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SEMINAR Betriebsprüfung Bundesabgabenordnung Finanzstrafgesetz 2010

SEMINAR Betriebsprüfung Bundesabgabenordnung Finanzstrafgesetz 2010. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung I. Viele Vorgänge haben einen Bezug zur MwSt Spezielle Prüfsoftware zur Kontrolle zB bei § 7 Abs 1 Z 2 UStG (Exportbefreiung bei Lieferung an ausländische Unternehmer)

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SEMINAR Betriebsprüfung Bundesabgabenordnung Finanzstrafgesetz 2010

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Presentation Transcript


  1. SEMINAR Betriebsprüfung Bundesabgabenordnung Finanzstrafgesetz 2010

  2. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung I • Viele Vorgänge haben einen Bezug zur MwSt • Spezielle Prüfsoftware zur Kontrolle • zB bei § 7 Abs 1 Z 2 UStG (Exportbefreiung bei Lieferung an ausländische Unternehmer) • auch langfristige Leistungs- und Geschäftsbeziehungen sollten gelegentlich überprüft werden • Überprüfung von Risikobereichen • Rechnungsmerkmale • Nachweise zu Steuerbefreiungen • Überprüfung Gültigkeit von UID der Kunden nach Mag. Robert Pernegger/GBP

  3. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung II • Fehlerhafte Eintragungen in UVA erschweren MwSt-Verprobungen • zB Verwendung KZ 021 für nichtsteuerbare Auslandsumsätze • zB Verwendung KZ 070 und 072 für mittleren Unternehmer im Dreiecksgeschäft • Ausgelagerte Buchhaltung muss • Vorschriften des UStG beachten • Unterlagen zeitgerecht verfügbar machen nach Mag. Robert Pernegger/GBP

  4. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung III Typische Fehler sind zB • Fehlerhafte Eingangsrechnungen • Endrechnungen • Judikatur grundsätzlich streng und kein Vertrauensschutz bei Rechnungen • aber nach Verwaltungspraxis (UStR): • Berichtigungen im Rahmen BP möglich – Rz 1831 • Vorsteuer bei Steuerschuld aufgrund Rechnung (Rz 1825) • Nichtversteuerung von Sachbezügen • Fiskal-LKW, Kleinbus, Dienstwohnung nach Mag. Robert Pernegger/GBP

  5. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung IV Typische Fehler sind zB • Grenzüberschreitende Leistungsverrechnung • Fehler bei Bestimmung Leistungsort • kein inländischer Vorsteuerabzug bei Leistungsort Ausland • Haftung nach § 27 Abs 4 UStG bei Lieferort Inland • Konto „Weiterverrechnete Aufwendungen“ • Kostenersatz nicht unbedingt gleichzusetzen mit durchlaufenden Posten nach § 4 Abs 3 UStG nach Mag. Robert Pernegger/GBP

  6. Umsatzsteuer in der Betriebsprüfung V Typische Fehler sind zB • Unrichtige Zuordnung von Zahlungen • Problematische Abgrenzung zwischen Leistungsentgelt, Entgelt von dritter Seite, nichtsteuerbarer Zufluss • Schadenersatz • Gewährleistung • Subventionen • Gesellschafterbeiträge • Fehler bei Abzug EUSt • Schuldner und Zahler der EUSt muss nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein – Verfügungsmacht bei Grenze nach Mag. Robert Pernegger/GBP

  7. Selbstanzeige und Jahresumsatzsteuererklärung I UFS 29.04.2010, FSRV/0033-L/09 Einzelunternehmer gibt USt-Erklärung 2005 ab, Restschuld 7.025,67, USt-Bescheid 04.06.2007, Zahlungsfrist 12.07.2007, Ratenansuchen 16.07.2007 • Tatbestand § 33 Abs 2 lit a FinStrG • vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden UVA eine Verkürzung von USt bewirken und das für gewiss halten • Tatbestand § 33 Abs 1 FinStrG • vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtl. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine USt-Verkürzung bewirken (in USt-Jahreserklärung zB Erlöse verheimlichen oder zu hohe Vorsteuern geltend machen)

  8. Selbstanzeige und Jahresumsatzsteuererklärung II UFS 29.04.2010, FSRV/0033-L/09 • strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach Gesetz • Darlegung der Verfehlung • die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen legen • die sich daraus ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichten • Selbstanzeige wirkt nur für die Person, für die sie erstattet wird • Verwaltungspraxis • Einreichung einer USt-Jahreserklärung mit Restschuld durch Einzelunternehmer ist hinreichende Offenlegung • Textierung Formular U1 am Ende

  9. Selbstanzeige und Jahresumsatzsteuererklärung III UFS 29.04.2010, FSRV/0033-L/09 • UFS - Verwaltungspraxis widerspricht Gesetz • Täternennung unzureichend; auch bei Einzelunternehmer ist Tatbegehung durch Dritten denkbar • kommentarlos übermittelte Steuererklärung erfüllt nicht einmal ansatzweise die Offenlegung der für die eingetretene Verkürzung bedeutsamen Umstände • unklar, welche Verkürzungsbeträge auf welchen Voranmeldungszeitraum entfallen; vorstellbar, dass auf einzelne Monate höhere Verkürzungsbeträge entfallen • keine zeitgerechte Entrichtung der strafrelevanten Beträge

  10. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel I Unrichtige UVA und unrichtige Jahreserklärung Unternehmer reicht vorsätzlich unrichtige UVAs ein und entrichtet zu niedrige Zahllasten. Einreichung Jahreserklärung mit gleichen Verkürzungen. • § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung falscher USt-Beträge • § 49 Abs 1 lit a FinStrG: UVA und vorsätzliche Entrichtung falscher USt-Beträge (5-Tage-Respirofrist) • § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und Abgabenverkürzung nach Wöber, SWK 2010, S 702

  11. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel I Unrichtige UVA und unrichtige Jahreserklärung Unternehmer reicht vorsätzlich unrichtige UVAs ein und entrichtet zu niedrige Zahllasten. Einreichung Jahreserklärung mit gleichen Verkürzungen. • Vorauszahlungsverkürzung wird durch Jahreshinterziehung konsumiert - § 33 Abs 1 FinStrG • sofern gleicher Betrag und identer Zeitraum • Vorauszahlungsdelikt nachbestrafte Vortat • Bei Abgabe richtiger Jahreserklärung - Selbstanzeige nach Wöber, SWK 2010, S 702

  12. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel II Keine UVA, keine Entrichtung und keine Jahreserklärung Unternehmer gibt vorsätzlich keine UVA ab, entrichtet keine Zahllasten und gibt keine Jahressteuererklärung ab. Das FA schätzt die Umsatzsteuer. • § 33 Abs 2 lit a FinStrG: keine UVA und wissentliche Nichtentrichtung der USt-Beträge • § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und Abgabenverkürzung • § 51 Abs 1 lit a FinStrG: pönalisiert bloße Verletzung von zB Offenlegungspflichten nach Wöber, SWK 2010, S 702

  13. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel II Keine UVA, keine Entrichtung und keine Jahreserklärung Unternehmer gibt vorsätzlich keine UVA ab, entrichtet keine Zahllasten und gibt keine Jahressteuererklärung ab. Das FA schätzt die Umsatzsteuer. • wollte Unternehmer spätere, aber richtige Festsetzung der USt mittels Schätzung – nur Finanzordnungswidrigkeit • kein Verkürzungsvorsatz • wollte Unternehmer niedrige oder gar keine Festsetzung der USt – versuchte Abgabenhinterziehung • Konsumation der unterjährigen Vorauszahlungsverkürzung nach Wöber, SWK 2010, S 702

  14. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel III Verspätete, richtige UVA, keine Zahlung und keine Jahreserklärung Unternehmer reicht vorsätzlich richtige UVAs verspätet ein und entrichtet keine MwSt. Die Jahreserklärung wird nicht eingereicht – Schätzung durch Finanzamt. • § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung falscher USt-Beträge • § 49 Abs 1 lit a FinStrG: UVA und vorsätzliche Entrichtung falscher USt-Beträge (5-Tage-Respirofrist) • § 51 Abs 1 lit a FinStrG: pönalisiert bloße Verletzung von zB Offenlegungspflichten nach Wöber, SWK 2010, S 702

  15. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel III Verspätete, richtige UVA, keine Zahlung und keine Jahreserklärung Unternehmer reicht vorsätzlich richtige UVAs verspätet ein und entrichtet keine MwSt. Die Jahreserklärung wird nicht eingereicht – Schätzung durch Finanzamt. • Richtige UVA und Schätzung FA - kein Hinterziehungsvorsatz zu Jahresumsatzsteuer • keine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG • bloße Ordnungswidrigkeit wegen Nichtabgabe (Offenlegung) • verspätete Einreichung UVA und Nichtzahlung – Delikt vollendet • bei zeitgerechter Zahlung zu UVAs – strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach Wöber, SWK 2010, S 702

  16. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel IV Keine UVA / Zahlung, verspätete Jahreserklärung Unternehmer reicht vorsätzlich keine UVAs ein und entrichtet auch keine MwSt. Die Jahreserklärung wird verspätet eingereicht und erklärungsgemäß veranlagt. • § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung falscher USt-Beträge • § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und Abgabenverkürzung • § 13 FinStrG: Strafbarkeit Versuch; § 14 FinStrG: Rücktritt vom Versuch (vor Schätzung = Verfolgungshandlung) nach Wöber, SWK 2010, S 702

  17. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel IV Keine UVA / Zahlung, verspätete Jahreserklärung Unternehmer reicht vorsätzlich keine UVAs ein und entrichtet auch keine MwSt. Die Jahreserklärung wird verspätet eingereicht und erklärungsgemäß veranlagt. • Vorsatz zu Pflichtverletzung (Abgabe UVA) und Wissentlichkeit zu Verkürzung bedeutet Strafdrohung bis zum Zweifachen • bloßer Vorsatz zu Verkürzung – max. 50% Strafe • zu UVA-Delikten prüfen, ob mit richtiger Jahreserklärung Selbstanzeige greift (Zahlungsfrist; UFS-Entscheidungen) nach Wöber, SWK 2010, S 702

  18. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel V Keine UVA / Zahlung, keine Jahreserklärung Geschäftsführer A reicht vorsätzlich keine UVAs ein und entrichtet auch keine MwSt. Neuer GF B gibt keine Jahreserklärung ab; Schätzung durch FA. • § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung falscher USt-Beträge • § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und Abgabenverkürzung • § 51 Abs 1 lit a FinStrG: pönalisiert bloße Verletzung von zB Offenlegungspflichten nach Wöber, SWK 2010, S 702

  19. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel V Keine UVA / Zahlung, keine Jahreserklärung Geschäftsführer A reicht vorsätzlich keine UVAs ein und entrichtet auch keine MwSt. Neuer GF B gibt keine Jahreserklärung ab; Schätzung durch FA. • GF A – Voranmeldungsdelikt bleibt bestehen • Vorauszahlungsverkürzung wird nicht durch Jahreshinterziehung konsumiert • möglicherweise gleicher Betrag und identer Zeitraum • aber nicht derselbe Täter • Grundsätzlich aber Selbstanzeige durch GF A möglich nach Wöber, SWK 2010, S 702

  20. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel VI Fahrlässig keine UVA / Zahlung, fahrlässig keine Jahreserklärung Unternehmer reicht fahrlässig keine UVAs ab und entrichtet auch keine MwSt. Ebenso fahrlässig wird keine Jahres-USt erklärt; Schätzung durch FA. • § 34 FinStrG: fahrlässige Abgabenverkürzung • keine Pönalisierung von fahrlässigen UVA-Vergehen • wegen Schätzung kein vollendetes Fahrlässigkeitsdelikt • Versuch nur bei Vorsatz möglich (§ 13 Abs 1 FinStrG) nach Wöber, SWK 2010, S 702

  21. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel VII Teils vorsätzlich keine und teils verspätete UVA, keine Zahlung, vorsätzlich keine Jahreserklärung Unternehmer gibt teilweise keine bzw. verspätet UVAs ab (Zahllast 100), entrichtet aber keine MwSt. FA schätzt die Jahres-USt mit 200. Richtig wäre aber 300. • § 33 Abs 2 lit a FinStrG: UVA und wissentliche Entrichtung falscher USt-Beträge • § 33 Abs 1 FinStrG: Jahreserklärung und Abgabenverkürzung nach Wöber, SWK 2010, S 702

  22. Umsatzsteuerdelikte – Beispiel VII Teils vorsätzlich keine und teils verspätete UVA, keine Zahlung, vorsätzlich keine Jahreserklärung Unternehmer gibt teilweise keine bzw. verspätet UVAs ab (Zahllast 100), entrichtet aber keine MwSt. FA schätzt die Jahres-USt mit 200. Richtig wäre aber 300. • keine Strafbefreiung (Selbstanzeige) mit verspäteten UVAs, weil Zahllast 100 nicht unmittelbar entrichtet • Strenge OGH-Judikatur zur Jahresumsatzsteuer • USt um 100 zu niedrig geschätzt – vollendete Hinterziehung • USt um 200 geschätzt – versuchte Hinterziehung nach Wöber, SWK 2010, S 702

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