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Chemikalien - Rechtsgrundlagen

Chemikalien - Rechtsgrundlagen. Recht, GHS Kennzeichnung, Abgabe in Gartenzentern Jardin Suisse, ZHW Wädenswil, 13. Dezember 2012 Websites: www.bagchem.ch www.cheminfo.ch Heribert Bürgy, Abteilung Chemikalien, BAG. Hintergrund zu Regelungen der Chemikalien GHS

selena
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Chemikalien - Rechtsgrundlagen

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Presentation Transcript


  1. Chemikalien - Rechtsgrundlagen Recht, GHS Kennzeichnung, Abgabe in Gartenzentern Jardin Suisse, ZHW Wädenswil, 13. Dezember 2012 Websites:www.bagchem.chwww.cheminfo.ch Heribert Bürgy, Abteilung Chemikalien, BAG

  2. Hintergrund zu Regelungen der Chemikalien • GHS • Der Aufbau des Rechts in der CH • Informationsmittel • Beratung im Verkauf

  3. Hintergrund zu Regelungen der Chemikalien

  4. Indikator: Anrufe beim STIZ

  5. STIZ(Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum)

  6. GHS (GloballyHarmonized System forClassificationandLabellingof Chemicals – Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)

  7. Warum GHS? Rio‘92: UN Konferenz für Umwelt und Entwicklung (Agenda 21, Kap. 19) UN-GHS: Globally Harmonized System (GHS) for Classification, Labelling, and Packaging of Chemicals

  8. Warum eine Globale Harmonisierung? StoffmitLD50 (oral) = 257 mg/kg bw (Koffein) • EU / CH Gesundheitschädlich • USA / CANGiftig • AustraliaGesundheitschädlich • IndiaNichtGiftig • Japan Giftig • Malaysia Gesundheitschädlich • New Zealand Gefährlich • China NichtGefährlich GHSAcute Toxic; Cat.3

  9. Neun neue Gefahrensymbole

  10. Historische Situation CH und EU

  11. Was beinhaltet eine GHS-Etikette? • Gefahrensymbol(e)Hinweise auf Hauptgefahren • Gefahrenhinweise (H-Sätze)Detaillierte Gefahren-beschreibung • Sicherheitshinweise (P-Sätze)Verhaltensanweisungen • Signalworte«Gefahr» oder «Achtung»

  12. Das Sicherheitsdatenblatt • Gefährliche chemische Produkte müssen von einem Sicherheitsdatenblatt begleitet werden (siehe nachfolgendes Referat)

  13. Das Chemikalienrecht in der CH

  14. Chemikalienrecht CH ChemG(Gesundheit) USG (Umwelt) Gesetze(Parlament): Verordnungen (Bundesrat): VBP: (Zulassung Biozide)PSMV: (Zulassung Pflanzenschutzmittel) ChemV ChemRRV Verordnungen (Departemente): Personenbezogene Vorschriften: Sachkenntnis, Fachbewilligungen und Ansprechperson

  15. Kantonale Vollzugsstellen Behördenorganisation

  16. Behörden, Auskunftsstellen • Kantone, Vollzug des Chemikalienrechts: Adressen: www.chemsuisse.ch • Anmeldestelle Chemikalienwww.bag.admin.ch/anmeldestelle • Bundesamt für Gesundheit (BAG), Abteilung Chemikalien: www.bagchem.ch; www.cheminfo.ch • Bundesamt für Umwelt (BAFU):www.bafu.admin.ch • Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)www.seco.admin.ch • Für Pflanzenschutzmittel: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)www.blw.admin.ch

  17. Eckpfeiler des Systemwechsels • SchrittweiseEinführung von GHS in derSchweiz • GHSkann in derSchweizbereitsangewendetwerden • VerbindlichwirdGHS: am 1. Dez. 2012 fürStoffeab1. Juni 2015 fürGemische • Abverkauf: jeweilsnochweitere 2 JahrefürStoffe und GemischemitbisherigerKennzeichnung • MehrjährigeÜbergangsphase: • Das SicherheitsdatenblattistwährenddieserZeit die Brückezwischen den Systemen. • ImSDB von ChemikalienmitGHS-Etikette muss die bisherigeEinstufungzusätzlichzurGHS-Einstufunggelistetsein.

  18. Abgabe / Verkauf von Chemikalien mit GHS-Kennzeichnung • Für den Umgang mit Chemikalien, die besonders gefährliche Eigenschaften haben, gilt es weiterhin spezielle Anforderungen zu beachten (Abgabe, Lagerung, Informationspflicht,...). • Welche Chemikalien nach GHS als besonders gefährlich gelten, ist seit dem 1.12.2012 in der revidierten Chemikalienverordnung festgelegt. Besonders gefährliche Chemikalien sind dabei neu in zwei Gruppen eingeteilt, abgestuft nach ihrer Gefährlichkeit. • Den beiden Gruppen sind Umgangsvorschriften zugeordnet, bspw. - Gruppe 1: Abgabeverbot an Private- Gruppe 2: keine Selbstbedienung für Private • Die bisherigen Umgangsvorschriften werden weitgehend beibehalten, ausser: - Aufhebung der Aufzeichnungspflichten (Explosive, Giftige, Ätzende)- Sachkenntnis ist neu erforderlich für die Abgabe bestimmter Chemikalien an berufliche Endverbraucher

  19. Chemikalien der Gruppe 1 (GHS)

  20. Chemikalien der Gruppe 2 (GHS)

  21. Besondere Umgangsvorschriften (1) • Gruppe 1 • Keine Abgabe an Private (Ausnahme Motorentreibstoffe) • Sachkenntnis erforderlich für die Abgabe an berufliche Endverbraucher • Benachrichtigung der Polizei bei Diebstahl und Verlust • Gruppe 2 • Keine Abgabe an Private in Selbstbedienung • Informationspflicht (Beratung) bei Abgabe an Private • Sachkenntnis erforderlich für die Abgabe an Private

  22. Besondere Umgangsvorschriften (2) • Gruppe 1 und 2 • Sicherheitsdatenblatt für berufliche/gewerbliche Verwender • Abgabe nur an Mündige (Ausnahme Lehrlinge) • Keine Warenmuster zu Werbezwecken an Private • Meldung bei irrtümlichem in Verkehr bringen • Aufbewahrung: - Unzugänglich für Unbefugte - Piktogramme auf alle Behälter, in die abgefüllt wird • Alle Anforderungen für Gruppe 2 gelten auch für Produkte, die der Selbstverteidigung dienen (Pfeffersprays)

  23. Informationsmittel

  24. Chemikalien in Haushalten • Viele alte und nicht mehr verwendete Produkte • Produkte werden oft dort aufbewahrt, wo sie verwendet werden • Häufig mangelhafte kindersichere Aufbewahrung • 120 t umgefüllte Produkte

  25. Bevölkerungsbefragung 2012 • 2/3 der Bevölkerung kennt die aktuelle Gefahrenkennzeichnung nicht. • Frage:„Werden Gefahrenauf chemischenProdukten in derSchweizgekennzeichnet?“

  26. Bevölkerungsbefragung 2012 • Die Gefährlichkeit von chemischen Produkten wird oft anhand von Farbe, Produktpackung und bisherigen Erfahrungen beurteilt. Produkte aus Selbstbedienungsläden werden generell als ungefährlich angesehen. • Jede fünfte Person in der Schweiz hat chemische Produkte umgefüllt. • Generationenunterschied: Altersgruppe über 34 denkt noch zu zwei Drittel in Giftklassen • Bildungsgefälle

  27. Die Sujets der GHS-Infokampagne Öffentlichkeit Berufsgruppen Heimwerker/innen Garten/Outdoor

  28. Kampagne im Überblick WEBSITE ONLINEBANNER STICKERELEMENTE KURZFILM MOBILE APP FLYER PLAKATE

  29. App „cheminfo“/„infochim“ App-StoresAndroid (Google-Play)

  30. Beratungspflicht

  31. Wahrnehmung der Beratungspflicht (2009 in Drogerien und Apotheken)

  32. Von der Einstufung zurKennzeichnung Gefahren Gefahren- klassen Gefahren- kategorien KENNZEICHNUNG Physikalische Gefahren Gesundheits-gefahren H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kategorie 1 [A, B, C] Hautätzung: Die Schädigung ist irreversibel. Gefahrenklassen: z.B.: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Entzündbare Gase Gewässergefährdernd Umweltgefahren Gefahr Kategorie 2 HAUTREIZUNG: Die Schädigung ist reversibel. H315: Verursacht Hautreizungen Achtung Unterschiede zwischen den Gefahrenkategorien einer Gefahrenklasse werden durch entsprechende Wahl von Gefahrensymbole, Gefahrenstufe und Gefahrenhinweise ausgedrückt. Je kleiner die Zahl einer Gefahrenkategorie ist, desto grösser ist die Gefahr.

  33. Bundesrat Alain Berset « Einheitliche Gefahrensymbole helfen Unfälle zu verhindern. Doch dafür müssen sie bekannt sein – darum gilt: Zuerst auf die Etikette schauen, Hinweise beachten und sich selbst, andere und die Umwelt vor Unfällen schützen. Ganz im Sinne der Kampagne «Genau geschaut, gut geschützt»! »

  34. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Neue Gefahrenkennzeichnung für chemische Produkte / Bevölkerungsinformationskampagne «Genau geschaut, gut geschützt»

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