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SELBSTANZEIGE

SELBSTANZEIGE. Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern. Nachsteuern. Direkte Bundessteuer Gesetzliche Grundlage Gemäss der heutigen Gesetzgebung erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, 10 Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode (Art. 152 Abs. 1 DBG).

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Presentation Transcript


  1. SELBSTANZEIGE Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern

  2. Nachsteuern • Direkte Bundessteuer • Gesetzliche Grundlage • Gemäss der heutigen Gesetzgebung erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, 10 Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode (Art. 152 Abs. 1 DBG). • Weil das bis zum 31. Dezember 1994 anwendbare Recht eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf der Veranlagungsperiode vorsah (Art. 134 BdBSt), können einzig die Steuerperiode 1995/96, basierend auf den Grundlagen 1993/94, und die folgenden Perioden Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens sein. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

  3. Nachsteuern • Kantons- und Gemeindesteuern • Gesetzliche Grundlage • Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist (Art. 159 Abs. 1 StG). • Weil das bis zum 1. Januar 2001 anwendbare Recht eine Verwirkungsfrist von 8 Jahren vorsah (alter Art. 159 Abs. 1 StG), können einzig die Steuerperiode 1995/96, basierend auf den Grundlagen 1993/94, und die folgenden Perioden Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens sein. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

  4. SELBSTANZEIGE • Begriff • Initiative beim Steuerpflichtigen. • Steuerbehörde hat keine Kenntnis der Hinterziehung von sich aus oder durch eine Drittperson. • Keine bestimmte Form (schriftlich oder mündlich). • Anzeige muss wahrheitsgemäss sein und darf keine neuen Unrichtigkeiten oder Lücken enthalten. • Wirkung der Selbstanzeige • Mildernder Umstand, der zu einer Herabsetzung der Strafe (Busse) führt. • Steuerbehörden berechnen für den ungenannten Steuerpflichtigen den Nachsteuerbetrag und die Bussenhöhe. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

  5. BUSSEN • Direkte Bundessteuer • Gesetzliche Grundlage • Steuerpflichtiger (ohne Erben) • Busse wird auf 1/5 der hinterzogenen Steuer ermässigt(Art. 175 Abs. 3 DBG). • Erben • Rechtskräftig festgesetzte Busse • Haftung der Erben für Bussen gegen den Erblasser bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass (Art. 179 Abs. 1 DBG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 EMRK, verzichten die Walliser Steuerbehörden auf die Erhebung einer Busse. • nicht abgeschlossenes Verfahren • Gegen die Erben wird keine Busse erhoben (Art. 179 Abs. 2 DBG). Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

  6. BUSSEN • Kantons- und Gemeindesteuern • Steuerpflichtige (ausgenommen Erben) • Bis Ende 2004 wird die Busse auf 1/10 der hinterzogenen Steuer ermässigt(Art. 203 Abs. 3 StG). • Beträge bis zu 82’700 Franken beim Vermögen und jährlich 11’200 Frankenbeim Einkommen werden nicht in das Hinterziehungsverfahren einbezogen (Art. 203 Abs. 4 StG). • Erben • Rechtskräftig festgesetzte Busse • Haftung der Erben für Bussen gegen den Erblasser bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass (Art. 207 Abs. 1 StG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 EMRK, verzichten die Walliser Steuerbehörden auf die Erhebung einer Busse. • nicht abgeschlossenes Verfahren • Gegen die Erben wird keine Busse erhoben (Art. 207 Abs. 2 StG). Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

  7. HÖHE DER NACHSTEUER UND BUSSEN • Bewegliches Vermögen und dessen Ertrag • Ertrag unter 3 %: Nachsteuern und Bussen bis maximal 15 % des Vermögens im Zeitpunkt der Hinterziehung oder der Selbstdeklaration. • Ertrag über 3 %: Nachsteuern und Bussen bis maximal 20 % des Vermögens im Zeitpunkt der Hinterziehung oder der Selbstdeklaration. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

  8. BEISPIEL • Ein Steuerpflichtiger hintelässt bei seinem Tod ein bewegliches Vermögen von 20 Mio. Franken. Die Erträge aus diesem Vermögen sind unter 3 % pro Jahr. • Keine Bussen (direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern) . • Nachsteuern (direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern) weniger als 3 Mio. Franken. • Rückforderung der Verrechnungssteuer 2001-2002. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

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