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Prof. Dr. Jochen Taupitz Staatliche Gebührenordnungen bei Freien Berufen: notwendig und zeitgemäß oder überflüssig und anachronistisch?. www.imgb.de . Staatliche Gebührenordnungen schränken die grundrechtlich geschützte Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit des Freiberuflers (Art. 2 GG)

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Presentation Transcript


  1. Prof. Dr. Jochen Taupitz Staatliche Gebührenordnungen bei Freien Berufen: notwendig und zeitgemäß oder überflüssig und anachronistisch? www.imgb.de

  2. Staatliche Gebührenordnungen schränken die grundrechtlich geschützte • Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit des Freiberuflers (Art. 2 GG) • Berufsfreiheit des Freiberuflers (Art. 12 GG) • Vertragsfreiheit des Auftraggebers (Art. 2 GG) ein. • Sie bedürfen von Verfassungs wegen einer besonderen Rechtfertigung hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“.

  3. Staatliche Gebührenordnungen müssen als Grundrechtseingriff zur Erreichung eines legitimen Ziels • geeignet • erforderlich • im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation angemessen (verhältnismäßig) sein und zwar stets auch vor dem Hintergrund eines eventuellen Wandels der maßgeblichen Umstände!

  4. Staatliche Gebührenordnung und Freier Beruf: Ein Widerspruch in sich? Charakteristika des Freien Berufs: • Persönliche Leistungserbringung • von außen im Einzelfall nur schwer zu beurteilende und deshalb in hohem Maße auf Eigenverantwortung angewiesene Leistungserbringung • aufgrund Ausbildung, Zulassung, Weiter- und Fortbildung qualifizierteLeistungserbringung • in wirtschaftlicher Selbständigkeit • in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber

  5. Charakteristika des Freien Berufs: • unter ausdrücklicher Verpflichtung auf das Gemeinwohl • reglementiert und überwacht durch (im staatlichen Auftrag handelnde) berufsständische Selbstverwaltung • also insgesamt (paradoxerweise) besonders stark reglementiert (auch bezogen auf die Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit) • letztlich in Abgrenzung zum Gewerbe und in Freiheit von Staatsdienerstellung • sowie mit historischen Wurzeln bei den „artes liberales“.

  6. Staatliche Gebührenordnung und Freier Beruf: Ein Widerspruch in sich? Funktionen einer Gebührenordnung • Verzicht auf (u.U. ruinösen) Preiswettbewerb als Grundlage der Qualitätssicherung • Verhinderung einer Einflussnahme des Auftraggebers auf die Höhe des Entgelts zur Wahrung der Eigenver-antwortlichkeit und wirtschaftlichen Selbständigkeit

  7. Funktionen einer Gebührenordnung • Schutz des Auftraggebers vor unangemessen hohen Entgeltforderungen(deren Angemessenheit er nicht beurteilen kann) • Feilschen um das Entgelt würde • das Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber belasten, • Erwerbsgesichtspunkte unter Zurückdrängung des Altruismuspostulats in den Vordergrund stellen • zu Gepflogenheiten wie im Gewerbe führen

  8. Funktionen einer Gebührenordnung • Qualifizierte Ausbildung sichert (relativ) gleichmäßige Qualität der Leistung, so dass sich die Notwendigkeit (relativ) gleicher Preise ergibt und zwar gleiche Preise • unabhängig von der Nachfrage (keine Saisonpreise, keine Rabattaktionen) • unabhängig vom Ausmaß der Konkurrenz (keine höheren Preise „auf dem Land“)

  9. Funktionen einer Gebührenordnung gleiche Preise • unabhängig vom sozialen Status des Auftraggebers (keine Klassenmedizin) • unabhängig vom Erfolg der Leistung (keine Über-nahme nur „einfacher Fälle“) • unabhängig von der Angewiesenheit des Auftraggebers (kein Lebensrettungsaufschlag) • aber mit der (beschränkten) Möglichkeit, individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

  10. Funktionen einer Gebührenordnung: Zusammenfassung Maxime: Leistungswettbewerb statt Preiswettbewerb Anstelle von Preiswettbewerb: • Transparenz für Auftraggeber und Auftragnehmer • Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer • Gleichheit für Auftraggeber und Auftragnehmer • Angemessenheit für Auftraggeber und Auftragnehmer • Gerechtigkeit für Auftraggeber und Auftragnehmer • Rechtsfrieden für Auftraggeber und Auftragnehmer

  11. Staatliche Gebührenordnung und Freier Beruf: Ein Widerspruch in sich? Nein! Im Gegenteil: Die Existenz einer Gebührenordnung wird vielfach als selbständiges Charakteristikum eines Freien Berufs angesehen. • Staatliche Gebührenordnungen prägen das Berufsbild eines freien Berufs • Staatliche Gebührenordnungen sichern das Berufsbild und damit die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Freiberufler im Allgemeininteresse übertragenen Aufgabe.

  12. ... vorausgesetzt • die Gebührenordnung ist transparent für Auftraggeber und Auftragnehmer • die Gebührenordnung führt zu Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer • die Gebührenordnung führt zu angemessenen Entgelten für Auftraggeber und Auftragnehmer!

  13. ... wenn das nicht der Fall ist • beispielsweise „den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten ... [nicht angemessen] Rechnung“ getragen wird (§ 11 S. 3 BÄO) • und dabei der (beschränkte!) Beurteilungsspielraum des zuständigen Verordnungsgebers überschritten ist,

  14. verliert die Gebührenordnung ihre verfassungs-rechtliche Berechtigung, weil sie • nicht mehr geeignet ist, die verfolgten Ziele zu erreichen, • keinen verhältnismäßigen Grundrechtseingriff beinhaltet • kann beim Verwaltungsgericht die Feststellung der Nichtigkeit beantragt werden • kann jedes Gericht sie in einem Rechtsstreit über Gebührenfragen als unwirksam betrachten

  15. kommt es zu einer Erosion des Berufsbildes • und zwar von innen und von außen • entfällt die Rechtfertigung für die besonderen Bindungen des staatlich gebundenen Berufs • gerät das vom Freiberufler zu wahrende Allgemeininteresse (Gemeinwohl) in Gefahr.

  16. Nicht erst dann stellt sich die Frage: Staatliche Gebührenordnung und Freier Beruf: Ein Widerspruch in sich? ... weil gegen den Gedanken der freiberuflichen Selbstverwaltung verstoßend?

  17. Einerseits: • Selbstverwaltung ist zur Regelung der eigenen Angelegenheiten des Berufsstandes berufen, nicht aber zur Regelung der Belange Außenstehender. • Gebührenordnung regelt auch die Pflichten der Patienten, also Außenstehender • Eine staatliche Gebührenordnung widerspricht dem Selbstverwaltungsgedanken nicht.

  18. Andererseits: • Der Staat darf die öffentlich-rechtliche Selbstver-waltung (also die Ärztekammern) durchaus per Gesetz ermächtigen, Regelungen über den Kreis der Mitglieder hinaus zu treffen. • Durch staatliche Genehmigungserfordernisse kann sichergestellt werden, dass die Interessen der Außenstehenden hinreichend berücksichtigt werden.

  19. Zudem: • Der Staat ist (über die Beihilfe) faktisch Schuldner eines nicht unerheblichen Teils ärztlicher Honorar-forderungen • Der Staat ist nicht neutraler Vermittler zwischen den (naheliegenderweise konfligierenden) Interessen der Ärzteschaft und der Zahlungspflichtigen.

  20. Gebührenordnung durch die ärztliche Selbst-verwaltung als Alternative zur staatlichen GOÄ? • Probleme des europäischen Kartellrechts • Rechtspolitische Probleme, weil • einseitige Preiskontrolle durch Ärzteschaft • keine systematische Berücksichtigung der Interessen der unmittelbar Zahlungs-pflichtigen (Patienten) • keine systematische Berücksichtigung der Interessen der mittelbar Zahlungs-pflichtigen (PKV, Beihilfestellen) • Nein

  21. Konsequenz: Modifizierte Wiederbelebung des „Vorschlags-modells“ (Interessenausgleichsmodells) • Verhandlungs-Partnerschaft der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser?), Patienten (Einbeziehung der Patientenbeauftragten) und Kostenträger (PKV, Beihilfeträger) • Übernahme eines erzielten Konsenses (Vorschlags) durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverbind-licherklärung nach Rechtmäßigkeitsprüfung • Adäquate Konfliktlösung bei Nicht-Einigung durch neutrale Schiedsstelle

  22. Alternativen: • Resignation • eines freien Berufs unwürdig • Flucht in die Honorarvereinbarung mit den einzelnen Patienten • individuell und berufspolitisch problematisch • (weiterer) Versuch, den Verordnungsgeber zu überzeugen, politischer Druck • Mühsam, mühsam, mühsam ...

  23. Viel Erfolg!

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