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Birgit Schwebs, MdL Güstrow, 29.01.2011

Bildungsveranstaltung kofo aktuelle Diskussionen im Landtag Schuldenbremse, kommunale Finanzen, FAG. Birgit Schwebs, MdL Güstrow, 29.01.2011. Exkurs: Bilanz der Steuerreformen seit dem Jahr 1998 -- Aufkommenswirkungen 2000 bis 2010 in Mrd. Euro.

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Birgit Schwebs, MdL Güstrow, 29.01.2011

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Presentation Transcript


  1. Bildungsveranstaltung kofoaktuelle Diskussionen im Landtag Schuldenbremse, kommunale Finanzen, FAG Birgit Schwebs, MdL Güstrow, 29.01.2011

  2. Exkurs: Bilanz der Steuerreformen seit dem Jahr 1998-- Aufkommenswirkungen 2000 bis 2010 in Mrd. Euro Quelle: BMF; eigene Berechnungen

  3. Deutschland: Vize-Weltmeister in sparsamer Ausgabenpolitik!

  4. Schuldenbremse Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im HH-Plan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des gesamtgesellschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes.

  5. Schuldenbremse Die erhöhte Kreditaufnahme muss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, derartige Störungen oder unmittelbare Bedrohungen abzuwehren. Das Nähere regelt das Gesetz.  hier: LHO (Landesverfassung MV Artikel 65)

  6. Schuldenbremse Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen.... Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungs-rechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass der Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

  7. Schuldenbremse Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass der Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden. ( GG 109 Abs.3)

  8. Schuldenbremse Die Länder dürfen im Zeitraum vom 01.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. ( GG 143d, Absatz 1 Sätze 3 und 4)

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