu Gericht gehen • Mit Juristen sprechen § 4. Mein Weg in den Beruf

  29. 5. Warum in Saarbrücken studieren? Was zeichnet Saarbrücken aus? • franz. Recht studieren (Doppelstudium) • Europakompetenz • Europainstitut • Internet-Kompetenz • Wahlfachgruppen • Schlüsselqualifikationen § 4. Mein Weg in den Beruf

  30. Grundstudium (1.-6. Semester) → 18 SWS pro Semester → am Ende des Semester eine Klausur pro Veranstaltung → Für jede bestandene Klausur gibt es Leistungspunkte (siehe Vorlesungsverzeichnis) → Pro Semester: 36 LP → Ende des Studienjahres: 72 – 50 LP Bestanden 49 – 40 LP Nachklausuren ab 39 LP Jahr wiederholen § 4. Mein Weg in den Beruf

  31. Bsp.: Erstes Semester • Einführung in das juristische Denken und Arbeiten 4 LP • BVR 10 LP • AG BVR 4 LP • Strafrecht 6 LP • AG Strafrecht 4 LP • Staatsrecht I 6 LP • Rechtsdurchsetzung 2 LP _______ 36 LP § 4. Mein Weg in den Beruf

  32. Vertiefungsstudium (7. + 8. Semester) → Vorbereitung aufs Examen Wahlfachstudium (7. + 8. Semester) → 7 Wahlfachgruppen → Was einen besonders interessiert § 4. Mein Weg in den Beruf

  33. 6. Wie werde ich ein guter Jurist? • Spaß an der Materie • Fleiß • Engagement • gewisse Erfahrung • laufende Aktualisierung des Wissens § 4. Mein Weg in den Beruf

  34. II. Berufschancen für Juristen Viele Betätigungsfelder • Richter (20 101 zum 30.10.2009) • Staatsanwälte (5 122 zum 30.10.2009) • Rechtsanwälte (153 251 zum 1.1.2010) • Notare (8 341 zum 1.1.2010) • Verwaltung • Wirtschaft § 4. Mein Weg in den Beruf

  35. Universität • Politik • Auswärtiges Amt • Sonderfelder: etwa Presse und Rundfunk § 4. Mein Weg in den Beruf

  36. III. Zu Sinn und Unsinn des juristischen Studiums § 4. Mein Weg in den Beruf

  37. § 5. Begriffe und Grundlagen § 5. Begriffe und Grundlagen

  38. I. Rechtswissenschaft § 5. Begriffe und Grundlagen

  39. 1. Definition Aufgabe der Rechtswissenschaft ist die Erforschung des Rechts mit dem Ziel der erläuternden Darstellung und Kritik durch Interpretation (Auslegung) und Argumentation →Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, Rn. 40 § 5. Begriffe und Grundlagen

  40. 2. Rechtsgebiete • Öffentliches Recht → regelt, das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt einzelnen Privatrechtssubjekten • Privatrecht → regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander • Strafrecht → kein eigenes Rechtsgebiet, sondern Teil des öffentlichen Rechtes § 5. Begriffe und Grundlagen

  41. II. Rechtsquellen Europarecht Grundgesetz Formelle Gesetze Rechtsverordnungen und Satzungen Landesverfassung Formelle Landesgesetze Landesverordnungen und -satzungen § 5. Begriffe und Grundlagen

  42. Fall 5: Der Arbeitgeber Ulf Ungleich zahlt seinen männlichen Arbeitnehmern 20€ pro Stunde, den weiblichen bei gleicher Arbeit hingegen nur 15€. Ist dies zulässig? § 5. Begriffe und Grundlagen

  43. Artikel 157 Abs. I, II AEUV (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. (2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. § 5. Begriffe und Grundlagen

  44. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet , a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird, b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. § 5. Begriffe und Grundlagen

  45. Exkurs:Europarecht Es gibt primäres und sekundäres Europarecht. Primäres: Verträge samt Ergänzungen sowie die Charta der Grundrechte (Art. 6 I EUV) Sekundäres: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen (Art. 288 AEUV) § 5. Begriffe und Grundlagen

  46. Artikel 3 III GG (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. § 5. Begriffe und Grundlagen

  47. § 7 AGG (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten. § 5. Begriffe und Grundlagen

  48. § 1 AGG Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. § 5. Begriffe und Grundlagen

  49. § 6 I AGG (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. § 5. Begriffe und Grundlagen

  50. Fall 6: Diplomjurist Heribert Überschlau sucht dringend einen Job um seine BaföG-Schulden zurückzahlen zu können. Er schließt daher mit Karl Knausrig, welchem die Zwangslage des H bekannt ist, einen Arbeitsvertrag. In diesem wird eine Vergütung von 3€ pro Stunde vereinbart ist. Ist diese Vereinbarung wirksam? § 5. Begriffe und Grundlagen

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