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WTO – Recht

WTO – Recht. Streitschlichtungssystem. Historische Entwicklung. Merkmale der Streitbeilegung in der WTO. Abkommen von Diplomaten ausgearbeitet (s. z. B. Art. 3.7, 3.10 DSU) Ausschließliche Rechstsprechung (Art. 23.2 DSU) Verbindliche Rechtsprechung (Art. 23.1, 6.1 DSU)

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Presentation Transcript


  1. WTO – Recht Streitschlichtungssystem

  2. Historische Entwicklung

  3. Merkmale der Streitbeilegung in der WTO • Abkommen von Diplomaten ausgearbeitet (s. z. B. Art. 3.7, 3.10 DSU) • Ausschließliche Rechstsprechung (Art. 23.2 DSU) • Verbindliche Rechtsprechung (Art. 23.1, 6.1 DSU) • Keine Einseitigkeit (Art. 301 – WT/DS152 / Abkommen über Handelsschranken) • Rasches Verfahren (Art. 3.3 DSU) • Zwei Ebenen der Rechtsprechung für Standardentscheidungen und Entscheidungen nach Art. 21.5 DSU (richtige Befolgung) • Umfassende Rechtsprechung

  4. Merkmale der Streitbeilegung in der WTO - 2 • Quasi-richterliches Verfahren(Art. 16, 17.4, 19 DSU) • Vertraulicher Natur • Suche nach “Zunichtemachung oder Schmälerung”(Art. XXIII GATT, Art. 3.1) • Überwachte Durchführung (Art. 21, 22 DSU) • Die Regeln gehen den allgemeinen Regeln über Staatenverantwortlichkeit vor (lex specialis) • können aber durch diese Regeln ergänzt werden, wenn es keine besondere Regelung gibt • Ergänzende Regeln in anderen WTO-Abkommen (Art. 1.2, Anhang 2 DSU)

  5. Erfolgsstatistik • Zwischen 1995 und 2009 wurden • in 442 Klagen 328 Angelegenheiten vorgetragen • 265 Anträge auf Einberufung von Panels (nach vorherigen Konsultationen, s. Art. XXII GATT, 6.2 DSU) gestellt • 152 Panel-Berichte angenommen • 94 Appellate Body-Berichte angenommen

  6. RechtlicheGrundlageeinesAnspruchs (Art. XXIII GATT) • entweder • Wurde ein Vorteil • Der direkt oder indirekt • Dem Antragsteller • Nach den Abkommen zusteht • Zunichte gemacht oder geschmälert • Durch eine Maßnahme • wenn WTO-Recht verletzt wurde: immer prima facie Zunichtemachung oder Schmälerung (kann widerlegt werden, s. Art. 3.8 DSU) • Durch eine nicht rechtsverletzende Maßnahme • Oder durch Unterlassung (gemäß einer Verpflichtung zu handeln) • oder • das Erreichen eines Zieles der Abkommen wird behindert

  7. Arten von Klagen • Art.XXIII GATT • Verletzungsklage • Nicht-Verletzungsklage • Klage auf Grund einer anderen Situation • S. auch DSU (Art. 26.1und .2) • 26.1 in Bezug auf Klage bei Nicht-Verletzung • 26.2 in Bezug auf Klage auf Grund einer anderen Situation

  8. Kodak Fuji- Fall: KlagebeiNicht-Verletzung • Japan –Maßnahmen von 1989, die dieVerbraucher von Fotofilmen und –papierbeeinträchtigen(WT/DS44/R) („Kodak/Fuji“) • Die USA klagen auf ZunichtemachungoderSchmälerung der japanischenZugeständnisse, die nach Art. II GATT für den Import von FotofilmproduktendurchRegierungsmaßnahmengebundensind (1960-1980) • Auf Grund von nichtbindenden “Lenkungsmitteilungen”: Notifikationen, Berichte, Empfehlungen, Richtlinien • Auf Grund des “Kaufhausgesetzes”: Pflicht, den Staat und Kleinunternehmen zu informieren, Genehmigungspflicht, WartefristenvorEröffnung • Auf Grund von “Werbemaßnahmen”: Durchsetzung von Wettbewerbsrecht, besondere “Regeln des fairenWettbewerbs” • Klage: Verletzung von Art. III.4 GATT und Nicht-VerletzungZunichtemachungoderSchmälerung

  9. Streitschlichtungsorgane Schiedsrichter, Art. 22.6 DSU Einzeln, ad hoc, meist Panelmitglieder

  10. Panels - Einsetzung 1 • Gruppen von 3-5 Experten(Art. 8.5 DSU) • DreiPanelmitglieder, sofern die Parteiennichtbinnen 10 TagennachEinberufung des Panels übereinkommen, ein Panel aus 5 Mitgliederneinzusetzen (DSU Art. 8.5) • Qualifikation und Zugehörigkeit(Art. 8.1 DSU) • KönnenentwederRegierungsvertreterseinoderPersonenaußerhalb der Regierung (DSU Art. 8.1) • Sollten “gut qualifiziert” sein (vertrautmit WTO-Streitbeilegung) (DSU Art. 8.1) • Panelmitglieder, die Regierungsvertretersind, sindangewiesen, “nachihrenpersönlichenFähigkeiten” zu arbeiten, und die RegierungendürfenkeineWeisungengebenoderversuchen, sie zu beeinflussen (DSU Art. 8.9) • Unabhängigkeit (Art. 8.2,3 DSU). Auch: Regierungsvertreter (Art. 8.8,9 DSU). Mitglieder von Entwicklungsländern (Art. 8.10 DSU) • Sofern die Parteiennichtsanderesvereinbaren, werdenBürger der beidenParteien und von “DrittenParteien” nichtberücksichtigt.(DSU Art. 8.3) • IsteineParteieinEntwicklungsland, kannsieverlangen, dassmindestenseinPanelmitgleidauseinemEntwicklungslandkommt (DSU Art. 8.10)

  11. Panels – Einsetzung 2 • Empfehlungsliste (Art. 8.4 DSU, nichtausschließlich), • Vorschläge (Art. 8.6 DSU) • Das WTO-Sekretariat schlägt den ParteienPanelmitgliedervor (DSU Art. 8.6) • Die Parteiensindangewiesen, sichnichtgegenvorgeschlagenePanelmitglieder zu stellen, “außerauszwingendenGründen” (DSU Art. 8.6) • Nominierung (Art. 8.7 DSU) wennkeineÜbereinstimmungzwischen den Panelmitlgiedernzustandkommt > keineVerzögerungmöglich • Wennbinnen 20 TagennachEinsetzungeines Panels keineEinigkeitüber die Panelmitgliederbesteht, kannjede der Parteienverlangen, dass der Generaldirektor die Panelmitgliederauswählt; der Generaldirektorwirddembinnen 10 Tagennachkommen (DSU Art. 8.7) • Bezahlt von der WTO

  12. Panels - Funktion • Unterstützung des DSB (Dispute Settlement Board) • bei der objektivenEinschätzungeinervordiesemanhängigenAngelegenheit (Art. 11 DSU) • einschließlicheinerobjektivenEinschätzung der Fakten des Falles • und der Anwendbarkeit von und Konformitätmit den in FragekommendenbestehendenAbkommen • bei der Abgabe von Empfehlungen (Art. 16,19 DSU) durchAbgabeeinesBerichts • der vom DSB angenommenwerden muss • Jedes Panel wirdvom WTO-Sekretariat unterstützt (Art. 27.1). Die Abteilung für juristischeAngelegenheiten (“legal affairs division”) istimmerbeteiligt, wirdabergewöhnlichergänzt, entweder von der Ordnungsabteilung (“rules division”) oderanderenoperativenAbteilungen des Sekreatriats. Diesebildeneininterdisziplinäres Team von Wirtschaftsexperten und Juristen..

  13. Appellate Body (AB) - Einsetzung • Ständiges Organ aus 7 Personen (Art. 17.1 DSU) • Personen von “anerkannterAutorität” • “NachgewieseneBefähigung” in Recht, internationalem Handel und auf den Gebieten, die die WTO-Abkommenabdecken (Art. 17.3 DSU) • Unabhängig von den Regierungen • Von den WTO-Mitgliedernnominiert und dann von einemAuswahlkomitteedemAllgemeinen Rat empfohlen • Mitgliedschaftim AB soll die WTO-Mitgliederumfassendrepräsentieren (geographischeVielfalt, Art. 17.3 DSU) • versetzte 4-Jahres-Fristen, nureineWiederernennungmöglich (Art. 17.2 DSU) • Der Vorsitz des AB wirdjährlichgewählt und kannnureinmalwiedergewähltwerden. ImPrinzipwirdesnachdemRotationsverfahreneingesetzt. Der AB hat eineigenes Sekretariat, das ihn in Rechts- und Verwaltungsfragenunterstützt.

  14. Appellate Body - Funktion • JedeAnrufungwird von einerKammer (“division”) von 3 Personenbearbeitet (Art. 17.1 DSU) • diesewerdenzufällig und imRotationsverfahrenausgesucht und entscheidetüber den Vorsitzenden der division • Berufung: beiRechtsfragen und Fragenjuristischer Interpretation imPanelbericht (Art. 17.6 DSU) • Vor der EntscheidungMeinungsaustauschmit den anderen AB-Mitgliedern • EntscheidungenwerdenentwederimKonsensoder, wennnchtandersmöglich, mehrheitlichgetroffen. • AbweichendeMeinungenkönnendemBerichtbeigefügtwerden, werdenaber anonym gehalten (Art. 17.11). • EntscheidungensindeigentlichBerichte (Art. 17.14 DSU), die Empfehlungen an den DSB darstellen (Art. 19 DSU), und sindnicht per se verbindlich. • Der AB hat seine eigenenVerfahrensregeln.

  15. Dispute Settlement Body (DSB) • Alle WTO-Mitglieder (Plenarorgan) • verwaltet die Verfahrensregeln des DSU • Überwacht die Umsetzung (Art. 21 DSU) • Konsens-Entscheidungen • Ausnahme: “umgekehrterKonsens” gilt für Entscheidungen: • zurEinsetzungeinesStreitschlichtungs-Panels (Art. 6 DSU) • Über die AnnahmeeinesPanel- oder Appellate Body-Berichts (Art. 16, 17, 19 DSU) • zurGenehmigung der Aussetzung von KonzessionenoderanderenVerpflichtungen (Art. 22 DSU)

  16. DSB-EntscheidungenUmgekehrter/NegativerKonsens • Art. 2.4 DSU: Konsensist die Regel, auch in DSU-Verfahren • Die unterlegeneParteikönnteeineAnnahmeblockieren • Aber in der Entscheidungsfindunglautet die Regelanders: • Negativer/ umgekehrterKonsens • Art. 6.1, 16.4. 17.14, 22.6 DSU • d.h. einKonsens, das – sonstautomatische - InkrafttreteneinerEmpfehlungzustoppen • die obsiegendeParteiwirdaber in der Regel demwidersprechen

  17. Umfang der Rechtsprechung • Art. 3.2 DSU: • Das System dient dazu, • die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den bestehenden Abkommen zu wahren • und die bestehenden Bestimmungen dieser Abkommen zu präzisieren, indem man sie gemäß den “gewohnheitsrechtlichen Regeln des Völkerrechts” interpretiert

  18. Grenzen der Rechtsprechung • Art. 3.2 DSU: • ”Empfehlungen und Regeln des DSB können die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Abkommen weder erweitern noch mindern.” • S. auch Art. 19.2 DSU im Hinblick auf den AB • Keine Ermunterung zu “Rechtsprechungs-Aktivismus” • Extensive teleologische Interpretation?

  19. Hauptparteien • Klagender Mitgliedstaat • Klagebefugnis • wenn er geltend macht, dass seine Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden (Art. XXIII GATT, Art. 3.3 DSU)Man beachte die breite Interpretation im Bananas Fall in Bezug auf die USA (WT/DS27) • Bei mehreren Klägern (Art. 9 DSU) • Einzelpanel oder • Verschiedene Panels mit denselben Mitgliedern • Auf Antrag getrennte Berichte(Art. 9.2) • Beklagter Mitgliedstaat • Wie im Antrag benannt • Bei mehreren Beklagten • Verschiedene Panels mit denselben Mitgliedern (Praxis) • Immer getrennte Berichte

  20. DritteParteien • Art. 10 DSU: • JedesMitglied, das einsubstantiellesInteressean einereinem Panel vorgetragenenAngelegenheit hat • beiVortragen der Betroffenheitbeim DSB • andersals in der Konsultationsphase (Art. 4. 11 DSU): keineZurückweisungdurch die Parteienmöglich • GelegenheitzurAnhörungdurch das Panel und zu schriftlichenEingaben an das Panel • DritteParteienmüssen die Vorlagen der StreitparteienbeimerstenTreffen des Panels erhalten. • VorlagendritterParteienmüssenebenfalls den Streitparteienvorgelegtwerden und imPanelberichtaufgeführtwerden. • Alternative: eigenesabweichendesVerfahren (10.4) vordemursprünglichen Panel (wennmöglich) • DritteParteienimPanelverfahrenkönnen “passive Parteien” im AB-Verfahrenwerden (Argentina - Safeguard Measures on Imports of Footwear) (WT/DS121/AB/R)

  21. Pflichten der Parteien • Die Verfahrensparteien müssen die Erfordernisse des DSU in gutem Glauben erfüllen. • Der Appellate Body machte in US – FSC (WT/DS108/AB/RW) deutlich, dass • “die Verfahrensregeln des WTO-Streitbeilegunsverfahrens nicht die Entwicklung von “Abschwächungstechniken” fördern sollen, sondern einfach die faire, zügige und effektive Lösung von Handelssteitigkeiten.”

  22. Beteiligung von privatenDritten • Die Parteien sind frei, die Mitglieder ihrer Delegationen zu wählen; diese können mit einschließen: • Private Rechtsanwälte (Bananas WT/DS27/AB/R, Abs. 4-12) • Vertreter von Nicht-Regierungsorganisationen • Die Parteien können auch Stellungnahmen von Nicht-Regierungsorganisationen und Privatpersonen ihren Eingaben an die Panels und den AB beifügen (Shrimp WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110)

  23. Amicus curiae briefs • Individuenoder (Regierungs- oderNicht-Regierungs-) Organisationen • die ihreMeinung zu Fragendarlegen, die sichausdem Fall ergeben • Durch amicus briefs (mitoderohneAufforderung) oderdurchZeugnis • Befugnis der Panels? • Art. 13.1 DSU: “Jedes Panel hat das Recht, von jederEinzepersonoderjedemGremium, die es für geeignethält, Informationenoderfachlichen Rat einzuholen.” • S. Shrimp Fall WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110 • Befugnis des AB? • Nahmim Asbestos Fall (WT/DS135/9) eine “Erklärung” nach 16.1 Verfahrensregeln des AB an, die zurEinholung und Berücksichtigung von Gutachtenaufforderte (Shrimp Case WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110) • HeftigangefochtenvomAllgemeinen Rat (WT/GC/38, 04/12/00) unterHinweis auf Art. V:2 WTO-Abkommen

  24. Arten von Steitschlichtungsverfahren • Standardverfahren(P / AB) • ZunichtemachungoderSchmälerung? (Art. 3.8 DSU, XXIII GATT) • Verletzung (Art. 3.8) • Nicht-Verletzung (Art. 26.1) • Andere Situation (Art. 26.2) • Verfahrennach Art. 21. 3 (c) Streitschlichtungsabkommen (Schiedsrichter) • AngemessenerZeitraum (RPT, reasonable period of time) • Verfahrennach Art. 21.5 Streitschlichtungsabkommen (P / AB) • RichtigeAusführung? • Verfahrennach Art. 22. 6 DSU Streitschlichtungsverfahren (ursprüngliches Panel oderSchiedsgericht) • Grenzen der Gegenmaßnahmen

  25. Alternative Verfahren • Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 25 DSU • Sie sollte rasch arbeiten und nach ihrem eigenen, von den Parteien vereinbarten Verfahrensrecht ablaufen • Sie kann nach den Regeln (mutatis mutandis) von Art. 21 und 22 DSU durchgesetzt werden. • Art. 5 DSU (diplomatische Verfahren): • Gute Dienste • Vergleich • Vermittlung

  26. Verfahrensschema 4.7 DSU 12.9 DSU 17.5. DSU 16.4 DSU 17.14 DSU

  27. ZeitlicheBegrenzungausGründen der Effizienzerforderlich Art. 3.3 DSU: “ Die sofortige Klärung von Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich für das Mitglied mittelbar oder unmittelbar auf Grund der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ergeben, durch Maßnahmen eines anderen Mitglieds geschmälert werden, trägt wesentlich zum wirksamen Funktionieren der WTO und zur Erhaltung eines asugewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Mitglieder bei.”

  28. PANELVERFAHREN – Phasen (ART. 12 - 16 DSU) • ErsteschriftlicheVorlage (First Written Submission) des Klägers (normalerweise 3-6 WochennachZusammensetzung des Panels) • ErsteschriftlicheVorlage (First Written Submission) des Beklagten (normalerweise 2-3 Wochendanach) • ErsteSitzung des Panels mit den Parteien (normalerweise 1-2 Wochendanach) • ZweiteSitzung des Panels mit den Parteien (normalerweise 1-2 Wochennach den schriftlichenErwiderungen) • “DeskriptiverTeil” des Panel-Berichts (Streitgeschichte und Wiedergabe der Argumente der Parteien) • “Zwischenbericht” (Entwurf des Gesmatberichtseinschließlich der juristischen Ergebnisse und Schlussfolgerungen) • Abschlussbericht

  29. Antrag • SchriftlicherAntrag Art. 6.2 DSU) • Darstellung der Sachlage (die einzelnenstrittigenMaßnahmen) • KurzeZusammenfassung der Rechtsgrundlage • Und ZunichtemachungoderSchmälerung • Nichtausführlich, sondern so, dasses “zurVerdeutlichung des Problems” ausreicht • was bereitsGegenstand von Konsultationen war • vorgeschlagenerWortlaut, falls einbesonderesMandatgewünschtwird Ob Standard- oder Sonderverfahren, das Mandat ist entscheidend für das Fachgebiet des zu entscheidenden Falles (7???)

  30. AngegriffeneMaßnahme • Um welcheMaßnahmehandeltessich, welchekannangegriffenwerden? • Handlungen des Exekutivorgans • ZwingendeRechtsvorschrift • GesetzemitEntscheidungsspielraum • Abs. 301 der Entscheidung (DS152): “abschreckendeWirkung” ausreichend?

  31. EINSETZUNG DES PANELS • NurnachvorausgegangenenKonsultationen • Informationsaustausch (manchmalkontraproduktiv) • auf Antrag des beschwerdeführenden WTO-Mitglieds • spätestens auf der zweitenSitzung des Dispute Settlement Board (DSB) nachAntragstellung • kann der KlägereineSitzungbinnenzweiWochennachAntragstellungverlangen • Die beklagteParteikann die Einsetzungeines Panels auf der ersten DSB-Sitzung, die den Antrag auf der Tagesordnung hat, stoppen • sofernkeinnegativerKonsensbesteht (d.h. “abzulehnen”)

  32. Mandat • Entweder auf Vorschlag des Antragstellers • wenn die beklagteParteibinnen 20 TagennachEinsetzungihrEinverständiserklärt • Sonst: • Oder eswirderteiltvomVorsitzendennachErmächtigung des DSB “nachKonsultationmit den Streitparteien” • DSU Was nichtimMandatenthaltenist, kommtnichtvor das Panel > Art. 7.2 (????) • Grenzen: Art. 3.2 DSU „Sie prüfen im Licht der einschlägigen Bestimmungen in (Bezeichnung/ des/ der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen/s, auf das/die sich die Streitparteien beziehen), die von (Name der Partei) in Dokument ... Dem DSB unterbreitete Angelegenheit und treffen Feststellungen, die den DSB bei seinen in diesem/diesen Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen.“

  33. ARBEITSVERFAHREN DES PANELS • Die Arbeitsverfahren für Panels sind in Anhang 3 DSU aufgeführt. • Das Panel hat einengewissenEntscheidungsspielraum, um mitbestimmtenSituationen in dem Fall umzugehen, aberes muss imRahmen des vorgeschriebenenVerfahrensbleiben (EC-Hormones – WT/DS26/DS48) und darfnichtausdrücklicheBestimmungen des DSU außerAchtlassenoderabändern (India-Patents US – WT/DS50) .Anhang 3 enthältaucheinenVorschlag für einenZeitplan. • Fernerentscheidet das Panel nacheinererstenSitzung zu organisatorischenFragenauchüberdetallierte ad hoc-Arbeitsverfahren.

  34. AUFGABE DES PANELS • Art. 11 DSU: „ ... nimmt das Panel eine objektive Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit vor • EinschließlicheinerobjektivenBeurteilung des Sachverhalts • Und der Anwendbarkeitsowie der Vereinbarkeitmit den einschlägigenunter die VereinbarungfallendenÜbereinkommen • Und trifft andere Feststellungen, die dem DSB helfen, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen abzugeben oder Entscheidungen zu treffen.“

  35. OBJEKTIVE BEURTEILUNG DER ANGELEGENHEIT • Ein Panel verletzt seine Pflicht zur objektiven Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit • wenn es eine Angelegenheit beurteilt, die ihm nicht vorgelegen hat (ne ultra petita) – zu viel • wenn es in seinem Mandat nicht alle von den Parteien genannten Fakten und Rechtsquellen berücksichtigt – zu wenig • wenn es seinen Ermessensspielraum (vom AB festgelegt!) bei der Rechtsprechung überschreitet oder • wenn es Beweismittel absichtlich falsch interpretiert oder willentlich verzerrt

  36. Überprüfungsstandard • Wieweitkommt man den Mitgliedstaatenentgegen? • „de novo review“ oder „völligesEntgegenkommen“ • AB: weder/noch > objektiveBeurteilung des Sachverhalts(Art. 11 DSU) • WelchenSchlusskann man aus Art. 17.6 Antidumping-Abkommenziehen? • In anderenTeilen des WTO-RechtsgibteskeinevergleichbareRegel! • Gängige Praxis: • Entgegenkommen in Fällen des öffentlichenGesundheitswesens (Hormone, Asbest) • In allenFällen, in deneneineParteieineAusnahmegeltendmacht? Oder nurbesondereAusnahmen (außerhalb von Handelsangelegenheiten)? • GenauerePrüfungbeiFällen von Handelsschutz (Dumping, Subventionen etc., s. den Fall Frozen Lamb – WT/DS177/DS178) • “kritische”, “gründliche” Prüfung der Erklärung der Mitgliedstaaten

  37. PANELBERICHT • Beschreibender Teil (Art. 15.1 DSU) • Zwischenbericht (Art. 15.2 DSU) • Abschlussbericht (Art. 19 DSU, Empfehlungen)

  38. EMPFEHLUNGEN EINES PANELS • Feststellung der Vereinbarkeit–keineEmpfehlung • FeststellungeinerUnvereinbarkeit- Empfehlung, “dass das betreffendeMitglied die MaßnahmemitdemÜbereinkommen in Einklangbringensoll (Art. 19.1 DSU)” • KeinebestimmteMaßnahmeerforderlich • Aber in seltenenFällen die Empfehlung, die MaßnahmemitdemÜbereinkommen in Einklang zu bringen (Art 19.1 DSU) • EntwederdurchZulassen von Alternativen • Oder durchEmpfehlung, eineMaßnahmeaufzuheben

  39. BERUFUNGSVERFAHREN • Einleitung des Berufungsverfahrens (nur durch die Hauptparteien, Art. 17.4 DSU, keine weitere Stellungnahme erforderlich) • Schriftliche Eingabe des Klägers • Schriftliche Eingabe des Berufungsbeklagten • Schriftliche Eingabe Dritter (die weiter beteiligt sein können) • Mündliche Anhörung vor einem Ausschuss des Berufungsgremiums • Entscheidung des Berufungsgrmiums

  40. ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSGREMIUMS • Auf Antrag (Art. 17.4 DSU), kann das Berufungsgremium • “die rechtlichen Feststellungen und die Schlussfolgerungen des Panels bestätigen, abändern oder aufheben” (Art. 17.13 DSU), die im Berufungsantrag und evtl. im Gegenberufungsantrag aufgeführt wurden. • Der Streitfall darf nicht zur weiteren Prüfung an das Panel zurückverwiesen werden.

  41. ANNAHME VON BERICHTEN DURCH DEN DSB • Panel- (Art. 16 DSU) oderBerufungsgremiumsbericht (Art. 17.14 DSU) • Angenommen (wirdverbindlichesinternationalesRecht) • Falls endgültig (keineBerufungoderEntscheidung des Berufungsgremiums) • DurchumgekehrtenKonsens (binnen 30 Tagen) • D.h. Konsens, den Berichtnichtanzunehmen

  42. VERBINDLICHKEIT • Im Fall zwischen den Parteien • keine “stare decisis” -Lehre • KlauselzumLeitenlassen Art. XVI WTOA???????????? • Verbindliche Interpretation (Art. VIII WTOA)???? • aber • Bezugnahme auf frühereEntscheidungen (von Panels und Berufungsgremium) • Entscheidungen des Berufungsgremiumswerden von den Panels respektiert • Ergebnis: einegewisseStabilität und VorhersagbarkeitrechtlicherEntscheidungen • S: den Zeroing-Fall WT/DS344/AB/R U.S. – Stainless Steel (Mexico)

  43. FRÜHERE PANEL- UND BERUFUNGSGREMIUMSENTSCHEIDUNGEN • Art. 31(3)(b) WVK: “”jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht“ • Sind frühere Panel-Entscheidungen (nachdemalten GATT) solcheÜbung? • Japan Alcohol Panel: ja (Japan Alcoholic Beverages (WT/DS8,10,11R) • Berufungsgremium in demselben Fall: nein • “Wirglaubennicht, dass die VERTRAGSPARTEIEN, alssiebeschlossen, einen Panel-Berichtanzunehmen, die Absichthatten, ausihrerEntscheidungeineendgültige Interpretation der entsprechendenBestimmungen des GATT 1974 zu machen. Wirglaubenauchnicht, dass dies in GATT 1994 in Erwägunggezogenwurde. • … Siesindnichtverbindlich, außer um diesenbestimmtenStreitzwischen den Parteien dieses Streits zu lösen” • ... Wirstimmenaber zu, dass “ein Panel trotzdemnützlicheHilfebei der Berücksichtigungeinesnichtangenommenen Panel-Berichtsfindet, den es für relevant hält”. “DieseSchlussfolgerung gilt auch für angenommeneBerichte des Berufungsausschusses.“ (WT/DS58/AB/RW – US Shrimp Art. 21.5)

  44. ERGEBNIS EINES VERLORENEN FALLES • Den Empfehlungen folgen? • Art. 19.1 DSU • Spezielle Empfehlungen (z.B. Außerkraftsetzung eines Statuts) • Alternative: Entschädigung ? • S. Art. 21.1, 21.3, 21.6 DSU • Aber auch Art. 3.7 und 22.1 DSU • Pflicht zur Beachtung und Durchführung • Entschädigung nur zeitlcih begrenzt • (Art. 22 DSU) Risiko bei Nicht-Beachtung: Vergeltung durch Ausetzung von Zugeständnissen (Art. 22 DSU) • Obergrenze: Spektrum von Zunichtemachung oder Schmälerung (Art. 22.4 DSU) • Kein Schadensersatz vor Ablauf der “angemessenen Frist” zur Erfüllung (Art. 21.3 DSU)

  45. UMSETZUNG • Verpflichtung zur Umsetzung - “Unmittelbare Beachtung” wird als wesentlich für die Glaubwürdigkeit des Systems angesehen (Art. 21.1 DSU ) • (Art. 21.3 DSU )”Unmittelbare” Beachtung wird erwartet, wo dies machbar ist (Art. 21.3 DSU ) • Wenn unmittelbare Beachtung nicht machbar ist, muss das Mitglied die Entscheidung “binnen eines angemessenen Zeitraums” umsetzen (Art. 21.3 DSU ) • Normalerweise binnen 12 – 15 Monaten • Sachstandsbericht erforderlich (21.6) • Bei Nicht-Beachtung • Vergeltung erlaubt (Aussetzung von Pflichten, Art. 22 DSU) • Aber nur als “letztes Mittel” (Art. 3.7 DSU) • Sonderregeln für von Entwicklungsstaaten vorgebrachte Fälle, s. Art. 21.7 and 21.8 DSU

  46. UMSETZUNGSREGELN - 1 • “Umgehende Beachtung” wird als wesentlich für die Glaubwürdigkeit des Systems angesehen (Art. 21.1 DSU) • “Unmitttelbare” Beachtung wird erwartet, sofern dies machbar ist. (21.3) • Wenn unmittelbare Beachtung nicht machbar ist, muss das Mitglied den Beschluss binnen einer “angemessenen Zeit” umsetzen (Art. 21.3 DSU) • Der DSB überwacht die Umsetzung angenommener Empfehlungen oder Beschlüsse. Die Frage nach der Umsetzung der Empfehlungen oder Beschlüsse kann im DSB von jedem Mitglied zu jeder Zeit nach deren Annahme gestellt werden. Sofern der DSB nicht anders entscheidet, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen sechs Monate nach der Benennung des angemessenen Zeitraums nach Abs. 3 auf die Tagesordnung der DSB-Sitzung und bleibt auf der Tagesordnung des DSB, bis die Frage gelöst ist (Art. 21.6 DSU)

  47. UMSETZUNGSREGELN - 2 • EineEntschädigung und die Aussetzung von ZugeständnissenodersonstigenPflichtensindvorübergehendeMaßnahmen, die zurVerfügungstehen, wenn die Empfehlungen und EntscheidungennichtinnerhalbeinesangemessenenZeitraumsumgesetztwerden. (Art. 22.1 DSU) • “Auf Schadensersatzleistungensollnurdannzurückgegriffenwerden, wenn die sofortigeRücknahme der Maßnahmepraktischnichtmöglichist, und alsvorübergehendeMaßnahmebiszurRücknahme der Maßnahme, die miteinemunter die VereinbarungfallendenÜbereinkommenunvereinbarist “(Art. 3.7 DSU) • “Eine für die Streitparteienbeiderseitsakzeptable und mitden unter die VereinbarungfallendenÜbereinkommenübereinstimmendeLösungisteindeutigvorzuziehen.” (Art. 3.7 DSU) • “EineEntschädigungerfolgtfreiwillig und muss, falls siegewährtwird, mit den unter die VereinbarungfallendenÜbereinkommenvereinbarsein. “ (Art. 22.1 DSU) • S. allgemein Art. 3.2 DSU: “Rechtsgrundsatz”-Argument • S. das historische Argument: GATT –Praxis und Art. XVI.1 WTO-Abkommen

  48. UMSETZUNGSPROZESS

  49. SCHRITTE DER UMSETZUNGSPHASE • Sitzung des DSB innerhalb 30 TagennachAnnahme des Berichtseinzuberufen: • Die betreffendeParteiunterrichtetüberihreAbsicht (Art. 21.3 DSU) • unmittelbareUmsetzungoder in “einemangemessenenZeitraum” • „AngemessenerZeitraum für die Umsetzung: (Art. 21.3 DSU) • wird von demMitgliedstaatvorgeschlagen und vomBerufungsgremiumgenehmigt • PositiverKonsens! • ein von den Streitparteieninnerhalb 45 TagennachAnnahme der Empfehlungen und EntscheidungengemeinsamvereinbarterZeitraum • durchverbindendlichenSchiedsspruchinnerhalb von 90 TagennachAnnahme der Empfehlungen und EntscheidungenfestgelegterZeitraum (15 Monate, kürzeroderlänger) • Einzelchiedsrichter • GewöhnlichausdemUrsprungspanel • RegulärerZeitraum (Art. 21.4 DSU): AbEinsetzungeines Panels biszurFestsetzungeinesangemessenenZeitraums – 15 Monate • Überwachungdurch DSB (Art. 21.6 DSU) • Die Umsetzung der Empfehlungwirdvom DSB überwacht. Die Angelegenheitbleibt auf der TagesordnungallerSitzungen, bis die Fragegeklärtist. • Am Ende des angemessenenZeitraums: entwederUmsetzung, temporäreEntschädigungoderAussetzungalsVergeltung

  50. UMSTRITTENE VERFAHREN IN DER UMSETZUNGSPHASE Art. 21.3 DSU „Angemessene Zeit für Umsetzung“ Schiedsrichter, 1 oder mehrere Art. 21.5 DSU „vollständige Umsetzung“ Panel / Berufungsgremium Art. 22.6,7 DSU „Umfang der Aussetzung“ Panel oder Schiedsrichter „Sequencing“-Problem im Verhältnis zu Genehmigung, 22.6

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