1 / 52

Prüfungsrecht an Hochschulen

Prüfungsrecht an Hochschulen. Das Prüfungsverfahren und der Prüfer/die Prüferin - Grundlagen, Durchführung und Rechtsschutz -. Dr. iur . Hubert Detmer. Überblick – das Prüfungsverfahren. Grundlagen. I. Zulassung zur Prüfung. II. Vollzug der Prüfung. III. Der Prüfling. IV.

yolandas
Download Presentation

Prüfungsrecht an Hochschulen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Prüfungsrecht an Hochschulen Das Prüfungsverfahren und der Prüfer/die Prüferin - Grundlagen, Durchführung und Rechtsschutz - Dr. iur. Hubert Detmer

  2. Überblick – das Prüfungsverfahren • Grundlagen I. • Zulassung zur Prüfung II. • Vollzug der Prüfung III. • Der Prüfling IV. • Rechtsschutz V. Prüfungsrecht an Hochschulen

  3. Grundlagen I. Prüfungen & Prüfungsformern • Studium, Promotion, Habilitation • Prüfungszweck (Studium): Feststellung des Studienerfolges • → Abhängigkeit von Studienzielen und Prüfungsinhalt • Bachelor und Master: Berufsqualifizierende Abschlüsse • FH + Univ.: bereiten vor auf Berufe mit hohem Qualitätsanspruch vor • „hoheitliche“ Prüfungen: Staatsexamina, akademische Prüfungen, kirchliche Prüfungen  Qualitätspflege, Gemeinwohl Prüfungsrecht an Hochschulen

  4. Grundlagen I. Gesetze & Rechtsverhältnisse • Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG): Die Prüfungsverwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden • Vorbehalt des Gesetzes: Verwaltung muss durch Gesetz ermächtigt sein → Art. 12 I, 2 I, 19 IV GG: gesetzesförmige Rechtsgrundlagen erforderlich • Normenpyramide: Grundgesetz, Hochschulgesetze, RVO, Satzungen (PO) • Sonderrechtsverhältnisse („besondere Gewaltverhältnisse“): Gibt es nicht im Prüfungsrecht! Prüfungsrecht an Hochschulen

  5. Grundlagen I. Artikel Grundgesetz • Art. 12 Abs. 1 GG • Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Aus- oder Vorbildung verlangen, greifen in die Berufswahlfreiheit ein → Vorbehalt des Gesetzes • Staatliche Abschlussprüfungen sind erforderlich, wenn die dem Staat gegenüber der Gemeinschaft obliegende Schutzpflicht anders nicht erfüllt werden kann → Qualitätspflege • Art. 3 Abs. 1 GG • Chancengleichheit → vergleichbare Prüfungsbedingungen → vergleichbare Beurteilungskriterien (?) • dem Prüfling darf nicht zu Lasten der anderen Prüflinge eine zusätzliche Chance/ein Vorteil eingeräumt werden Prüfungsrecht an Hochschulen

  6. Grundlagen I. Artikel Grundgesetz • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz (BVerfGE 84, 34 ff., 59 ff.) • grundrechtlicher Anspruch auf leistungsgerechte Bewertung, aber: • Prüfungsspezifische Bewertungen • Bewertungsspielraum, weil die Prüfer bei ihrem wertenden Urteil auf Einschätzungen und höchstpersönliche Erfahrungen angewiesen sind, die sie im Lauf ihrer Tätigkeit gewonnen haben • Aber i.j.F. Willkürkontrolle • Fachwissenschaftliche Beurteilungen (grds. Nur eingeschränkt überprüfbar) • aber: ggf. Sachverständigenbeweis • Exkurs: Rspr. zum Antwortspielraum • Verkürzung des Rechtsschutzes • Objektivität / Neutralität /Subjektivität des Prüfers / Gegenmaßnahme: „Überdenken“ Prüfungsrecht an Hochschulen

  7. Grundlagen I. Prüfungsordnungen/Rechtsgrundlagen in LHGen §§ 63 ff. HG NRW Prüfungsordnungen §§ 7 NHG Prüfungsordnungen §§ 59 ff. HambHG Hochschulprüfungs-ordnungen §§ 18 ff. HessHG Prüfungsordnungen Prüfungsrecht an Hochschulen

  8. Grundlagen I. Prüfungsordnungen • Prüfungsordnungen/ Satzungen (Zwingende Regelungsinhalte: u. a. Ziele, Module, Grade, Wiederholung, Verfahren, Rechtsschutz) • Recht der staatlichen Abschlussprüfungen - DRIG, JAG, JAVO - BÄO, ÄAppO → weitgehend der Verfügungsgewalt der Hochschulen entzogen Prüfungsrecht an Hochschulen

  9. Grundlagen I. Wissenschaftsfreiheit & Satzungsautonomie • Forschung und Lehre sind frei, Prüfungen nicht • Aus Lehrfreiheit folgt nicht → so zu prüfen, wie man will! • „Prüfling-Schutzrechte“ (Grundrechtsschutz durch Verfahren) Schutzbereich Art. 5 Abs. 3 GG (+) • öffentlich-rechtliche Kontrollfunktion (Prüfungszweck) Prüfungsrecht an Hochschulen

  10. Exkurs (Zuständigkeiten) II. • Prüfungsorganisation: Prinzipiell: Zuständigkeit der Fakultäten • „Bereich Prüfungswesen“→ „dienende Funktion“ (Verwaltung/Prüfungsamt) • Prüfungsausschüsse (dezentral, aber regelmäßig auch Behörde s. S. d. VwVfG) • Zuständigkeit: Widersprüche etc. • Vorsitzender PA • → besondere Verfahrenszuständigkeiten (zugewiesen durch Norn) • → grds. leitende und geschäftsführende Aufgaben Prüfungsrecht an Hochschulen

  11. Exkurs (Anerkennung) II. • „Prüfung“ von Leistungen und Kompetenzen → beim Zugang zum Studium (§ 49 HG NRW) • Details: PO • Anerkennung von Leistungen und Studienabschlüssen • → § 63 a HG NRW • Problem: „Beweislastumkehr“ Prüfungsrecht an Hochschulen

  12. Zulassung zur Prüfung II. Zulassung • Recht auf Prüfung • i. d. Regel: auf Antrag • Mindestvoraussetzungen: • - z.B. Note schriftl. Prüfung • - Dauer des Studiums • - Nachweise (ggf. auch nachträglich einbringbar) • Persönliches Zugangshindernis • - Unwürdigkeit/mangelnde charakterliche Eignung (neuere Rspr. • → strenger Maßstab → VG Freiburg (F&L 2011, 138)) • - Nachweis der Prüfungsfähigkeit durch Prüfling nur im Ausnahmefall (Evidenz/“Wiederholungstäter“) Prüfungsrecht an Hochschulen

  13. Zulassung zur Prüfung II. Zulassung • Ergebnis: • - Nicht-Zulassung (Verwaltungsakt) • - Zulassung des Prüflings (Verwaltungsakt) • Mängel der Zulassung → vom Prüfling nur verwertbar bei Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle • - Zulassungsfehler „müssen nicht eo ipso auf das Prüfungsverfahren und die Prüfungsentscheidung durchschlagen“ (Schnellenbach, HdBHSchR, 741) • - Juristisch relevant bei Chancenreduktion + Rüge + Vorbehalt Prüfungsrecht an Hochschulen

  14. Zulassung zur Prüfung II. Prüfling & Behörde / P-Rechtsverhältnis Prüfungsrecht an Hochschulen

  15. Vollzug der Prüfung III. Prüfungsdauer • mdl. Prüfung: i.d.R. Fixierung i. S. eines Rahmens • Praxisproblem: verspätete Abgabe der Klausur • im Einzelfall nicht bestanden; Sanktion muss aber „verhältnismäßig“ sein (VGH BaWü 9 S 1210/90 („halbe Minute“)) • Rspr.: Unterschreitung (-) /Überschreitung (+) bei mdl. Prüfungen (wg. Art. 3 GG) Prüfungsrecht an Hochschulen

  16. Vollzug der Prüfung III. Objektive Störungen + Rüge • z. B. Schreibzeitverlängerung • anhaltend: ggf. neuer Termin! (12°) • SV-Fehler bei Klausur (z.B. fehlende Seite im Aufgabentext): ggf. Schreibzeitverlängerung Persönliche Behinderungen • Entscheidend: tauglicher Nachteilsausgleich → § 16 IV HRG: Regelungen erforderlich, die „die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen“ • „Fiktive“ Verbesserung der Note (großzügiger Prüfungsmaßstab) unzulässig! Prüfungsrecht an Hochschulen

  17. Der Prüfling IV. Prüfungsunfähigkeit vs. allg. Risikobereich (Nikotin, Stress, Angst) • Rücktrittsmöglichkeit bei Prüfungsunfähigkeit → Chancengleichheit • unverzügliche Geltendmachung - nach Kenntnis und - mit Nachweis - Ausschlussfristen in der Prüfungsordnung (rechtlich sehr problematisch) • Rücktritt von gesamter Prüfung oder Prüfungsteilen → Prüfungsordnung • Genehmigungsbedürftigkeit des Rücktritts nur bei expliziter Regelung (z. B. § 18 ÄAppO) Prüfungsrecht an Hochschulen

  18. Der Prüfling IV. Erkrankung • Wichtigster Fall der Prüfungsunfähigkeit: Erkrankung (i. S. eines „Sonderzustandes") • Bewusste Risikoübernahme (nicht gerügte Krankheit = i.d.R. „venire contra factum proprium“ (Schnellenbach)) • Unsicheres Krankheitsbild - Prüfling muss Prüfungsfähigkeit untersuchen und feststellen lassen - ärztliches Attest → Substantiiert! Schweigepflicht → grds. (-) - amtsärztliches Attest (bei Festlegung in PO oder „berechtigten Zweifeln“) • Feststellung: „Prüfungsunfähig“ notwendig • Entscheidung auf der Grundlage des Attests durch Prüfungsbehörde • Praxis: Merkblatt mit „essentials“ / Aufklärungspflicht bei Evidenz (z. B. Kreislaufkollaps) Prüfungsrecht an Hochschulen

  19. Der Prüfling IV. Erschwernisgründe/ Störungen/ Täuschungen Andere Erschwernisgründe in der Person des Prüflings • eingeschränkte Prüfungsfähigkeit(Schreibhilfen etc.) • mangelnde Sprachkenntnisse in Prüfungsordnung, Sprachenregelung (grundsätzlich keine Ausgleichsregelungen erforderlich, aber: Verhältnismäßigkeit bei Notengebung (?)) • Behinderungen - Ausgleichung im Prüfungsverfahren - Schreibzeitverlängerungen - kann selbständig gerichtlich erstritten werden (§ 44a VwGO) - Hilfsmittel (z.B. Lesehilfe) - Pausen (z. B. bei Diabetes) • Störungen des Prüflings • Täuschungen des Prüflings Prüfungsrecht an Hochschulen

  20. Rechtsschutz V. Prüfungsentscheidung • Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung (schriftl./mdl.) → VA /später: schriftl. Bestätigung (kein VA) • Begründungspflicht - maßgebliche Gesichtspunkte sind erkennbar und nachvollziehbar darzulegen - Prüfling muss in der Lage sein, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen → ausreichend, wenn eine Begründung erkennen lässt, “welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlichfachlichen Annahme die Benotung beruht.” Prüfungsrecht an Hochschulen

  21. Rechtsschutz V. Prüfungsentscheidung • bei schriftlichen Leistungen Begründung grds. schriftlich • bei mündlicher Prüfung, wenn der Prüfling eine Begründung einfordert („spezifiziertes Begründungsverlangen“) - auf die wesentlichen Punkte beschränkte mündliche Begründung - kein generelles Schriftformerfordernis (auch nicht beim Überdenken) - aber: jede nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die mündliche Prüfung gelieferte Begründung muss schriftlich erfolgen (OVG NRW) - Protokollierungspflicht (es müssen hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um das Prüfungsgeschehen nachträglich aufklären zu können (wichtigste Fragen und Antworten, Ablauf, bes. Vorkommnisse) • Begründungsdefizite können jedoch im Verwaltungsprozess noch nachgeholt werden. Prüfungsrecht an Hochschulen

  22. Rechtsschutz V. Prüfungsentscheidung • Akteneinsicht - grds. im Prüfungsamt (§ 29 Abs. 3 S. 1 VwVfG) - erst nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung • § 44a VwGO: Fehlerhafte Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind grds. nur im Rahmen der Kontrolle der Prüfungsentscheidung angreifbar • Kausalität von Verfahrensfehlern - Aufhebung der Prüfungsentscheidung + wesentlicher Verfahrensfehler (Erheblichkeitsschwelle) + kein sicherer Ausschluss, dass das Prüfungsergebnis durch den Verfahrensfehler beeinflusst worden ist - „Beweislast“ für das Gegenteil: Prüfungsbehörde Prüfungsrecht an Hochschulen

  23. Rechtsschutz V. Verwaltungsinternes Überdenken (auch: Mischformen) • Grundrechtsschutz durch Verfahren - der Prüfling muss rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen erreichen können - i. d. R. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens + auch im laufenden Prozess + substantiierte Einwendungen + konkret, nachvollziehbar und schlüssig + müssen sich gegen genau bezeichnete Prüfungsbemerkungen und Bewertungen richten (Substantiierungspflicht) Prüfungsrecht an Hochschulen

  24. Rechtsschutz V. Verwaltungsinternes Überdenken (auch: Mischformen) • durch Erstprüfer: - nur er kann seine sein Bewertungssystem überdenken (!) → Abweichung nur dann, wenn nicht (mehr) erfüllbar - hier auch prüfungsspezifische Wertungen - Grenze Chancengleichheit → keine von der Vergleichsgruppe unabhängige Bewertung/ relatives Bewertungssystem • geringe Erfolgsquote! Prüfungsrecht an Hochschulen

  25. Rechtsschutz V. Verwaltungsinternes Überdenken (auch: Mischformen) • Widerspruchsverfahren - nur bei VAen, „denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt“ - i. Ü. direkt Klage → VG • Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidung • ergo: - Kontrolle, ob bei der Bewertung Verfahrensfehler kausal geworden sind (Erheblichkeitsschwelle) - Anzuwendendes Recht verkannt - Von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen? - Sachfremde Erwägungen? - Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt? Prüfungsrecht an Hochschulen

  26. Rechtsschutz V. Klagen/ Rechtsschutz Anfechtungsklage Aufhebung des Prüfungsbescheid 1 Bescheidungsklage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) 2 Verpflichtungsklage Prüfung als bestanden werten 3 Vorläufiger Rechtsschutz 4 Prüfungsrecht an Hochschulen

  27. Prüfungsrecht an Hochschulen Fazit • Hoher Informationsgrad notwendig • Weiterbildung erforderlich • Merkblätter mit „essentials“ für Prüfer und Prüflinge anzuraten • Wohlwollen, aber keine „Inflation“ guter/sehr guter Noten empfehlenswert • Aktualisierung des Wissens: Neue Recht-sprechung verfolgen! å Prüfungsrecht an Hochschulen

  28. Der Prüfer Prüfung als Massenphänomen Prüfung als hoheitliche Aufgabe / Artikel 12 Grundgesetz Funktion von Prüfungen Prüfung und Recht Rolle des Prüfers, Grundrechtsverpflichteter Prüfungsrecht an Hochschulen

  29. Der Prüfer (1/2) Prüfungsbefähigung und Prüfungsberechtigung Prüfungsvergütung Befangenheit des Prüfers Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Prüfers Prüferpflicht: Chancengleichheit herstellen Prüfungsrecht an Hochschulen

  30. Der Prüfer (2/2) Verpflichtung des Prüfers zur Fairness und Sachlichkeit Bewertungsmaßstab des Prüfers Mehrere Prüfer / Arten der Kollegialprüfung Überprüfung des Prüfers Haftung des Prüfers Ausblick Prüfungsrecht an Hochschulen

  31. Prüfungsbefähigung (1/2) Grundsatz:„Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen“ • § 15 IV HRG, § 65 I 2 HG NRW • Was ist „gleichwertige Qualifikation“? • Begrenzung durch fachliche Denomination • Allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsatz Prüfungsrecht an Hochschulen

  32. Prüfungsbefähigung (2/2) Prüfungsrecht an Hochschulen

  33. Prüfungsberechtigung Anspruch auf Prüfung? Organisationsermessen des Prüfungsamtes Verpflichtung zur Prüfung? Kapazitätseinrede? Im Hauptamt grds. Dienstaufgabe Nebenamt Prüfungsrecht an Hochschulen

  34. Prüfungsvergütung Dienstpflicht schließt Vergütungsmöglichkeiten nicht aus keine Vergütung ohne gesetzliche Grundlage W-Besoldung Prüfungsrecht an Hochschulen

  35. Befangenheit des Prüfers Ausschluss kraft Gesetzes gem. § 20 VwVfG (Ehegatten, Verlobte, Verwandte, Geschwister, Kinder) Besorgnis der Befangenheit gem. § 21 VwVfG • Grund, der geeignet ist, Misstrauen in Unparteilichkeit der Amtsausübung zu rechtfertigen, positiv wie negativ • wirtschaftliche Beziehungen • persönliche Beziehungen • Wissenschaftliches Personal • Vorbefassung • vorzeitige Festlegung • Misserfolgsquote des Prüfers Prüfungsrecht an Hochschulen

  36. Unabhängigkeit des Prüfers Grundsatz:weisungsfrei Elemente der Prüfungsfreiheit • Aufgabenstellung • Fehlergewichtung • Einstufung des Schwierigkeitsgrades • Bewertung der Darstellungsweise • Benotung • Prüfungsmethode Einschränkungen • Prüfungsordnungen (Zeit, Stoff, Prüfungsziel) • Verfahrensleitende Entscheidungen Prüfungsrecht an Hochschulen

  37. Eigenverantwortlichkeit des Prüfers Grundsatz:Prüfer muss Prüfungsleistung selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen • Prüfungsunfähigkeit des Prüfers, wer entscheidet? • geistige Anwesenheit des Prüfers, „Nickerchen des Prüfers“ • Vorkorrektur? • Bindung an Musterlösung Prüfungsrecht an Hochschulen

  38. Prüferpflicht:Chancengleichheit herstellen (1/2) Grundrechtsschutz durch Verfahren Chancengleichheit • Anonymisierung • Hilfsmittel • Informationsvorsprung • Zeitliche Vorgaben • Verschlechterungsverbot Prüfungsrecht an Hochschulen

  39. Prüferpflicht:fair und sachlich (2/2) Fairness • Unvoreingenommenheit • Unterlassen leistungsverfälschender Verunsicherungen • persönliche Herabwürdigung • Sarkasmus, Ironie, Spott, Verärgerung • Nonverbale Signale, z.B. Grimassen • „ins offene Messer laufen lassen“ (mündliche Prüfung) • Verschuldensunabhängigkeit Prüfungsrecht an Hochschulen

  40. Bewertungsbeeinflussungen Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit als Maßstab prüflingsbezogene Einflüsse prüferbezogene Einflüsse Prüfungsrecht an Hochschulen

  41. Prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum Wertendes Urteil Bezugssystem/ Relationen Entscheidend: Ziel und Art der Prüfung Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe Prüfungsrecht an Hochschulen

  42. Denkbare Bewertungskriterien Aufbau der Argumentation Lösungsansätze in Bezug auf Erwartungshorizont Widerspruchsfreiheit / Schwerpunktsetzung / Zeiteinteilung (Klausurökonomie) Multiple-Choice Prüfungsrecht an Hochschulen

  43. Konsequenz: Prüfungsfehler unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; Prüfungsentscheidung ist wertendes Urteil, das auch von Einschätzungen und Erfahrungen ausgeht, die Prüfer durch Prüfungspraxis erworben haben Schwierigkeit der Aufgabe/ Bewertungssystem/ Gewichtung der Aufgaben/ Stärken Schwächen der Arbeit vom Gericht kaum nachprüfbar Prüfungsrecht an Hochschulen

  44. Fallbeispiel: Prüfling missachtet formelle Vorgaben, statt 5 cm Korrekturrand wird Arbeit mit einem Korrekturrand von 2, 5 cm abgegeben? Lösungsansätze? Prüfungsrecht an Hochschulen

  45. Mehrere Prüfer (1/2) Mögliche Vorteile • Kompensation von Fehlern? • mehr Fairness? • Dadurch besserer Grundrechtsschutz? Kein Grundsatz des Prüfungsrechtes Kollegialprüfung muss gesetzlich vorgeschrieben werden Prüfungsrecht an Hochschulen

  46. Mehrere Prüfer (2/2) gemeinsame Beratung und Bewertung keine Stimmenthaltung Divergenz: Stichentscheid, arithmetisches Mittel Prüfungsrecht an Hochschulen

  47. § 65 II HG NRW (2/2) Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Prüfungsrecht an Hochschulen

  48. Mehrere Prüfer (2/2) Einer schriftlichen Prüfung Darf Zweigutachter Bewertung des Erstgutachters sehen? Welche Probleme denkbar? Prüfungsrecht an Hochschulen

  49. Überprüfung des Prüfers (1/2) Einmaligkeit der Prüfungssituation versus Art. 19 IV GG („effektiver Rechtsschutz“) Prüferfreiheit versus Prüflingsrechte („Antwort vertretbar“) Gerichtliche Überprüfung • Verfahrensfehler / Prüfungsordnung • falscher Prüfungsstoff/ Prüfungsordnung/ anzuwendendes Recht/ Verletzung allg. gültiger Bewertungsmaßstäbe • falsche Tatsachenannahme/ Sachverhalt • Sachfremde / willkürliche Erwägungen Prüfungsrecht an Hochschulen

  50. Haftung des Prüfers Überleitung: Universität oder Land Nachweis von Schaden und Kausalität Ersatz von Vermögensschäden Rückgriff im Innenverhältnis bei grober Fahrlässigkeit denkbar Prüfungsrecht an Hochschulen

More Related