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Mehrheit von Ersatzpflichtigen

Mehrheit von Ersatzpflichtigen. Anspruchskonkurrenz, Regress und Subrogation. Ein Fall als Einstieg in die Probleme.

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Mehrheit von Ersatzpflichtigen

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Presentation Transcript


  1. Mehrheit von Ersatzpflichtigen Anspruchskonkurrenz, Regress und Subrogation Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  2. Ein Fall als Einstieg in die Probleme Hans Müller fährt mit dem Fahrrad zur Arbeit. Er wird unterwegs von Karl Odermatt angefahren, der der entgegenkommenden Martha Klein ausweichen musste, die ihrerseits dem 11-jährigen Knaben Oskar Knapp auswich, der (wie üblich auf dem Trottoir vor seinem Wohnhaus spielte und einmal mehr) auf die Strasse sprang. Müller wird schwer verletzt. Er erholt sich nicht mehr und bleibt zu 100% invalid. Er kann seinen Beruf nicht mehr ausüben und auch im Haushalt nicht mehr mitarbeiten. Er erhält eine IV-Rente sowie eine UVG-Komplementärrente. Daneben kassierte er eine Invaliditäts-Summenversicherung. Karl Odermatt ist bei der Zürich, Martha Klein bei der Winterthur haftpflichtversichert. Oskar Knapp verfügt über kein Vermögen, sein Vater, Urs Knapp, ist jedoch bei der La Suisse privat haftpflichtversichert. Wer zahlt den Schaden? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  3. Ausgangssituation Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  4. Mehrheit von Ersatzpflichtigen • Erleidet jemand einen Schaden, können nicht nur mehrere Ersatzpflichtige in Betracht fallen. Möglich ist auch das Zusammentreffen verschiedener Schadenaus-gleichsysteme, z.B. Sozialversicherungsrecht und Haftpflichtrecht. • Treffen innerhalb eines Schadenausgleichsystemsmehrere Ansprüche zusammen, sind beispielsweise mehrere Personen für einen Schaden verantwortlich, sind die verschiedenen Ansprüche innersystemisch zu koordinieren. • Treffen die Leistungen mehrerer Schadenausgleich-syteme zusammen, ruft dies nach einer intersyste-mischen Leistungskoordination. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  5. Mehrheit von Ersatzpflichtigen • In allen Fällen stellen sich jeweils zwei Fragen: • Welche Ansprüche hat der Geschädigte gegen jeden der mehreren Ersatzpflichtigen? Diese Frage betrifft das so genannte Aussenverhältnis. • Welche Beziehung besteht zwischen den verschiedenen Ersatzpflichtigen? Diese Frage betrifft das so genannte Innenverhältnis. • Kommen mehrere Ersatzpflichtige in Betracht, lässt sich das Zusammenspiel der verschiedenen Leistungen auf verschiedene Weise regeln: • Der Geschädigte kann die Leistungen kumulieren, oder • die Kumulation wird durch Koordination der Leistungen verhindert. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  6. Mehrheit von Ersatzpflichtigen • Entscheidet man sich für die Koordination der verschiedenen Leistungen um eine Überentschädigung zu verhindern, bieten sich wiederum mehrere Methoden an: • Konkurrenz: jeder Schuldner ist zur Leistung verpflichtet; mit der Leistung des einen werden aber die andern befreit. • Die verschiedenen Leistungen können sich gegenseitig ausschliessen. Beim Zusammentreffen bleibt beispielsweise nur die eine bestehen, die andere geht unter. • Denkbar ist auch die Subsidiarität verschiedener Leistungen. • Im schweizerischen Schadenersatzrecht erfolgt die Koordination grundsätzlich durch Anspruchskonkurrenz. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  7. Koordination durch Anspruchskonkurrenz • Ziel der Koordination ist die VermeidungderÜber-entschädigung. Der Geschädigte soll seinen Schaden ersetzt erhalten, darüber hinaus jedoch aus dem Schadenereignis keinen Vorteil ziehen. • Dieses Ziel wird bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen durch die Einräumung konkurrierender Ansprüche verwirklicht. • Dem Geschädigten stehen so viele Forderungen zu, wie Ersatzpflichtige vorhanden sind. • Der Anspruchskonkurrenz auf der Seite der Ge-schädigten entspricht die Solidarität auf der Seite der Ersatzpflichtigen. Jeder Ersatzpflichtige hat die gesamte Leistung zu erbringen, insgesamt soll sie der Ge-schädigte jedoch nur einmal erhalten. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  8. Art. 143 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. 2 Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen. Art. 144 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. 2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  9. Folgen der Solidarität • Die Solidarität stärkt die Stellung des Geschädigten im Verhältnis zu einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen. • Er erhält die Möglichkeit, entweder gegen jeden Solidarschuldner eine rechtlich unabhängige Klage einzureichen oder sie als einfache (passive) Streitgenossen zu belangen (subjektive Klagehäufung). • Soweit das massgebende kantonale Prozessrecht nichts anderes vorsieht (vgl. etwa § 41 ZPO ZH), wird das Innenverhältnis der Ersatzpflichtigen im Urteil nicht geregelt. • Belangt der Geschädigte nur einen Haftpflichtigen, kann dieser den andern den Streit verkünden. • Die Solidarität zwischen mehreren Ersatzpflichtigen gilt als „Fundamentalsatz des Haftpflichtrechts“. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  10. Folgen der Solidarität • Nach der Praxis des Bundesgerichts kann der Solidarschuldner dem Geschädigten keine persönlichen Herabsetzungsgründe (z.B. geringes Verschulden) entgegenhalten. • Damit soll ausdrücklich der Geschädigte bevorzugt werden. Das Insolvenzrisiko eines Mithaftenden tragen die Solidarschuldner. Sie kommen beim Regress zu Verlust. • Lösungsvorschläge der Studienkommission für die Revision des Haftpflichtrechts: • „Jeder Solidarschuldner kann sich gegenüber dem Geschädigten auf individuelle Herabsetzungsgründe nach Art. 43/44 OR berufen.“ • Diese These wurde in Art. 53b Abs. 2 VE umgesetzt. Danach hätte die Solidarität bis zu dem Ersatzbetrag gereicht, den der Einzelne zu leisten hätte, wenn er allein haftpflichtig wäre. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  11. Alternative: Beschränkte Solidarität Art. 754 OR 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  12. Beschränkte Solidarität Art. 759 OR 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. 2 Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. 3 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter in Würdigung aller Umstände bestimmt. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  13. Das Aussenverhältnis Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  14. Solidarität nach Art. 50 OR Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  15. Art. 50 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. 2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterlichesErmessen bestimmt. 3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  16. Gemeinsames Verschulden (OR 50) • Gemeinsames Verschulden nach Art. 50 OR setzt voraus, dass mehrere Personen den Schaden gemeinsam verursacht und gemeinsam verschuldet haben. • Als Beispiel nennt das Gesetz das Zusammenwirken zwischen Anstifter, Urheber oder Gehilfen. • Jeder Beteiligte muss unmittelbar (Mittäter) oder mittelbar („psychische Mitverursachung“ etwa als Anstifter) mitwirken. • Da psychische Mitverursachung genügt, haftet auch, wer an einer gemeinsamen Aktion (Raufhandel oder Strassenkrawall) von Personen teilnimmt, die dann unmittelbar Schaden verursachen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  17. Gemeinsames Verschulden (OR 50) • Gemeinsames Verschulden setzt voraus, dass bei jedem Beteiligten die subjektiven und objektiven Voraus-setzungen des Verschuldens erfüllt sind. • Gemeinsames Verschulden liegt nach der Praxis des Bundsgerichts vor, wenn jeder Kenntnis vom pflicht-widrigen Verhalten des andern hat oder haben konnte. • Es braucht zwar keine ausdrückliche Abrede. Es muss aber ein bewusstes Zusammenwirken mehrere Personen vorliegen. • Anstifter ist, wer einen andern vorsätzlich oder fahrlässig zu einem rechtswidrigen Verhalten veranlasst. • Gehilfe ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das rechts-widrige Verhalten eines andern fördert. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  18. (Unechte) Solidarität nach Art. 51 OR Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  19. Art. 51 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. 2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  20. Haftung aus mehreren Rechtsgründen • Eine Haftung aus mehreren Rechtsgründen liegt vor, wenn mehrer Rechtssubjekte für einen Schaden haften und zwar der eine z.B. aus Verschulden, der andere aufgrund einer gewöhnlichen Kausalhaftung und der Dritte aufgrund einer Gefährdungshaftung. • Art. 51 OR befasst sich ausdrücklich nur mit dem Regress. Da der Regress jedoch eine solidarische Haftung voraussetzt, begründet Art. 51 ORimplizit eine solidarische Haftung. • Das Bundesgericht geht jedoch von einer unechtenSolidarität aus, weil hier die in Art. 50 OR normierte Solidarität nur analog Anwendung findet. • Das hat u.a. zur Konsequenz, dass Art. 136 Abs. 1 OR (Verjährung) nicht anwendbar ist. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  21. Haftung aus mehreren Rechtsgründen • Art. 51 OR erfasst die mehrtypische Solidarität, d.h. die Solidarität mehrerer Personen, die aus verschiedenen Rechtsgründen haften. • Nach herrschender Auffassung gilt Art. 51 OR analog auch für die eintypische Solidarität, bei der mehrere Personen unabhängig voneinander aus dem gleichen Rechtsgrund haften. • Rechtsgrund einer Haftung nach Art. 51 Abs. 1 OR kann auch ein Vertrag sein. • Als vertragliche Verpflichtung zu Schadenersatz gilt auch der Versicherungsvertrag. Die Einordnung der Privatversicherung in die Regressordnung das Art. 51 OR bewirkt Anspruchskonkurrenz auch gegenüber Ansprüchen aus Privatversicherung, soweit das VVG nicht Kumulation vorsieht. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  22. Ausnahmsweise Kumulation Art. 96 VVG In der Personenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer über. Im Gegensatz zu einer Schadensversicherung ist die Entstehung des Leistungsanspruchs der Versicherten aus einer Summenversicherung nicht an den Eintritt eines haftpflichtrechtlich relevanten Schadens geknüpft. Der Versicherer verpflichtet sich vielmehr, dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Versicherungssumme zu leisten, wenn sich ein bestimmtes Ereignis (Versicherungsfall) verwirklicht. Typisches Beispiel sind die Lebensversicherungen und die Invaliditäts-Summenversicherungen, die nicht am Vorhandensein eines Schadens anknüpfen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  23. DasInnenverhältnis Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  24. Innenverhältnis bei Anspruchskonkurrenz • Die Solidarität im Aussenverhältnis bewirkt, dass der Geschädigte von jedem Ersatzpflichtigen die volle Leistung fordern kann. • Im internen Verhältnis stellt sich dann die Frage, ob derjenige, der den Schaden im Aussenverhältnis beglichen hat, die Schadenstragung auf andere Ersatz-pflichtige verteilen kann. • Die endgültige Schadenstragung kann nicht von der zufälligen Wahl des Geschädigten abhängen. • Welche Quote die verschiedenen Ersatzpflichtigen zu tragen haben, wird durch den Umfang des Regresses bestimmt. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  25. Der Regress Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  26. Der Regress • Der Regress bezweckt die Neuverteilungdes Schadens im Innenverhältnis. Dabei sind auch die Solidarschuldner einzubeziehen, die bei der Schadenregulierung im Aussenverhältnis „zu gut davon gekommen sind“. • Die Höhe der Regressforderung entspricht dem Betrag, um welchen die Leistung im Aussenverhältnis die Haftungsquote im Innenverhältnis übersteigt. • Mehrere Rückgriffsschuldner haften dem Regress-berechtigten anteilsmässig,nicht solidarisch. • Heikel und umstritten ist die Verjährung der Rückgriffs-forderung. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  27. Art. 148 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. 2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. 3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  28. Regress bei gemeinsamem Verschulden Art. 50 Abs. 2 OR Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  29. Art. 50 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. 2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterlichesErmessen bestimmt. 3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  30. Art. 149 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. 2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  31. Regress und Subrogation • Das Bundesgericht scheint die Grundlage des Regresses bei echter Solidarität ausschliessliche in Art. 149 OR zu erblicken. • In der Lehre vertreten verschiedene Autoren die Auffassung, Art. 50 Abs. 2 OR begründe unmittelbar ein (selbständiges) Regressrecht, das durch Art. 149 OR ergänzt werde. Folglich stünden das selbständiges Rückgriffsrecht nach Art. 50 Abs. 2 OR und die nach Art. 149 OR subrogierte Forderung nebeneinander. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  32. Regressregelung von Art. 50 Abs. 2 OR • Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet, bestimmt sich der Regress nach richterlichem Ermessen. • Der Regress bestimmt sich in erster Linie nach der Grösse des Verschuldens. • Sodann hat der Richter die persönlichen Herabsetzungs-gründe (z.B. Notlage) zu berücksichtigen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  33. Regress bei Haftung aus verschiedenen Rechtsgründen Art. 51 Abs. 2 OR Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  34. Art. 51 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. 2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  35. Die Kaskadenordnung von OR 51 Abs. 2 • An erster Stelle soll den Schaden tragen, wer ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat. • In zweiter Linie soll der aus Vertrag Ersatzpflichtige für den Schaden einzustehen haben. • An letzter Stelle soll haften, wer gestützt auf eine Kausalhaftung für den Schaden haftet. • Über die Bindung des Richters an diese Regress-ordnung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Die gesetzliche Ordnung ist zwar einfach, aber sehr undifferenziert. Stark ist daher zuzustimmen, dass sich der Richter von der Kaskadenordnung zu lösen und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  36. Regress bei eintypischer Solidarität • Bei eintypischer Solidarität findet Art. 51 Abs. 1 OR analog Anwendung. Dies umfasst auch den Verweis auf Art. 50 Abs. 2 OR. • Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Regress besteht, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen. • Bei der Haftung mehrerer aus Verschulden ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend. • Haften mehrere Ersatzpflichtige aufgrund gewöhnlicher Kausalhaftungen, hat der Richter den Regress unter Würdigung der Umstände nach freiem Ermessen zu bestimmen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  37. Regress bei eintypischer Solidarität • Beim Zusammentreffen von Gefährdungshaftung und gewöhnlicher Kausalhaftung hat der Gefährdungs-haftpflichtige einen Teil des Schadens vorweg zu tragen. • Beim Zusammentreffen mehrerer Gefährdungshaft-pflichtiger hat der Richter den Regress nach freiem Ermessen zu bestimmen, soweit keine spezial-gesetzliche Regelung besteht. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  38. Spezialgesetzliche Subrogation des Privatversicherers Art. 72 VVG Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  39. Art. 72 VVG 1 Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht. 2 Der Anspruchsberechtigte ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht des Versicherers verkürzt, verantwortlich. 3 Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen der Anspruchsberechtigte einstehen muss. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  40. Spezialgesetzliche Subrogation 72 VVG • Beim Forderungsübergang nach Art. 72 Abs. 1 VVG handelt es sich um eine Subrogation. • Art. 72 VVG gilt nur für den Schadenversicherer und ist auf den Sachversicherer zugeschnitten. • Für die Haftpflichtversicherung haben Lehre und Rechtsprechung besondere Regeln entwickelt. • Art. 72 Abs. 1 VVG erfasst nur Ansprüche des Geschädigten gegen Dritte, die nach Art. 41 OR aus unerlaubter Handlung haften. • Ansprüche gegen Dritte, die aus Vertrag oder Kausal-haftung haften, gehen nicht über. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  41. Regress des Haftpflichtversicherers • In der Sachversicherung ist der Versicherte gleichzeitig Geschädigter. Das versicherte Ereignis ist der von ihm erlittene Schaden. • Bei der Haftpflichtversicherung ist das versicherte Ereignis demgegenüber nicht der vom Geschädigten erlittene Schaden, sondern die daraus folgende Vermögenseinbusse des zahlenden Ersatzpflichtigen. • Im Haftpflichtfall zahlt der Versicherer also nicht den Schaden des Geschädigten, sondern die Vermögens-einbusse, die der Haftpflichtige durch Leistung von Schadenersatz an den Geschädigten in seinem eigenen Vermögen erleidet. • Wegen fehlender Identität des Schadens findet Art. 72 VVG daher keine direkte Anwendung. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  42. Regress des Haftpflichtversicherers • Lehre und Rechtsprechung wenden Art. 72 Abs. 1 VVG jedoch analog auch auf den Haftpflichtversicherer an. • Grundsätzlich kann der Haftpflichtversicherer daher nur gegen die Haftpflichtigen regressieren, die aus Art. 41 OR haften. • Haftet der Haftpflichtige aus Vertrag, so ist nach der Auffassung des Bundesgerichts ein Regress nur möglich, wenn er den Schaden grobfahrlässig verursacht hat. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  43. Die Subrogation des Sozialversicherers Art. 72 ff. ATSG Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  44. Grundsatz Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  45. Art. 72 ATSG Grundsatz 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. 2 Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch. 3 …… 4 Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden. 5….. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  46. Subrogation des Sozialversicherers • Beim „Regress“ des Sozialversicherers handelt es sich nicht um einen eigentlichen Rückgriff, sondern um die Geltendmachung einer kraft Gesetz zedierten Forderung. • Die Subrogation ist integral. Sie besteht unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung des Dritten. Die Regress-ordnung des Art. 51 Abs. 2OR kommt daher nicht zur Anwendung. • Die dem Geschädigten zustehende Anspruchs-konkurrenz geht auf die Sozialversicherung über. Sie tritt mit der Subrogation an die Stelle des Geschädigten. • Nach Art. 72 Abs. 2 ATSG haften mehrere Ersatz-pflichtige dem Sozialversicherer solidarisch. Diese Regelung geht weiter als Art. 51 OR. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  47. Umfang der Subrogation Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  48. Art. 73 ATSG Umfang 1 Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen. 2 Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 oder 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden. 3 Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  49. Art. 74 ATSG Gliederung der Ansprüche 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über. 2 Leistungen gleicher Art sind namentlich: a. vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten; b. Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit; c. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; d. Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten; e. Integritätsentschädigung und Genugtuung; f. Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; g. Bestattungs- und Todesfallkosten. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  50. Subrogation des Sozialversicherers • Die Subrogation soll die Überentschädigung des Geschädigten verhindern. Die Subrogation erfolgt daher nur für ereignisbezogene, personell, sachlich und zeitlich kongruente Leistungen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

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