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Prüfungsrecht an Hochschulen. Das Prüfungsverfahren und der Prüfer/die Prüferin - Grundlagen, Durchführung und Rechtsschutz -. Dr. iur . Hubert Detmer. Überblick – das Prüfungsverfahren. Grundlagen. I. Zulassung zur Prüfung. II. Vollzug der Prüfung. III. Der Prüfling. IV.
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Prüfungsrecht an Hochschulen Das Prüfungsverfahren und der Prüfer/die Prüferin - Grundlagen, Durchführung und Rechtsschutz - Dr. iur. Hubert Detmer
Überblick – das Prüfungsverfahren • Grundlagen I. • Zulassung zur Prüfung II. • Vollzug der Prüfung III. • Der Prüfling IV. • Rechtsschutz V. Prüfungsrecht an Hochschulen
Grundlagen I. Prüfungen & Prüfungsformern • Studium, Promotion, Habilitation • Prüfungszweck (Studium): Feststellung des Studienerfolges • → Abhängigkeit von Studienzielen und Prüfungsinhalt • Bachelor und Master: Berufsqualifizierende Abschlüsse • FH + Univ.: bereiten vor auf Berufe mit hohem Qualitätsanspruch vor • „hoheitliche“ Prüfungen: Staatsexamina, akademische Prüfungen, kirchliche Prüfungen Qualitätspflege, Gemeinwohl Prüfungsrecht an Hochschulen
Grundlagen I. Gesetze & Rechtsverhältnisse • Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG): Die Prüfungsverwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden • Vorbehalt des Gesetzes: Verwaltung muss durch Gesetz ermächtigt sein → Art. 12 I, 2 I, 19 IV GG: gesetzesförmige Rechtsgrundlagen erforderlich • Normenpyramide: Grundgesetz, Hochschulgesetze, RVO, Satzungen (PO) • Sonderrechtsverhältnisse („besondere Gewaltverhältnisse“): Gibt es nicht im Prüfungsrecht! Prüfungsrecht an Hochschulen
Grundlagen I. Artikel Grundgesetz • Art. 12 Abs. 1 GG • Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Aus- oder Vorbildung verlangen, greifen in die Berufswahlfreiheit ein → Vorbehalt des Gesetzes • Staatliche Abschlussprüfungen sind erforderlich, wenn die dem Staat gegenüber der Gemeinschaft obliegende Schutzpflicht anders nicht erfüllt werden kann → Qualitätspflege • Art. 3 Abs. 1 GG • Chancengleichheit → vergleichbare Prüfungsbedingungen → vergleichbare Beurteilungskriterien (?) • dem Prüfling darf nicht zu Lasten der anderen Prüflinge eine zusätzliche Chance/ein Vorteil eingeräumt werden Prüfungsrecht an Hochschulen
Grundlagen I. Artikel Grundgesetz • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz (BVerfGE 84, 34 ff., 59 ff.) • grundrechtlicher Anspruch auf leistungsgerechte Bewertung, aber: • Prüfungsspezifische Bewertungen • Bewertungsspielraum, weil die Prüfer bei ihrem wertenden Urteil auf Einschätzungen und höchstpersönliche Erfahrungen angewiesen sind, die sie im Lauf ihrer Tätigkeit gewonnen haben • Aber i.j.F. Willkürkontrolle • Fachwissenschaftliche Beurteilungen (grds. Nur eingeschränkt überprüfbar) • aber: ggf. Sachverständigenbeweis • Exkurs: Rspr. zum Antwortspielraum • Verkürzung des Rechtsschutzes • Objektivität / Neutralität /Subjektivität des Prüfers / Gegenmaßnahme: „Überdenken“ Prüfungsrecht an Hochschulen
Grundlagen I. Prüfungsordnungen/Rechtsgrundlagen in LHGen §§ 63 ff. HG NRW Prüfungsordnungen §§ 7 NHG Prüfungsordnungen §§ 59 ff. HambHG Hochschulprüfungs-ordnungen §§ 18 ff. HessHG Prüfungsordnungen Prüfungsrecht an Hochschulen
Grundlagen I. Prüfungsordnungen • Prüfungsordnungen/ Satzungen (Zwingende Regelungsinhalte: u. a. Ziele, Module, Grade, Wiederholung, Verfahren, Rechtsschutz) • Recht der staatlichen Abschlussprüfungen - DRIG, JAG, JAVO - BÄO, ÄAppO → weitgehend der Verfügungsgewalt der Hochschulen entzogen Prüfungsrecht an Hochschulen
Grundlagen I. Wissenschaftsfreiheit & Satzungsautonomie • Forschung und Lehre sind frei, Prüfungen nicht • Aus Lehrfreiheit folgt nicht → so zu prüfen, wie man will! • „Prüfling-Schutzrechte“ (Grundrechtsschutz durch Verfahren) Schutzbereich Art. 5 Abs. 3 GG (+) • öffentlich-rechtliche Kontrollfunktion (Prüfungszweck) Prüfungsrecht an Hochschulen
Exkurs (Zuständigkeiten) II. • Prüfungsorganisation: Prinzipiell: Zuständigkeit der Fakultäten • „Bereich Prüfungswesen“→ „dienende Funktion“ (Verwaltung/Prüfungsamt) • Prüfungsausschüsse (dezentral, aber regelmäßig auch Behörde s. S. d. VwVfG) • Zuständigkeit: Widersprüche etc. • Vorsitzender PA • → besondere Verfahrenszuständigkeiten (zugewiesen durch Norn) • → grds. leitende und geschäftsführende Aufgaben Prüfungsrecht an Hochschulen
Exkurs (Anerkennung) II. • „Prüfung“ von Leistungen und Kompetenzen → beim Zugang zum Studium (§ 49 HG NRW) • Details: PO • Anerkennung von Leistungen und Studienabschlüssen • → § 63 a HG NRW • Problem: „Beweislastumkehr“ Prüfungsrecht an Hochschulen
Zulassung zur Prüfung II. Zulassung • Recht auf Prüfung • i. d. Regel: auf Antrag • Mindestvoraussetzungen: • - z.B. Note schriftl. Prüfung • - Dauer des Studiums • - Nachweise (ggf. auch nachträglich einbringbar) • Persönliches Zugangshindernis • - Unwürdigkeit/mangelnde charakterliche Eignung (neuere Rspr. • → strenger Maßstab → VG Freiburg (F&L 2011, 138)) • - Nachweis der Prüfungsfähigkeit durch Prüfling nur im Ausnahmefall (Evidenz/“Wiederholungstäter“) Prüfungsrecht an Hochschulen
Zulassung zur Prüfung II. Zulassung • Ergebnis: • - Nicht-Zulassung (Verwaltungsakt) • - Zulassung des Prüflings (Verwaltungsakt) • Mängel der Zulassung → vom Prüfling nur verwertbar bei Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle • - Zulassungsfehler „müssen nicht eo ipso auf das Prüfungsverfahren und die Prüfungsentscheidung durchschlagen“ (Schnellenbach, HdBHSchR, 741) • - Juristisch relevant bei Chancenreduktion + Rüge + Vorbehalt Prüfungsrecht an Hochschulen
Zulassung zur Prüfung II. Prüfling & Behörde / P-Rechtsverhältnis Prüfungsrecht an Hochschulen
Vollzug der Prüfung III. Prüfungsdauer • mdl. Prüfung: i.d.R. Fixierung i. S. eines Rahmens • Praxisproblem: verspätete Abgabe der Klausur • im Einzelfall nicht bestanden; Sanktion muss aber „verhältnismäßig“ sein (VGH BaWü 9 S 1210/90 („halbe Minute“)) • Rspr.: Unterschreitung (-) /Überschreitung (+) bei mdl. Prüfungen (wg. Art. 3 GG) Prüfungsrecht an Hochschulen
Vollzug der Prüfung III. Objektive Störungen + Rüge • z. B. Schreibzeitverlängerung • anhaltend: ggf. neuer Termin! (12°) • SV-Fehler bei Klausur (z.B. fehlende Seite im Aufgabentext): ggf. Schreibzeitverlängerung Persönliche Behinderungen • Entscheidend: tauglicher Nachteilsausgleich → § 16 IV HRG: Regelungen erforderlich, die „die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen“ • „Fiktive“ Verbesserung der Note (großzügiger Prüfungsmaßstab) unzulässig! Prüfungsrecht an Hochschulen
Der Prüfling IV. Prüfungsunfähigkeit vs. allg. Risikobereich (Nikotin, Stress, Angst) • Rücktrittsmöglichkeit bei Prüfungsunfähigkeit → Chancengleichheit • unverzügliche Geltendmachung - nach Kenntnis und - mit Nachweis - Ausschlussfristen in der Prüfungsordnung (rechtlich sehr problematisch) • Rücktritt von gesamter Prüfung oder Prüfungsteilen → Prüfungsordnung • Genehmigungsbedürftigkeit des Rücktritts nur bei expliziter Regelung (z. B. § 18 ÄAppO) Prüfungsrecht an Hochschulen
Der Prüfling IV. Erkrankung • Wichtigster Fall der Prüfungsunfähigkeit: Erkrankung (i. S. eines „Sonderzustandes") • Bewusste Risikoübernahme (nicht gerügte Krankheit = i.d.R. „venire contra factum proprium“ (Schnellenbach)) • Unsicheres Krankheitsbild - Prüfling muss Prüfungsfähigkeit untersuchen und feststellen lassen - ärztliches Attest → Substantiiert! Schweigepflicht → grds. (-) - amtsärztliches Attest (bei Festlegung in PO oder „berechtigten Zweifeln“) • Feststellung: „Prüfungsunfähig“ notwendig • Entscheidung auf der Grundlage des Attests durch Prüfungsbehörde • Praxis: Merkblatt mit „essentials“ / Aufklärungspflicht bei Evidenz (z. B. Kreislaufkollaps) Prüfungsrecht an Hochschulen
Der Prüfling IV. Erschwernisgründe/ Störungen/ Täuschungen Andere Erschwernisgründe in der Person des Prüflings • eingeschränkte Prüfungsfähigkeit(Schreibhilfen etc.) • mangelnde Sprachkenntnisse in Prüfungsordnung, Sprachenregelung (grundsätzlich keine Ausgleichsregelungen erforderlich, aber: Verhältnismäßigkeit bei Notengebung (?)) • Behinderungen - Ausgleichung im Prüfungsverfahren - Schreibzeitverlängerungen - kann selbständig gerichtlich erstritten werden (§ 44a VwGO) - Hilfsmittel (z.B. Lesehilfe) - Pausen (z. B. bei Diabetes) • Störungen des Prüflings • Täuschungen des Prüflings Prüfungsrecht an Hochschulen
Rechtsschutz V. Prüfungsentscheidung • Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung (schriftl./mdl.) → VA /später: schriftl. Bestätigung (kein VA) • Begründungspflicht - maßgebliche Gesichtspunkte sind erkennbar und nachvollziehbar darzulegen - Prüfling muss in der Lage sein, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen → ausreichend, wenn eine Begründung erkennen lässt, “welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlichfachlichen Annahme die Benotung beruht.” Prüfungsrecht an Hochschulen
Rechtsschutz V. Prüfungsentscheidung • bei schriftlichen Leistungen Begründung grds. schriftlich • bei mündlicher Prüfung, wenn der Prüfling eine Begründung einfordert („spezifiziertes Begründungsverlangen“) - auf die wesentlichen Punkte beschränkte mündliche Begründung - kein generelles Schriftformerfordernis (auch nicht beim Überdenken) - aber: jede nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die mündliche Prüfung gelieferte Begründung muss schriftlich erfolgen (OVG NRW) - Protokollierungspflicht (es müssen hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um das Prüfungsgeschehen nachträglich aufklären zu können (wichtigste Fragen und Antworten, Ablauf, bes. Vorkommnisse) • Begründungsdefizite können jedoch im Verwaltungsprozess noch nachgeholt werden. Prüfungsrecht an Hochschulen
Rechtsschutz V. Prüfungsentscheidung • Akteneinsicht - grds. im Prüfungsamt (§ 29 Abs. 3 S. 1 VwVfG) - erst nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung • § 44a VwGO: Fehlerhafte Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind grds. nur im Rahmen der Kontrolle der Prüfungsentscheidung angreifbar • Kausalität von Verfahrensfehlern - Aufhebung der Prüfungsentscheidung + wesentlicher Verfahrensfehler (Erheblichkeitsschwelle) + kein sicherer Ausschluss, dass das Prüfungsergebnis durch den Verfahrensfehler beeinflusst worden ist - „Beweislast“ für das Gegenteil: Prüfungsbehörde Prüfungsrecht an Hochschulen
Rechtsschutz V. Verwaltungsinternes Überdenken (auch: Mischformen) • Grundrechtsschutz durch Verfahren - der Prüfling muss rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen erreichen können - i. d. R. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens + auch im laufenden Prozess + substantiierte Einwendungen + konkret, nachvollziehbar und schlüssig + müssen sich gegen genau bezeichnete Prüfungsbemerkungen und Bewertungen richten (Substantiierungspflicht) Prüfungsrecht an Hochschulen
Rechtsschutz V. Verwaltungsinternes Überdenken (auch: Mischformen) • durch Erstprüfer: - nur er kann seine sein Bewertungssystem überdenken (!) → Abweichung nur dann, wenn nicht (mehr) erfüllbar - hier auch prüfungsspezifische Wertungen - Grenze Chancengleichheit → keine von der Vergleichsgruppe unabhängige Bewertung/ relatives Bewertungssystem • geringe Erfolgsquote! Prüfungsrecht an Hochschulen
Rechtsschutz V. Verwaltungsinternes Überdenken (auch: Mischformen) • Widerspruchsverfahren - nur bei VAen, „denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt“ - i. Ü. direkt Klage → VG • Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidung • ergo: - Kontrolle, ob bei der Bewertung Verfahrensfehler kausal geworden sind (Erheblichkeitsschwelle) - Anzuwendendes Recht verkannt - Von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen? - Sachfremde Erwägungen? - Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt? Prüfungsrecht an Hochschulen
Rechtsschutz V. Klagen/ Rechtsschutz Anfechtungsklage Aufhebung des Prüfungsbescheid 1 Bescheidungsklage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) 2 Verpflichtungsklage Prüfung als bestanden werten 3 Vorläufiger Rechtsschutz 4 Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Fazit • Hoher Informationsgrad notwendig • Weiterbildung erforderlich • Merkblätter mit „essentials“ für Prüfer und Prüflinge anzuraten • Wohlwollen, aber keine „Inflation“ guter/sehr guter Noten empfehlenswert • Aktualisierung des Wissens: Neue Recht-sprechung verfolgen! å Prüfungsrecht an Hochschulen
Der Prüfer Prüfung als Massenphänomen Prüfung als hoheitliche Aufgabe / Artikel 12 Grundgesetz Funktion von Prüfungen Prüfung und Recht Rolle des Prüfers, Grundrechtsverpflichteter Prüfungsrecht an Hochschulen
Der Prüfer (1/2) Prüfungsbefähigung und Prüfungsberechtigung Prüfungsvergütung Befangenheit des Prüfers Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Prüfers Prüferpflicht: Chancengleichheit herstellen Prüfungsrecht an Hochschulen
Der Prüfer (2/2) Verpflichtung des Prüfers zur Fairness und Sachlichkeit Bewertungsmaßstab des Prüfers Mehrere Prüfer / Arten der Kollegialprüfung Überprüfung des Prüfers Haftung des Prüfers Ausblick Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsbefähigung (1/2) Grundsatz:„Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen“ • § 15 IV HRG, § 65 I 2 HG NRW • Was ist „gleichwertige Qualifikation“? • Begrenzung durch fachliche Denomination • Allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsatz Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsbefähigung (2/2) Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsberechtigung Anspruch auf Prüfung? Organisationsermessen des Prüfungsamtes Verpflichtung zur Prüfung? Kapazitätseinrede? Im Hauptamt grds. Dienstaufgabe Nebenamt Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsvergütung Dienstpflicht schließt Vergütungsmöglichkeiten nicht aus keine Vergütung ohne gesetzliche Grundlage W-Besoldung Prüfungsrecht an Hochschulen
Befangenheit des Prüfers Ausschluss kraft Gesetzes gem. § 20 VwVfG (Ehegatten, Verlobte, Verwandte, Geschwister, Kinder) Besorgnis der Befangenheit gem. § 21 VwVfG • Grund, der geeignet ist, Misstrauen in Unparteilichkeit der Amtsausübung zu rechtfertigen, positiv wie negativ • wirtschaftliche Beziehungen • persönliche Beziehungen • Wissenschaftliches Personal • Vorbefassung • vorzeitige Festlegung • Misserfolgsquote des Prüfers Prüfungsrecht an Hochschulen
Unabhängigkeit des Prüfers Grundsatz:weisungsfrei Elemente der Prüfungsfreiheit • Aufgabenstellung • Fehlergewichtung • Einstufung des Schwierigkeitsgrades • Bewertung der Darstellungsweise • Benotung • Prüfungsmethode Einschränkungen • Prüfungsordnungen (Zeit, Stoff, Prüfungsziel) • Verfahrensleitende Entscheidungen Prüfungsrecht an Hochschulen
Eigenverantwortlichkeit des Prüfers Grundsatz:Prüfer muss Prüfungsleistung selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen • Prüfungsunfähigkeit des Prüfers, wer entscheidet? • geistige Anwesenheit des Prüfers, „Nickerchen des Prüfers“ • Vorkorrektur? • Bindung an Musterlösung Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüferpflicht:Chancengleichheit herstellen (1/2) Grundrechtsschutz durch Verfahren Chancengleichheit • Anonymisierung • Hilfsmittel • Informationsvorsprung • Zeitliche Vorgaben • Verschlechterungsverbot Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüferpflicht:fair und sachlich (2/2) Fairness • Unvoreingenommenheit • Unterlassen leistungsverfälschender Verunsicherungen • persönliche Herabwürdigung • Sarkasmus, Ironie, Spott, Verärgerung • Nonverbale Signale, z.B. Grimassen • „ins offene Messer laufen lassen“ (mündliche Prüfung) • Verschuldensunabhängigkeit Prüfungsrecht an Hochschulen
Bewertungsbeeinflussungen Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit als Maßstab prüflingsbezogene Einflüsse prüferbezogene Einflüsse Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum Wertendes Urteil Bezugssystem/ Relationen Entscheidend: Ziel und Art der Prüfung Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe Prüfungsrecht an Hochschulen
Denkbare Bewertungskriterien Aufbau der Argumentation Lösungsansätze in Bezug auf Erwartungshorizont Widerspruchsfreiheit / Schwerpunktsetzung / Zeiteinteilung (Klausurökonomie) Multiple-Choice Prüfungsrecht an Hochschulen
Konsequenz: Prüfungsfehler unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; Prüfungsentscheidung ist wertendes Urteil, das auch von Einschätzungen und Erfahrungen ausgeht, die Prüfer durch Prüfungspraxis erworben haben Schwierigkeit der Aufgabe/ Bewertungssystem/ Gewichtung der Aufgaben/ Stärken Schwächen der Arbeit vom Gericht kaum nachprüfbar Prüfungsrecht an Hochschulen
Fallbeispiel: Prüfling missachtet formelle Vorgaben, statt 5 cm Korrekturrand wird Arbeit mit einem Korrekturrand von 2, 5 cm abgegeben? Lösungsansätze? Prüfungsrecht an Hochschulen
Mehrere Prüfer (1/2) Mögliche Vorteile • Kompensation von Fehlern? • mehr Fairness? • Dadurch besserer Grundrechtsschutz? Kein Grundsatz des Prüfungsrechtes Kollegialprüfung muss gesetzlich vorgeschrieben werden Prüfungsrecht an Hochschulen
Mehrere Prüfer (2/2) gemeinsame Beratung und Bewertung keine Stimmenthaltung Divergenz: Stichentscheid, arithmetisches Mittel Prüfungsrecht an Hochschulen
§ 65 II HG NRW (2/2) Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Prüfungsrecht an Hochschulen
Mehrere Prüfer (2/2) Einer schriftlichen Prüfung Darf Zweigutachter Bewertung des Erstgutachters sehen? Welche Probleme denkbar? Prüfungsrecht an Hochschulen
Überprüfung des Prüfers (1/2) Einmaligkeit der Prüfungssituation versus Art. 19 IV GG („effektiver Rechtsschutz“) Prüferfreiheit versus Prüflingsrechte („Antwort vertretbar“) Gerichtliche Überprüfung • Verfahrensfehler / Prüfungsordnung • falscher Prüfungsstoff/ Prüfungsordnung/ anzuwendendes Recht/ Verletzung allg. gültiger Bewertungsmaßstäbe • falsche Tatsachenannahme/ Sachverhalt • Sachfremde / willkürliche Erwägungen Prüfungsrecht an Hochschulen
Haftung des Prüfers Überleitung: Universität oder Land Nachweis von Schaden und Kausalität Ersatz von Vermögensschäden Rückgriff im Innenverhältnis bei grober Fahrlässigkeit denkbar Prüfungsrecht an Hochschulen