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Lager für Technische Gase im Freien. Im 2 m Mindestabstand zwischen brennbaren und brandfördernden Gasen dürfen inerte Gase gelagert werden.
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Lager für Technische Gase im Freien Im 2 m Mindestabstand zwischen brennbaren und brandfördernden Gasen dürfen inerte Gase gelagert werden Die Trennung von brennbaren und brandfördernden Gasen kann entweder mit einem 2 m Mindestabstand oder mit einer F30 Wand (0,25 m überragend) erfolgen (bei Zentralen Gaslagern nach M 7387-1 jedoch 3m, F90 bzw 0,5 m) Der Schutzbereich (bei Zentralen Gaslagern nach M 7387-1 mit „Schutzzone“und im Fall von Flüssiggas nach FGV mit „Explosionsschutzzone“ bezeichnet) schmiegt sich um die begrenzende Wand mit einer F30 Wand (mind. 2 m hoch) kann der notwendige Sicherheitsabstand eingeschränkt werden Sicherheitsabstand (generell mindestens 3 m) Schutzbereich / Schutzzone (1 oder 2 m je nach Gasart) (nach FGV auch Explosionsschutzzone mit 1, 3 oder 5 m je nach Lagermenge) + + 1 m 3 m 3 m F 90 mind. 0,5 m F 90 mind. 2 m brennbar brandfördernd brennbar brandfördernd inert inert
Fenster Tür
Fenster Tür Decke Decke
Fenster Tür Decke Flügelmauer Decke
Die erwähnten ÖNORMEN enthalten geringfügig unterschiedliche Vorgaben zum Schutz des Gaslagers.Der Hauptgrund dafür ist die ungleiche Lagernutzung: • die ÖNORM M 7379 regelt die Gaslagerung (reine Aufbewahrung verschlossener Flaschen und Bündel • die ÖNORM M 7387-1 behandelt zentrale Gasversorgungsanlagen (die aufgestellten Behälter sind an ein Verteilungsnetz angeschlossen; Gas wird entnommen) Es ergeben sich für beide Fälle abweichende Gefahrenmomente, weshalb sich die Maßnahmen unterscheiden.